Freiwillig Steuererklärung abgeben?

Hallo,

also mal angenommen:

Arbeitnehmer, Gehalt brutto 2.000,00 € mtl.
Nebeneinkünfte: Zinsen, ca. 6.000,00 € jährl. seit 5 Jahren.
Er hat noch nie eine Steuererklärung abgegeben und wird auch nicht vom Finanzamt aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben

Frage:
Warum wird er dazu nicht aufgefordert? Die Zinsen liegen doch über dem Sparerfreibetrag. Soll der Arbeitnehmer solange warten, bis das Finanzamt eine Einkommensteuererklärung haben möchte, oder ist er verpflichtet, freiwillig eine abzugeben.

Vielen Dank

Wenn…
… der Arbeitnehmer keine Freibeträge eingetragen hat, ist er nicht zur Steuererklärung verpflichtet.

Da jedoch z.B. für die 2.000 EUR pauschale Werbungskosten, sowie evtl. weitere abzugsfähige Sonderausgaben, wie auch, durch die Progression, zuviel gezahlte Steuern flöten gehen, empfiehlt es sich dennoch eine Steuererklärung zu machen.

Nebeneinkünfte: Zinsen, ca. 6.000,00 € jährl. seit 5 Jahren.

Da es die Quellenbesteuerung gibt, wird dafür evlt. auch ZUVIEL Steuern gezahlt. Oder kommen die Erträge alle aus einem Topf, für den der Freibetrag komplett in Anspruch genommen wird. Dann wäre es egal.

Ich EMPFEHLE auch für mehrere Jahre rückwirkend eine Abrechnung mit dem Finanzamt zu machen. Es sollte was rauskommen. Außer … und kein Weihnachtsgelt/Urlaubsgeld.

Gruß

Stefan

… der Arbeitnehmer keine Freibeträge eingetragen hat, ist er
nicht zur Steuererklärung verpflichtet.

Aber er hat doch Zinseinnahmen, ist er wirklich nicht dazu verpflichtet?

Da jedoch z.B. für die 2.000 EUR pauschale Werbungskosten,
sowie evtl. weitere abzugsfähige Sonderausgaben, wie auch,
durch die Progression, zuviel gezahlte Steuern flöten gehen,
empfiehlt es sich dennoch eine Steuererklärung zu machen.

Aber ich dachte, die 2.000 € Werbungskosten (waren es nicht 920?) sind schon bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Weitere Sonderausgaben gibt es nicht.

Da es die Quellenbesteuerung gibt, wird dafür evlt. auch
ZUVIEL Steuern gezahlt. Oder kommen die Erträge alle aus einem
Topf, für den der Freibetrag komplett in Anspruch genommen
wird. Dann wäre es egal.

Und wenn da noch nichts für gezahlt wurde? Z.b. Zinsen aus Luxemburg oder so? Oder ist sowas sowieso steuerfrei? ODer wie funktioniert das?

Ich EMPFEHLE auch für mehrere Jahre rückwirkend eine
Abrechnung mit dem Finanzamt zu machen. Es sollte was
rauskommen. Außer … und kein Weihnachtsgelt/Urlaubsgeld.

Aber warum soltle da was bei rauskommen, wenn man Nebeneinkünfte hat, von denen man noch keine Lohnsteuer gezahlt hat? Verstehe ich jetzt nicht.

Pflicht zur Abgabe Steuererklärung
Hallo,

… der Arbeitnehmer keine Freibeträge eingetragen hat, ist er
nicht zur Steuererklärung verpflichtet.

aus welchem Kaffeesatz hast du das rausgelesen?

Hier empfehle ich die Lektüre von § 46 EStG
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p46.html

Der Fragende hat einen Steuerpflichtigen beschrieben, der sehr wohl zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und dies ohne besondere Aufforderung vom Finanzamt.

