Binnenmarkt/Drittland steuerbar: Beratung

Hallo,

sieht man die Menge der bei DATEV SKR03 angebotenen Konten für Umsätze Ausland, dann ist man baff.

Um diese Menge erst einmal zu halbieren, kann man die [technische] Beratung für einen Klienten im Ausland betrachten, die in der BRD nicht steuerbar ist.

[Wenn das stimmt, was man so ergooglet, scheint es egal zu sein, ob man die Beratung vor Ort (im Ausland) oder vom Telefon der heimischen Betriebsstätte aus liefert.

Falls nicht, soll man die folgende Frage auf eine Leistung vor Ort bezogen denken, damit der Ausgangspunkt der Fragestellung eindeutig ist.]

Offensichtlich scheint der Fiskus viel Wert darauf zu legen zu konstatieren, ob die im Innland nicht steuerbare (Auslands-)leistung DORT steuerbar ist oder nicht, und ob es sich um den europäischen Binnenmarkt handelt oder nicht.

Ich nehme einmal an, dass ‚Drittland‘ der ‚Nicht- europäischer Binnenmarkt‘ ist.

Nun, die Klassifizierung Binnenmarkt/Nicht-Binnenmarkt bekommt ein Normalsterblicher vielleicht noch hin, insbes. wenn er Kinder in Schulalter hat.

Aber steuerbar/nicht-steuerbar im Ausland!? Erstens juckt einen das nicht und zweitens: wer schafft es, seine Japanischkenntnisse so up-to-date zu halten, um die dortigen Steuergesetze zu durchforsten, bevor man eine Auslandsrechnung erstellt?

[Ja, Steuerberater, IHK, ausländische Vertretungen … Erstens wissen die Steuerberater es auch erst nach der Betriebsprüfung und zweitens würde man sich doch formale, einschlägige und aktuelle Tabellen vom z.B. BMF erwaten … oder von DATEV.]

Was passiert eigentlich mit pragmatischen Ignoranten, die den Ansatz machen: Was im Innland nicht steuerbar ist, wird’s wohl auch nicht im Ausland sein, wenn ich’s nicht besser weiß! Welche Tragweite erkennt der Ignorant da nicht?


Um konkret zu sein:

  • Italien: [Technische] Beratung [vor Ort = Italien]
  • USA: [Technische] Beratung [Ort = heimische Betriebsstätte in der BRD: Ich hoffe doch, dass der Ort der Leistung nicht der eigene Hintern ist, sondern die USA, wo die Leistung genutzt wird.]

Zu einfach? Kein Problem! Es geht noch mehr:

USA (Auftraggeber und späterer Auslandsrechnungempfänger) beauftragt Berater aus BRD in Frankreich vor Ort Klienten des Amerikaners zu beraten (z.B. bei einem Messeauftritt).

Gruß,
Frank.

Servus Frank,

die Vielzahl der Konten dient dazu, sie jeweils in die zutreffenden Felder der USt-Formulare einzusteuern. DATEV kann sowas, andere können das nicht immer so gut.

Die Unterscheidung, ob das Empfängerland EU oder Drittland ist, hat damit zu tun, dass in einem besonderen Fall (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG) die Unternehmereigenschaft des Empfängers nicht für den Ort der Leistung entscheidend ist, wenn der Empfänger in der EU wohnt oder sitzt.

Aber steuerbar/nicht-steuerbar im Ausland!? Erstens juckt
einen das nicht

Sollte es aber: Nicht überall greift reverse charge wie in § 13b UStG. Und dort, wo es keine reverse-charge-Regelung gibt, ist es für den deutschen Fiskus schon interessant, ob der deutsche Unternehmer im Land der Leistung seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen ist.

und zweitens: wer schafft es, seine
Japanischkenntnisse so up-to-date zu halten, um die dortigen
Steuergesetze zu durchforsten, bevor man eine Auslandsrechnung
erstellt?

Ja, das muss man allerdings tun (ggf. Englisch - sollte im Kontakt mit japanischen Unternehmern, und nur um diese geht es, kein Problem sein, rauszukriegen, ob und wie der Leistungsempfänger die Leistung versteuert, und was der Leistungserbringer damit tun muss). Du wirst lachen: Ich kann kein Wort Norwegisch, aber als mir die englischsprachigen Erläuterungen des norwegischen Fiskus betreffend beschränkte Steuerpflicht von deutschen Ingenieuren in Norwegen ein bissel zu vage schienen, hab ich mir die Details auf Norwegisch angeschaut und bin tatsächlich ein bissel schlauer geworden - klar hab ich nicht alles verstanden, aber unter welchen Bedingungen genau eine doppelte Haushaltsführung dort steuerlich wirksam ist, dafür hats gereicht. Man kann international aktiv sein, aber man ist dazu nicht verpflichtet. Wenn jemand nach Nigeria geht, muss er auch vorher wissen, wen er wie schmieren sollte, sonst ist er ruckzuck festgesetzt (vgl. Zeitung von heute).

[Ja, Steuerberater, IHK, ausländische Vertretungen … Erstens
wissen die Steuerberater es auch erst nach der Betriebsprüfung

Ein typisches Spreu/Weizen-Problem. Es gibt auch welche, die die fraglichen Leistungen als „umsatzsteuerfrei mit Vorsteuerabzug“ ausweisen. Es gibt auch andere, man kann den Berater wechseln, wenn man mit einem nicht zufrieden ist. Nun ist es so, dass einer, der den Debatin/Wassermeyer nicht im Regal hat, das natürlich nicht sehr billig machen kann, weil ihn allein schon die Literatur erstmal runde 300 € kostet…

und zweitens würde man sich doch formale, einschlägige und
aktuelle Tabellen vom z.B. BMF erwaten … oder von DATEV.]

Beide werden einen Deubel tun und steuerliche Beratung betreffend internationale Fragen leisten. So weit lehnt sich für lau niemand aus dem Fenster, um sich dann eine leckere Beraterhaftung einzufangen.

Was passiert eigentlich mit pragmatischen Ignoranten, die den
Ansatz machen: Was im Innland nicht steuerbar ist, wird’s wohl
auch nicht im Ausland sein, wenn ich’s nicht besser weiß!

Es gibt Fälle (würde jetzt zu weit führen), in denen in diesem Fall der deutsche Fiskus deutsche USt fordern kann, wenn die Versteuerung im Ausland nicht erfolgt ist.

  • Italien: [Technische] Beratung [vor Ort = Italien]

Weiß nicht, ob hier reverse charge greift.

  • USA: [Technische] Beratung [Ort = heimische Betriebsstätte
    in der BRD: Ich hoffe doch, dass der Ort der Leistung nicht
    der eigene Hintern ist, sondern die USA, wo die Leistung
    genutzt wird.]

Ort der Leistung ist USA, wenn Leistungsempfänger = Unternehmer. In USA gibts für solche Fälle eine reverse charge - Regelung.

USA (Auftraggeber und späterer Auslandsrechnungempfänger)
beauftragt Berater aus BRD in Frankreich vor Ort Klienten des
Amerikaners zu beraten (z.B. bei einem Messeauftritt).

Empfänger der Leistung ist der Auftraggeber (der die Leistung wirtschaftlich nutzt), die Klienten in F nicken die Leistung maximal ab. Also nicht wie bei Lieferungen „Reihengeschäft“, sondern schlicht eine sonstige Leistung, die in den USA steuerbar ist, reverse charge wird angewandt, Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers muss ggü dem deutschen Fiskus nachgewiesen werden können.

Schöne Grüße

MM