Nebeneinnahmen versteuern

Liebe Steuer-Experten,

wenn jemand neben seinem normalen Angestellten-Job noch zusätzlich freiberuflich tätig wird, diese Einnahmen aber unterhalb einer bestimmten Grenze (Steuerfreigrenze 1848 € oder so?) bleiben, dann bedeutet das doch grundsätzlich, dass diese Nebeneinnahmen nicht auf das Gesamteinkommen gerechnet werden, um den Prozentsatz für die Besterung zu ermitteln, oder?

Würden diese Einnahmen von beispielsweise 1000€ dann komplett steuerfrei bleiben?

Vielen Dank für Antworten und viele Grüße
Xelya

Hallo

alles was man einnimmt, muss auch versteuert werden.
Eventuelle Kosten, die im Zusammenhang mit der Einnahme stehen können abgezogen werden und im Endeffekt werden alle Einkünfte zusammen versteuert.

Gruß

Hallo,

bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gibt es einen kleinen nicht nennenswerten Freibetrag. Bei all den anderen Gewinn-Einkünften stimme ich Irene voll und ganz zu.

Sonnige Grüße von Soni

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Hallo,
danke euch beiden für eure Antworten.
Wir diskutieren dennoch weiter :smile:
Ein Standpunkt ist, dass es einen Steuerfreibetrag von 1848 €
für Einnahmen aus geringfügiger selbständiger Tätigkeit gibt. Die andere Meinung ist, dass dieser Freibetrag nur für ebensolche Einnahmen aus einer Tätigkeit für den öffentlichen Dienst ist…
Wisst ihr dazu was?
Dank & Gruß
Xelya

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Grds. wird Einkommen versteuert und es gibt keinen generellen Freibetrag.
Allerdings gibt es bestimmte Einnahmen, die nur steuerpflichtig sind, soweit sie Freibeträge übersteigen. Diese sind in §3 des EStG aufgeführt. Diese Einnahmen müssen dann nur versteuert werden, soweit sie die Freibeträge übersteigen

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

die Zahl 1.848 stammt aus § 3 Nr. 26 EStG. Es geht dabei um Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen jPdöR. Also nicht beliebige selbständige Tätigkeiten, sondern bloß die genannten. Der Freibetrag bezieht sich auf die Einnahmen, nicht auf die Einkünfte. Bei übersteigenden Einnahmen dürfen Betriebsausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie den Freibetrag übersteigen.

Schöne Grüße

MM