Da jedoch z.B. für die 2.000 EUR pauschale Werbungskosten,

Quatsch, sowohl von der Höhe
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p9a.html

als auch von der Wirkungsweise dieses Pauschbetrags, denn der wird gleich beim Steuerabzug berücksichtigt.

sowie evtl. weitere abzugsfähige Sonderausgaben, wie auch,
durch die Progression, zuviel gezahlte Steuern flöten gehen,

schön pauschal, damit kann der Fragende sicher viel anfangen

empfiehlt es sich dennoch eine Steuererklärung zu machen.

na prima, dann ist der Fragende in Erwartung einer fetten Erstattung vom Finanzamt…
Aber es kann auch anders kommen und das böse Finanzamt setzt einfach zusätzliche Steuern fest.

Nebeneinkünfte: Zinsen, ca. 6.000,00 € jährl. seit 5 Jahren.

Da es die Quellenbesteuerung gibt, wird dafür evlt. auch
ZUVIEL Steuern gezahlt. Oder kommen die Erträge alle aus einem
Topf, für den der Freibetrag komplett in Anspruch genommen
wird. Dann wäre es egal.

ja was, ist es egal oder nicht

Ich EMPFEHLE auch für mehrere Jahre rückwirkend eine
Abrechnung mit dem Finanzamt zu machen. Es sollte was
rauskommen. Außer … und kein Weihnachtsgelt/Urlaubsgeld.

schön prägnant und so treffend…

Fazit:
lass es, derartige Tipps helfen dem Fragenden nicht.

Schöne Grüße
Cirwalda

und…
… ich habe dir schon einmal gesagt: Dummsülz ist hier unerwünscht! Wenn man von einer Materie keinerlei Ahnung hat, dann bleibt man Leser im Forum, aber antwortet nicht. Es ist niemanden geholfen, wenn User ihren Senf dazugeben und die Menschen verunsichern, weil sie weniger wissen als der Fragende. Das Forum ist kein Spielplatz für Kinder, also keine Antworten, soweit man kein Wissen hat!

hallo,

nachdem sich jetzt alle auf den sinnfreien beitrag eins unter mir gestürzt haben und dabei völlig vergessen haben, auf die eigentlich frage zu antworten mache ich das mal

die verpflichtung zur abgabe der erklärung liegt vor, da neben den einkünften aus nichtselbständiger arbeit noch andere (zinsen) über 400 euro vorliegen

sich ducken und einfach keine erklärung abgeben verwirklicht hier den tatbestand der steuerhinterziehung

da man aber davon ausgehen kann, dass von den zinsen auch zinsabschlagsteuer einbehalten wurde und die anderen einkünfte relativ gering sind, wird vllt. sogar eine steuererstattung erfolgen

das FA kann dann aber die veranlagung ablehnen, wenn die antragsfirst abgelaufen ist (hatten wir hier mal diskutiert, bin mir aber jetzt nicht mehr sicher - aus pflichtvernalagung wurde dann eine antragsveranlagung (kann cirwalda was zu sagen))

gruß inder

Hallo,

danke für die Antwort.

Und wenn die Zinsen aus Luxemburg sind?
Dann wurde da doch keine Zinsabschlagsteuer von gezahlt, oder?
Sind die Zinsen dann auch steuerfrei?

Danke

hab ich mir gedacht…

nein davon wird idr kein zinsabschlagsteuer einbehalten

die zinsen sind dann auch dort nicht steuerfrei - wieso eigentlich AUCH ?

gruß inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hab ich mir gedacht…

nein davon wird idr kein zinsabschlagsteuer einbehalten

die zinsen sind dann auch dort nicht steuerfrei - wieso
eigentlich AUCH ?

Naja, ich dachte, wenn keine Zinsabschlagsteuer einbehalten wird, dann vielleicht aus dem Grund, weil es steuerfrei ist?

Und was kann passieren, wenn man es einfach laufen läßt und abwartet bis das Finanzamt sich meldet? Und warum melden die sich nicht, bekommen die nicht so eine Mitteilung wenn irgendwo Zinseinkünfte sind?

