Drittmittel (Ehegatten)

Hallo,

Recht ist eine Sache Recht oder Unrecht zu verstehen eine andere.

X darf Steuern nachzahlen …

Der AfA-Anteil des Ehegattens an dem Untergeschoss des selbst genutzten EFH ist nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Und weiter:

Die laufenden Raumkosten werden vom gemeinsamen Konto bestritten und sind daher nur zu 1/2 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

X bedankt sich erst einmal beim Ehegatten, dann langt er sich an den Kopf.

X möchte ein Unternehmen führen und denkt, dass Aufwendungen dafür, AfA und Kosten, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Offensichtlich nicht!

Wie soll man sich verhalten?

(1) Raumkosten

Strom, Hausgeld, Versicherungen, … alles geht natürlich von einem gemeinsamen Konto, das lässt sich gar nicht trennen. Soll der Ehegatte diese laufenden Raumkosten zu 1/2 dem Jungunternehmer (X, Ehegatte des Ehegatten) in Rechnung stellen, den Rechnungsbetrag als Einnahmen angeben und mit den Ausgaben (= 1/2 der Betriebsausgaben, die nichtberücksichtigte Hälfte) in der Einkommensteuererklärung aufrechnen, die zudem noch gemeinschaftlich erstellt wird?

Wenn ja, geht das auch nachträglich (2002-2004)?

Was ist das Ziel der Übung? Das scheint mir doch ein Nullsummenspiel zu sein, wenn man von den 6% Zinsen p.a. absieht. Sind es vielleicht die 6% p.a. Zinsen die das FA veranlassen, X vom Erzeugen von USt abzuhalten?

P.S. Ist das Problem gelöst, wenn SÄMTLICHE (betriebliche und private) Ausgaben in Zukunft vom Geschäftskonto bestritten werden?

(2) AfA

Kann der Ehegatte dafür z.B. eine Mietrechnung stellen?
Darf der Ehegatte dann selbst AfA als seine eigenen ‚Betriebsausgaben‘ geltend machen für hälftig vermietete Räumlichkeiten?

Ich wäre sehr dankbar über Tipps darüber, wie man sich wg. des AfA-Anteils des Ehegatten verhalten soll oder ob man sich da überhaupt verhalten kann.

Gruß,
Frank.

Wie soll man sich verhalten?

Wenn man eine Firma mit professionellen Büros unterhält, wäre die Einschaltung eines sachkundigen Steuerberaters nicht die schlechteste Idee. Dieser ist in der Lage, dem Steuerbürger die Entscheidungen der Finanzverwaltung zu erklären bzw. diese Entscheidungen in bestimmten Grenzen den Gegebenheiten des Steuerbürgers anzupassen.

Ich wäre sehr dankbar über Tipps darüber, wie man sich wg. des
AfA-Anteils des Ehegatten verhalten soll oder ob man sich da
überhaupt verhalten kann.

Vermutlich kann man sich da gar nicht verhalten. Da gibt es Durchführungsbestimmungen, an denen nicht zu rütteln ist.

Hallo,

P.S. Ist das Problem gelöst, wenn SÄMTLICHE (betriebliche und
private) Ausgaben in Zukunft vom Geschäftskonto bestritten
werden?
(…)
Kann der Ehegatte dafür z.B. eine Mietrechnung stellen?

tja, im Nachhinein ist man immer schlauer… Gestaltungsberatung ist die Hauptaufgabe eines Steuerberaters, der hätte sich hier sehr ausgezahlt. Zu den Fragen: 1. ja, Geschäftskonto wäre der Clou, dazu würde auch der Berater raten. Miete ist nicht so toll, weil die Ehefrau natürlich auch Einkünfte hätte. Sofern kann man keine Einkommensteuer sparen, höchstens Gewerbesteuer (weil Vermietungseinnahmen Gewinn aus Gewerbe mindern, aber Vermietungseinkünfte nicht der Gewerbesteuer unterliegen). Aber der Effekt sollte nicht enorm sein, auch sollte man die erhöhten Verwaltungskosten beachten.

Mfg vom

showbee

tja, im Nachhinein ist man immer schlauer…
Gestaltungsberatung ist die Hauptaufgabe eines Steuerberaters,
der hätte sich hier sehr ausgezahlt.

showbee

eben nicht! Mit seiner überzogenen Steuererklärung hat er X neben seinen Gebühren lediglich einen ungewollten Privatkredit verschafft, der vom Finanzamt z 6% p.a. über einen längeren Zeitraum verzinst wird.

Steuerberater und FA Beamte stecke ich von nun an in ein und dieselbe Schublade, die einen schaden durch Unwissendheit, die anderen durch Ignoranz (respectively).

Gruß,
Frank.

P.S.

Gemäß dem 0. Hauptsatz sind Anwesende und Angehörige ausgenommen.

Antwort unbefriedigend: Drittmittel (Ehegatten)
Hallo,
außer der wohltuenden Mitleidsbekundungen ist die Antworten unbefriedigend :wink:

Anders formuliert:

Ehegatte (Y) eines selbständigen Ehegatten (X) vermietet 50% der betrieblichen Räumlichkeiten, die sich in einem selbstgenutzten EFH befinden, an X. Y hat ansonsten nichts weiteres mit X’s Business zu tun.

X kann 50% der Raumkosten (gemeinsames Konto) und 50% AfA (gemeinsames EFH) absetzen.

Frage:

Wie hoch darf Y den Mietzins ansetzen, so dass für Y alles steuerneutral bleibt?

Anders gefragt: Kann Y ebenfalls AfA und Raumkosten (nicht als Betriebsausgaben sondern als Werbungskosten nehme ich mal an) dem eingenommenen Mietzins gegenüberstellen?

Gruß,
Frank.

Steuerberater und FA Beamte stecke ich von nun an in ein und
dieselbe Schublade,

Jaja und für mich sind alle Programmierer Virenverbreiter und Spammer.
Gute Nacht wünsch ich.

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Wie hoch darf Y den Mietzins ansetzen, so dass für Y alles
steuerneutral bleibt?

Hallo,

na dann so hoch, dass die Einnahmen = Werbungskosten sind. Aber das
wird Gestaltungstechnisch an den Baum laufen, weil dann keine
Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Also sollten Einnahmen >
Werbungskosten sein um über eine Totalgewinnperiode (bis das Haus
Schrott ist) einen Überschuss zu erreichen.

Ansonsten kann dann der Vermieter alles das als Werbungskosten
ansetzen, was man auch als Dritter an WK hat (AfA, Schuldzinsen
etc.).

Mfg vom

showbee