Hallo Kollegen,
folgender theoretischer Fall:
Unternehmer A gründet mit Unternehmer B-D und der E-AG eine Holding GbR. Diese Holding GbR hält 100% der neuen F-AG.
Die E-AG ist mit 51% an der Holding GbR beteiligt. Die Unternehmer A-D teilen sich den Rest.
Nun arbeiten die Unternehmer A-D für die neue F-AG freiberuflich (Scheinselbständigkeit soll hier mal nicht das Problem sein).
Werden diese freiberufliche Einnahmen nun zu Sonderbetriebseinnahmen der Unternehmer A-D bei der Holding GbR (So wie bei einem normalen Gesellschafter, der etwas für seine Personengesellschaft tut) oder bremst da irgendwas?
Steh bei diesem theoretischen Fall völlig auf dem Schlauch.
Könnte mir jemand bei dieser Gestaltung die Vor- und Nachteile erläutern.
Vielen Dank schon mal für Eure Hirnakrobatik!
Sonnige Grüße von Soni
Hallo Soni,
Das Honorar deines fiktiven Freiberuflers stellt tatsächlich eine Vergütung i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Sie ist im Rahmen der Gesamtgewinnermittlung auf der 2. Stufe hinzuzurechnen.
Auch wenn nicht gefragt, so möchte ich doch anmerken, dass solche Konstrukte spannend werden, wenn es sich beispielsweise um Architektenleistungen (oder andere) an eine umsatzsteuerfrei tätige Wohnungsverwaltungspersonengesellschaft handelt.
Abgesehen davon, dass diese Leistung als Herstellungskosten inkl. Umsatzsteuer zu aktivieren wären, hätte der Architekt-Gesellschafter die Umsatzsteuer in der Sonderbilanz und G.u.V. erfolgsneutral zu buchen.
In der Sonderbilanz unseres Architekten fehlen dann aber eventuelle Betriebsausgaben, beispielsweise die Kopien, die seine Sekretärin angefertigt hat. (Hier halte ich eine Schätzung für angebracht.)
Und unser Architekt mag aufpassen, dass die Erlöse und die Umsatzsteuer nicht doppelt in den Buchführungen (Architektenbüro und Sonderbuchführung) auftauchen.
Es wünscht ein schönes Wochenende
Berta
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Hi Soni,
entschuldige den Schnellschuss. Meine Antwort bezog sich auf Leistungen gegenüber der GbR. Ich hörte mal, dass man Sachverhalte vollständig lesen und aufnehmen sollte, bevor man antwortet.
Es grüßt
Berta