Danke :smile:

Naja, ich dachte, wenn keine Zinsabschlagsteuer einbehalten
wird, dann vielleicht aus dem Grund, weil es steuerfrei ist?

das nenne ich jetzt mal lediglich blauäugig…

Und was kann passieren, wenn man es einfach laufen läßt und
abwartet bis das Finanzamt sich meldet?

idr wird dann ein steuersrafverfahren eröffnet und es wird dem stpfl. die gelegenheit gegeben die sache zu bereinigen in dem die steuererklärungen für die letzten 10 jahre nachgereicht werden dürfen

da läppert sich dann was zusammen mit zinsen und so - sollte aber bei 6.000 öcken im jahr an zinsen kein problem sein einfach dem nachzukommen was man vorher jahrelang verpasst hat -> ordentlich steuern zu zahlen

im endeffekt hat man durch den zinseszinseffekt sogar noch einen schnapp demjenigen gegenüber gemacht, der doof die einkünfte im jeweiligen jahr erklärt hatte

ob dann ein ordnungswidrigkeitsverfahren gemacht wird liegt oft im ermessen des sachbearbeiters - normalerweise werden in diesen größenordnungen dann keine strafen festgesetzt, wobei ich auch da schon mal kleinere spenden im vierstelligen bereich erlebt habe

Und warum melden die
sich nicht, bekommen die nicht so eine Mitteilung wenn
irgendwo Zinseinkünfte sind?

aus der schweiz meines wissens noch nicht - entweder kascht der zoll die leute mit dem geldkoffer an der grenze oder man überweist sich mal ne dickere summe aus luxemburg und wird dabei auffällig

wie es aktuell mit den kontrollmechanismen aussieht weiss ich jetzt nicht genau, aber da kann auch jemand vom amt hier vllt. was zu sagen

gruß inder

OK, vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

Dann ist es wohl besser, wenn das in nächster Zeit erledigt wird.

Naja, wenn das nicht so eine schreckliche Arbeit mit der Steuererklärung wäre, wäre das vielleicht sowieso schon längst erledigt.

VG

Hallo,

im endeffekt hat man durch den zinseszinseffekt sogar noch
einen schnapp demjenigen gegenüber gemacht, der doof die
einkünfte im jeweiligen jahr erklärt hatte
was zu sagen

Wenn man sich zulange Zeit läßt, wird aber auch die Steuernachzahlung verzinst, und dann wirds eher unrentabel, weil man 0,5% pro Monat zumindest zur Zeit wohl so leicht nirgends kriegt.

Gruß,
Markus

Hallo,

das FA kann dann aber die veranlagung ablehnen, wenn die
antragsfirst abgelaufen ist (hatten wir hier mal diskutiert,
bin mir aber jetzt nicht mehr sicher - aus pflichtvernalagung
wurde dann eine antragsveranlagung (kann cirwalda was zu
sagen))

Das wäre mir jetzt neu. Entweder ists eine Antragsveranlagung oder eine Pflichtveranlagung, bei letzterer gibts keine Antragsfrist, da kann (und muß) bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung eine Veranlagung durchgeführt werden.

Gruß,
Markus

Antragsveranlagung
Hallo,

das FA kann dann aber die veranlagung ablehnen, wenn die
antragsfirst abgelaufen ist (hatten wir hier mal diskutiert,
bin mir aber jetzt nicht mehr sicher - aus pflichtvernalagung
wurde dann eine antragsveranlagung (kann cirwalda was zu
sagen))

welche Diskussion genau du damit meinst, fällt mir leider nicht ein. Oder meinst du das FAQ:1701 ?

Die Zweijahresfrist bei Antragsveranlagung ist auch nicht mehr so felsenfest, da sich die Rechtsprechung des BFH geändert hat. z.B.

BFH Urteil vom 21.09.2006 - VI R 47/05 (veröffentlicht am 25.10.2006)
wobei mit dem Jahressteuergesetz 2007 klargestellt wurde, dass die Grenze von 410 € nur positive Einkünfte meint.

