Servus,
Die deutsche Firma A organisiert für eine ausländische Firma B
(nicht-EU) einen Werbefilm in Deutschland.
Was bedeutet „organisiert“? Zu meinen Zeiten hieß „organisieren“ sowas ähnliches wie „fringsen“… Wieauchimmer: Ich gehe davon aus, dass Firma A die Produktion des Films organisiert, und dass Gegenstand des Vertrages mit B die Überlassung der Nutzungsrechte an dem Film ist.
Es geht also um eine sonstige Leistung aus dem Katalog § 3a IV UStG, entweder Nr. 2 oder Nr. 1. Der Empfänger der Leistung ist offensichtlich Unternehmer, sonst hätte er keine Kunden. Damit ist der Ort der Leistung nicht Deutschland, sondern dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Ob A oder B die USt auf den Umsatz schuldet, steht auf einem anderen Blatt; das hängt von der nationalen Gesetzgebung des Landes ab, in dem der Ort der Leistung liegt. In vielen Fällen (u.a. großenteils in der EU) schuldet in so einem Fall der Empfänger der Leistung die USt - das ist aber nicht zwingend so; mehr dazu ließe sich eventuell sagen, wenn das Land bekannt wäre, in dem der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt.
Was der Empfänger der Leistung B damit anfängt, ist für A, der die Leistung erbringt, grad egal.
Kann nun die deutsche Firma A, der ausländichen Firma B eine
Rechnung ohne Umsatzsteuer schreiben?
Das kommt drauf an.
Deutsche USt darf nicht ausgewiesen werden, weil der Ort der Leistung nicht in D ist. Aber es ist möglich, dass ausländische USt ausgewiesen werden muss - nämlich dann, wenn A selber die ausländische USt schuldet, und nicht der Leistungsempfänger B. A sollte also zuerst klären, ob er mit der Leistung, die er im Ausland erbringt, dort USt-pflichtiger Unternehmer wird und die USt anmelden und abführen muss, oder ob B die ausländische USt schuldet (so wäre das, wenn A im Ausland und B in D säße). Wenn das klar ist, richtet sich die Fakturierung nach dem Sachverhalt.
Schöne Grüße
MM