Einkommensteuererklärung bei AlG II-Bezug

Hallo,

ich habe folgenden konkreten fiktiven Fall:

jemand bezieht im ganzen Jahr 2005 AlG II.

Aufgrund einer schriftlichen Bescheinigung einer Firma, dass der Person bei einem Umzug (in eine andere Stadt in einem anderen Landkreis) eine Festanstellung garantiert wird, zieht die Person um. Die Umzugskosten allerdings werden nicht von der Agentur für Arbeit übernommen, da der Umzug nicht zeitnah zur Arbeitsaufnahme ist (ca. zwei Monate früher). Dummerweise meldet die Firma Anfang 2006 Insolvenz an und somit kommt es nicht zur Einstellung.

Bewerbungskosten konnte und hat die Person i. H. v. 260 € bei der Agentur für Arbeit geltend gemacht und erstattet bekommen. Allerdings hat die Person in 2005 noch viel mehr Bewerbungen geschrieben, von denen die Kosten nicht erstattet wurden.

In 2005 hatte die Person auch einen Klinikaufenthalt und musste den Eigenanteil i. H. v. 280 € an die Krankenkasse zahlen.

Zum 01.07.2006 kommt die Person wieder in Arbeit und hat für dieses Jahr die gezahlte Lohnsteuer erstattet bekommen + ein paar € Solidaritätszuschlag. Allerdings hat auch hier die Person Bewerbungskosten in der Einkommensteuererklärung angegeben, die über den 260 € lagen. Hinzu kommen Kosten für eine Dienstreise, Verpflegungskosten für die Tätigkeit als Kurierfahrer mit mehr als acht Stunden Fahrzeit, Kosten für die KfZ-Haftpflichtversicherung (so auch in 2005) und Kontoführungsgebühren (so auch in 2005).

Für 2005 erhält die Person keinerlei Erstattung, trotz hoher finanzieller Belastungen bei AlG II-Bezug.

Vielleicht ist das so richtig, aber vielleicht auch nicht!?

Mich wunderts eben, dass die Person für 2005 nichts erstattet bekommt und für 2006 „nur“ die Lohnsteuer + ein paar € Solidaritätszuschlag.

Was meint ihr zu dem Fall?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Marcel

Servus Marcel,

weniger als Null ESt kann nicht festgesetzt werden. Was beim Arbeitnehmer dazu führt, dass nicht mehr als die einbehaltene Lohnsteuer erstattet werden kann.

Im vorliegenden Fall wäre es interessant (akademisch, machen kann man daran nichts mehr), ob für 2005 negative Einkünfte aus nichselbständiger Arbeit veranlagt worden sind, und was damit passiert ist: Rücktrag auf 2004 wäre wahrscheinlich; wenn jetzt für 2004 ESt = Null festgesetzt war, aber positive Einkünfte vorhanden waren, ginge der Rücktrag ins Leere.

Ein Antrag auf Beschränkung des Rücktrages hätte zum Vortrag in 2006 geführt, wo der Vortrag wegen vorhandener Einkünfte aus sechs Monaten nichtselbständiger Arbeit wohl auch ohne Auswirkung geblieben wäre. Es sei denn, der Verlustvortrag wäre höher als die positiven Einkünfte - dann wäre für 2007 noch ein steuerlich wirksamer Rest da. Um dieses Szenario zu erzeugen, hätte aber schon mit der Steuererklärung 2005 eine Beschränkung des Rücktrages auf Null beantragt werden müssen.

Diese Versäumnis ist mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht schlimm, weil das Szenario sehr abstrakt ist und sich wahrscheinlich schon an der Stelle auflöst, wo 2006er Einkünfte mehr als die vortragbaren negativen Einkünfte 2005 ausmachen.

Fazit: Wer sich im gesamten Bereich des steuerfrei belassenen Existenzminimums bewegt, aber noch oberhalb Null, zahlt keine ESt, aber er bekommt auch keine.

Schöne Grüße

MM