Hallo zusammen,
leider konnte ich in meiner letzten Frage nicht so richtig von der Antwort schlau werden.
Hier nochmal der SV: Person A hat ein unbeb. Grdstk und verkauft das an eine Bauträgergesellschaft. Im gleichen Kaufvertrag wurd festgehalten, das die Bauträgergesellschaft der Person A eine Eigentumswohnung in einem anderen Ort verkauft und die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis des unbebauten Grundstückes in bar an A bezahlt.
Frage: Ist hier eine Grunderwerbsteuer nur in Höhe von 3,5% von der Differenz zu bezahlen oder muss Person A auf den vollen Kaufpreis der ETW die Grunderwerbsteuer bezahlen?
Vielen Dank nochmals.
Wie würde es aussehen, wenn nach ca. 3 Monaten der notarielle Vertrag ersatzlos aufgehoben wird? Ich nehme an, auf Antrag kann man hier die bereits festgesetzte Grunderwerbsteuer wieder aufheben lassen?.
Danke
Carmen
Hallo,
Hier nochmal der SV: Person A hat ein unbeb. Grdstk und
verkauft das an eine Bauträgergesellschaft. Im gleichen
Kaufvertrag wurd festgehalten, das die Bauträgergesellschaft
der Person A eine Eigentumswohnung in einem anderen Ort
verkauft und die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis des
unbebauten Grundstückes in bar an A bezahlt.
Es finden zwei Verkaufsvorgänge statt (jedenfalls aus Sicht des Finanzamtes) - einmal wird ein Grundstück verkauft und einmal eine ETW - der jeweilige Käufer muss den entsprechenden Betrag an Grunderwerbssteuer an das Finanzamt zahlen.
Beatrix
Hallo,
den ersten Teil hast du schon beantwortet bekommen!
Wie würde es aussehen, wenn nach ca. 3 Monaten der notarielle
Vertrag ersatzlos aufgehoben wird? Ich nehme an, auf Antrag
kann man hier die bereits festgesetzte Grunderwerbsteuer
wieder aufheben lassen?.
Da greift § 16 GrEStG, wonach auf Antrag die Festsetzung aufgehoben
wird. Nach Abs. 1 für Vorgänge, wo noch keine Eintragung im Grundbuch
erfolgte, nach Abs. 2 für bereits erfolgte Eintragungen (dann aber 2
Jahresfrist).
Mfg vom
showbee