Arbeit in Deutschland mit ausländ. Auftraggeber

Hallo,

ein Unternehmen, Hauptsitz in den USA rechnet mit einem deutschen Freiberufler in Deutschland direkt - ohne Filiale oder Vertretung in Deutschland - ab. Das Unternehmen bestimmt einen gewissen Stundensatz, und der Freiberufler stellt in regelmäßigen Intervallen seine geleisteten Stunden in Rechnung.

Keine Frage, der Freiberufler muss sein Einkommen in Deutschland versteuern. Doch was geschieht mit der Mehrwertsteuer? In Deutschland legt man sie auf das Leistungsentgelt drauf, und gibt sie dann unter Berücksichtigung eigener Auslagen an das Finanzamt weiter. In Deutschland… Muss man als deutscher Freiberufler auch Auftraggebern im Ausland die deutsche Mehrwertsteuer auf die Rechnung setzen?

Diese Beschreibung hatte ich von wenigen Tagen geposted. Danke all denen, die sich gedanken gemacht haben. Allerdings waren die Antworten trotz vieler Details keine wirkliche Orientierung. Deshalb muss ich meine Angaben wohl etwas konkretisieren.

Die Aufgabe des deutschen Freiberuflers könnte beispielsweise sein, Internetauftritte zu beurteilen, Bücher zu rezensieren, oder Konzertkritiken zu verfassen. Er bekommt seine Aufträge aus USA - per Mail oder per Post - und arbeitet in Deutschland. Das amerikanische Unternehmen hat einen festen Tagessatz vereinbart in dem keine Rede von Mehrwertsteuern ist. Der Freiberufler multipliziert den Tagessatz mit der Anzahl der Tage, die er tätig war, und schickt dem Unternehmen die Rechnung. Muss er nun die MWST auf den vereinbarten Tagessatz draufschlagen, oder muss er von nach Überweisung des Unternehmens vom Tagessatz selbst dem MWST-Anteil abführen?

Gruß,

PM

also in D sagt man grundsätzlich, dass unter kaufleuten presie sich immer exklusive USt verstehen…ob das für einen US - Auftraggeber auch gilt, ist die Frage…die haben m. W. keine USt aber eine „sales tax“.

So auf die Schnelle kann ich die Leistung nicht einsortieren…scheint sehr unterschiedlich zu sein…von der ART DER leistung hängt aber ab, wo der Ort ist…davon hängt dann die Steuerbarkeit in D ab !

Servus,

Deshalb muss ich meine Angaben wohl etwas
konkretisieren.

  • mein Reden seit der Zerstörung des Tempels…

Internetauftritte zu beurteilen,

keine „Katalogleistung“ im Sinn des § 3a Abs. 4 UStG, falls es sich nicht um eine ausschließlich technische Beurteilung im Sinn einer technischen Beratung handelt, die derjenigen eines beratenden Ingenieurs (Programmierers/Informatikers) ähnelt. In diesem Fall griffe § 3a Abs. 3 UStG, Ort der Leistung wäre dort, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt: Kein in D steuerbarer Umsatz.

Dürfte aber ausgesprochen selten so sein.

Bücher zu rezensieren,

keine „Katalogleistung“ w.o.; es sei denn, ihr künstlerischer Wert begründet ein Urheberrecht an dem Text der Rezension, welches dem Auftraggeber explizit überlassen wird. Dann greift § 3a Abs. 3 UStG, Ort der Leistung ist dort, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt. Die Leistung ist in diesem Fall nicht steuerbar in D, und in den USA greift „reverse charge“, der Empfänger der Leistung schuldet die sales tax.

oder Konzertkritiken zu verfassen.

keine „Katalogleistung“ w.o.; Ausnahme wie bei Rezensionen.

Es gilt also abgesehen von den benannten Ausnahmen § 3a Abs. 1 UStG: Ort der Leistung ist an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig in D.

Wenn ein Honorarsatz ohne weitere Erwähnung von USt vereinbart ist, wird dieser fakturiert. Zuzüglich USt - es wird sich dann zeigen, was die Kameraden von drieben bezahlen…

Schöne Grüße

MM