Hallo,
einem Kleinunternehmer ist es ja prinzipiell freigestellt, die Anlage EÜR auszufüllen (also die Einnahmenüberschussrechnung) oder eben eine formlose Gewinnberechnung. Muss dieser Kleinunternehmer in einem solchen Fall denn auch die Anlage GSE ausfüllen, oder kann er es theoretisch bei der EÜR belassen? Ist sowas eine entweder-oder-Sache, oder gehören die BEIDEN Anlagen zu einer Steuererklärung für einen Kleinunternehmer?
Auch der Kleinunternehmer hat die Anlage EÜR abzugeben. Dass es momentan noch Ausnahmeregelungen gibt, ist wieder eine andere Sache. § 60 EStDV beinhaltet nämlich keine Ausnahme.
einem Kleinunternehmer ist es ja prinzipiell freigestellt, die
Anlage EÜR auszufüllen (also die Einnahmenüberschussrechnung)
Das steht so in der Anleitung zur Anlage EÜR.
Stell Dir vor, Du wärst Sachbearbeiter beim Finanzamt und die GSE liegt nicht dabei (da müssen doch bei einem kleinen Gewerbe i. d. R. nur die Adresse und der Gewinn rein).
Oder Du bekommst eine GSE, aber keine Gewinnberechnung oder nur eine sehr lausige Gewinnberechnung?
Was würdest Du dann denken und anschließend veranlassen? ;-(