USt auf Parkplatzmiete der Stadt

Hallo,

Stadt A vermietet auf ihrem Gelände Stellplätze an städtische Bedienstete. Allerdings wird kein konkreter Stellplatz vermietet, sondern nur eine Art Parkberechtigung erteilt. Es wird also für x Euro die Berechtigung erteilt, auf dem Platz zu parken.
Zu diesen x Euro verlangt die Stadt noch 19% Ust.
Das irritiert. Ist das so normal? Ist die Stadt vorsteuerabzugsberechtigt?

Ich habe dazu § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gefunden. Führt der zur USt-Pflicht?

Ja, genau der führt dazu.

Noch intensiver ist dies in den UStR erläutert.

http://195.243.173.120/persoline/servlet/SearchResul…

Ab Abschnitt 76

Noch intensiver ist dies in den UStR erläutert.
http://195.243.173.120/persoline/servlet/SearchResul…

Hi,

von wem und für wen wurde diese Richtlinie erlassen?

Gruß JoKu

Hallo,

nein, so einfach ist das nicht. Immerhin muss eine Vermietung/
Verpachtung vorliegen (zivilrechtlich), was ja auch die UStR
wiederholt. Insoweit ist also ein Vertrag zwischen Gemeinde und
Bürger erforderlich. Also muss dass Verhältnis zwischen Gemeinde und
Bürger auf gleichrangiger Ebene ausgestaltet sein. Die Gemeinde ist
hier regelmäßig frei, ob sie das will. Hier muss man genau prüfen:

Allerdings wird kein konkreter Stellplatz vermietet, sondern nur
eine Art Parkberechtigung erteilt. Es wird also für x Euro die
Berechtigung erteilt, auf dem Platz zu parken.

Das hört sich für mich aber eher nach einem Zulassungs-Verwaltungsakt
an, nicht nach Vermietung. Hier ist mutmaßlich das Ob und das Wie
öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

Man muss hier alles mögliche zur Auslegung heranziehen, ggf. findet
sich noch eine „Benutzungssatzung“ für den Markt und nicht lediglich
„allgemeine Vertragsbedingungen“.

Also kein Vertrag, also kein Mietvertrag, also nicht mal steuerbare
sonstige Leistung im Sinne des UStG!

Mfg vom

showbee

Konkret:

Das hört sich für mich aber eher nach einem
Zulassungs-Verwaltungsakt

Nennt sich „Sondernutzungserlaubnis“, weil kein Gemeingebrauch mehr an
öffentlichen Sachen vorliegt!

Hallo,

nochmals zur Päzisierung:
Der Vertrag ist mit Mietvertrag überschrieben.
Der Parkplatz ist städisches Gelände und nur Parkplatz, also kein Platz, der sonst noch anderweitig genutzt wird.
Allerdings steht im Vertrag:

„Die Stadt überlässt dem Mieter auf dem städischen Grundstück, Parkplatz XYZ-Straße Nr. 123, einen Stellplatz, keine feste Zuordnung.“

Tatasache ist aber, dass mehr Plätze auf dem Parkplatz vermietet werden, als Stellplätze vorhanden sind.
Das ist deshalb der Fall, weil die Mieter nicht alle immer gleichzeitig den Parkplatz nutzen, sondern zu stets wechselnden Zeiten, mal länger und mal kürzer. Würden alle Mieter gleichzeitig erscheinen, dann könnten mit Sicherheit nicht alle parken.

Hinzu kommen oft Fremdparker, gegen welche die Stadt nicht wirklich wirksam vorgeht. der Parkplatz hat zwar eine von Hand bedienbare Schranke, die abschließbar ist, aber bei rund 70 Parpklätzen macht nicht jeder hinter sich die Schranke zu.

Vom Richtliniengeber für Parkplatzvermieter.

Ihre Mühe hat sich wohl leider nicht gelohnt :smile:

Tach,

wenn eine Kommune Plätze vermietet, wird sie gewerblich tätig. Sie hat dann einen sogenannten „Betrieb gewerblicher Art“. Mit dem ist sie dann in jeder Hinsicht steuerpflichtig…sie muß sogar ggf. an sich selbst GewSt zahlen *g*.

Sie kann dann bei Vermietungsgeschäften auch zur USt optieren wie jeder Unternehmer und hat dann (anteilig) den Vorsteuerabzug…

Das ist also ok…

Das Thema findet man z. B. auch bei der Vergabe von mMrktstandplätzen

Tatasache ist aber, dass mehr Plätze auf dem Parkplatz
vermietet werden, als Stellplätze vorhanden sind.
Das ist deshalb der Fall, weil die Mieter nicht alle immer
gleichzeitig den Parkplatz nutzen, sondern zu stets
wechselnden Zeiten, mal länger und mal kürzer. Würden alle
Mieter gleichzeitig erscheinen, dann könnten mit Sicherheit
nicht alle parken.

Hallo,

also zur USt sind wir durch, wenn tatsächlich ein Vertrag vorliegt, ist der
steuerbar und steuerpflichtig, weil keine Befreiung.

§ 4 Nr. 12 UStG ist dort deutlich:
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__4.html

„Nicht befreit sind (…), die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von
Fahrzeugen,“

Der Rest ist rein zivilrechtliche Problematik, weil sich der Vermieter
unmöglich macht, wenn er mehr vermietet als er hat. Man kann nicht einfach
Vermieten ohne auch tatsächlich dazu in der Lage zu sein. Jedes mal, wenn der
Parkplatz voll ist und auch alle Nutzer wirklich Mieter sind, dann hat jeder
Mieter, der keinen Platz mehr bekommt Anspruch auf Rückzahlung anteiliger
Miete. Hier sollte man ggf. erst genau den Vertrag lesen und im Folgenden sich
an den Vermieter wenden.

Mfg vom

showbee

Ihre Mühe hat sich wohl leider nicht gelohnt :smile:

Hallo,

nunja, das ist wohl Pech, aber immerhin soll man eine Prüfung am
Anfang beginnen und nicht das Pferd von hinten aufzäumen. Insoweit
sollte man also bei der USt immer mit der Steuerbarkeit anfangen
bevor man überhaupt bei § 4ff. blättert, liest, Richtlinien wälzt.
Die Richtlinien der Finanzverwaltung sind zwar umfangreich und gut zu
lesen, jedoch sollte man nie die Systematik außer Acht lassen.
Insoweit war Ihre (Sie’zen wir uns?) Ausführung einfach mangelhaft,
weil ein Schuß ins Blaue. Gerade die Ausführungen

"Allerdings wird
kein konkreter Stellplatz vermietet, sondern nur eine Art
Parkberechtigung erteilt."

hätten direkt zur
Steuerbarkeitsprüfung führen müssen. Schade, dass Sie es an der
systematischen Bearbeitung mangeln lassen. Solche unmöglichen Fauxpas
führen leider immer wieder zu zahlreichen fehlerhaften
Steuerbescheiden. Ein wenig mehr Aufmerksamkeit und ordentliche
Arbeit würde dem Ansehen und der Rechtsstaatlichkeit gerade in der
Finanzverwaltung gut tun.

Mfg vom

showbee