USt - Leistung in Deutschland - Kunde im Ausland

Die deutsche Firma A organisiert für eine ausländische Firma B (nicht-EU) einen Werbefilm in Deutschland.
Version 1:
Firma B, gibt diesen Film wiederum seinen Kunden im Ausland, der diesen Film zu Werbezwecken nutzt.

Version 2:
Firma B, gibt diesen Film wiederum seinen Kunden im Ausland, der diesen Film zur Öffentlichkeitsarbeit nutzt.

Kann nun die deutsche Firma A, der ausländichen Firma B eine Rechnung ohne Umsatzsteuer schreiben?

Servus,

Die deutsche Firma A organisiert für eine ausländische Firma B
(nicht-EU) einen Werbefilm in Deutschland.

Was bedeutet „organisiert“? Zu meinen Zeiten hieß „organisieren“ sowas ähnliches wie „fringsen“… Wieauchimmer: Ich gehe davon aus, dass Firma A die Produktion des Films organisiert, und dass Gegenstand des Vertrages mit B die Überlassung der Nutzungsrechte an dem Film ist.

Es geht also um eine sonstige Leistung aus dem Katalog § 3a IV UStG, entweder Nr. 2 oder Nr. 1. Der Empfänger der Leistung ist offensichtlich Unternehmer, sonst hätte er keine Kunden. Damit ist der Ort der Leistung nicht Deutschland, sondern dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Ob A oder B die USt auf den Umsatz schuldet, steht auf einem anderen Blatt; das hängt von der nationalen Gesetzgebung des Landes ab, in dem der Ort der Leistung liegt. In vielen Fällen (u.a. großenteils in der EU) schuldet in so einem Fall der Empfänger der Leistung die USt - das ist aber nicht zwingend so; mehr dazu ließe sich eventuell sagen, wenn das Land bekannt wäre, in dem der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt.

Was der Empfänger der Leistung B damit anfängt, ist für A, der die Leistung erbringt, grad egal.

Kann nun die deutsche Firma A, der ausländichen Firma B eine
Rechnung ohne Umsatzsteuer schreiben?

Das kommt drauf an.

Deutsche USt darf nicht ausgewiesen werden, weil der Ort der Leistung nicht in D ist. Aber es ist möglich, dass ausländische USt ausgewiesen werden muss - nämlich dann, wenn A selber die ausländische USt schuldet, und nicht der Leistungsempfänger B. A sollte also zuerst klären, ob er mit der Leistung, die er im Ausland erbringt, dort USt-pflichtiger Unternehmer wird und die USt anmelden und abführen muss, oder ob B die ausländische USt schuldet (so wäre das, wenn A im Ausland und B in D säße). Wenn das klar ist, richtet sich die Fakturierung nach dem Sachverhalt.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Die deutsche Firma A organisiert für eine ausländische Firma B
(nicht-EU) einen Werbefilm in Deutschland.

Was bedeutet „organisiert“? Zu meinen Zeiten hieß
„organisieren“ sowas ähnliches wie „fringsen“… Wieauchimmer:
Ich gehe davon aus, dass Firma A die Produktion des Films
organisiert, und dass Gegenstand des Vertrages mit B die
Überlassung der Nutzungsrechte an dem Film ist.

Es geht also um eine sonstige Leistung aus dem Katalog § 3a IV
UStG, entweder Nr. 2 oder Nr. 1. Der Empfänger der Leistung
ist offensichtlich Unternehmer, sonst hätte er keine Kunden.
Damit ist der Ort der Leistung nicht Deutschland, sondern
dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Ob A oder B die USt auf den Umsatz schuldet, steht auf einem
anderen Blatt; das hängt von der nationalen Gesetzgebung des
Landes ab, in dem der Ort der Leistung liegt. In vielen Fällen
(u.a. großenteils in der EU) schuldet in so einem Fall der
Empfänger der Leistung die USt - das ist aber nicht zwingend
so; mehr dazu ließe sich eventuell sagen, wenn das Land
bekannt wäre, in dem der Empfänger der Leistung sein
Unternehmen betreibt.

Hallo,
vielen Dank für die Antwort;
Sitz der Firma B ist in (Süd-) Korea, ändert das den Sachverhalt?
Muss ein bestimmter Satz bzw. Bezug auf der Rechnung stehen die Firma A an Firma B sendet, wenn die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wird?

Gruß,
stewie

Servus,

ich habe nicht recherchiert, wie genau das VAT-System von Südkorea funktioniert; grundsätzlich ist es ähnlich aufgebaut wie das europäische, aber ähnlich heißt nicht gleich. Daher muss an dieser Stelle offen bleiben, ob der deutsche Unternehmer A in Südkorea USt-pflichtiger Unternehmer ist oder nicht. Wenn er es ist, muss er sich dort steuerlich registrieren lassen, 10% USt auf seine Leistung fakturieren und in Südkorea abführen. Wenn ein System der „reverse charge“ greift, schuldet B die koreanische USt und A muss keine USt fakturieren. Diese Frage muss zwingend geklärt werden, bevor A etwas fakturiert.

Wenn in Südkorea ein reverse charge - Mechanismus etabliert ist, steht auf der Rechnung (nicht zwingend, aber sinnvoll): „The billed services are subject to taxation on value added in South Korea“. Außerdem sollte dann ein Nachweis für die Unternehmereigenschaft des Empfängers B mit der Rechnung aufbewahrt werden.

Wenn der Unternehmer A durch die in Südkorea ausgeführte Leistung dort steuerpflichtiger Unternehmer wird, richtet sich die Fakturierung nach den dort geltenden Vorschriften.

Ich empfehle nochmals dringend, die Besteuerung der Leistung am Ort der Leistung zu recherchieren. Es wird (auch von Fachleuten) sehr oft vergessen, dass die Tatsache, dass eine Leistung nicht in D steuerbar ist, nicht bedeutet, dass sie einem in dem Land, in dem der Ort der Leistung liegt, grad mal eben egal sein kann. Begriffe für englischsprachige Veröffentlichungen sind „Value added tax“ (VAT), „reverse charge“ und „South Korea“.

Schöne Grüße

MM