BFH Urteil vom 22.05.2006 - VI R 15/05 (veröffentlicht am 06.09.2006)
Nach Erlass eines ESt-Bescheids ist für die Durchführung des Veranlagungsverfahrens kein Antrag des Steuerpflichtigen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG mehr erforderlich. Häufiges Beispiel dafür sind Schätzungsbescheide, in denen die Finanzbehörde davon ausgeht, dass eine Pflichtveranlagung durchzuführen sei, tatsächlich ist es aber nur eine Antragsveranlagung. Hier muss die Veranlagung durchgeführt werden.

Und es sind noch etliche Varianten beim BFH anhängig.

Schöne Grüße
C.
Leit

Hallo,

das FA kann dann aber die veranlagung ablehnen, wenn die
antragsfirst abgelaufen ist (hatten wir hier mal diskutiert,
bin mir aber jetzt nicht mehr sicher - aus pflichtvernalagung
wurde dann eine antragsveranlagung (kann cirwalda was zu
sagen))

welche Diskussion genau du damit meinst, fällt mir leider
nicht ein.

es ging um eine sache, bei der zunächst gewinne aus anderen einkunftsarten vorlagen und damit eine pflichtveranlagung erfolgt wäre - dann wurde gemutmasst man könne nach ergehen des bescheides noch mal einspruch einlegen und aufwendungen nachreichen um insgesamt einen verlust zu erzeugen

da hattest du glaube ich argumentiert, dass dann aus der pflichtveranlagung eben eine antragsveranlagung wird und damit die ganze chose rückgängig gemacht wird

wie wäre es denn jetzt hier: es wird aufgefordert zur abgabe wg. nicht erklärter zinsen (alte VZ, bei denen keine antragsveranlagung möglich ist)und das FA stellt fest, dass es zu erstattungen kommt wg. zast - kann dann die veranlagung abgelehnt werden ?

gruß inder

Hallo Inder,

es ging um eine sache, bei der zunächst gewinne aus anderen
einkunftsarten vorlagen und damit eine pflichtveranlagung
erfolgt wäre - dann wurde gemutmasst man könne nach ergehen
des bescheides noch mal einspruch einlegen und aufwendungen
nachreichen um insgesamt einen verlust zu erzeugen

da hattest du glaube ich argumentiert, dass dann aus der
pflichtveranlagung eben eine antragsveranlagung wird und damit
die ganze chose rückgängig gemacht wird

aha, ich erinnere mich

Mittlerweile hat die Rechtsprechung des BFH den Zwischenschlenker gemacht, dass auch Verluste über 410 € eine Pflichtveranlagung auslösen sollen. Aber der Gesetzgeber hat da dazwischengefunkt und auch für die Vergangenheit „klargestellt“, dass nur bei mehr als 410€ eine Pflichtveranlagung vorliegt.

wie wäre es denn jetzt hier: es wird aufgefordert zur abgabe
wg. nicht erklärter zinsen (alte VZ, bei denen keine
antragsveranlagung möglich ist)und das FA stellt fest, dass es
zu erstattungen kommt wg. zast - kann dann die veranlagung
abgelehnt werden ?

Das ist eindeutig: Zunächst geht es um die nacherklärten Zinsen, was zu einer höheren Steuer führt. Das ist maßgeblich für neue Tatsachen i.S.d. § 173 AO und auch für die Grenze von 410 € zur Pflichtveranlagung. Im zweiten Schritt wird die Zinsabschlagsteuer angerechnet. Das wird im Teil Abrechnung durchgeführt. Der Abrechnungsteil hat auf dem Festsetzungsteil keine Auswirkung. Es ist nur auf einem Blatt Papier gleichzeitig ausgedruckt.

Es kann also in diesem Fall durchaus zu einer Erstattung kommen.

Exkurs: Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer erfolgt innerhalb der Steuerfestsetzung und ist deshalb nur wie andere Besteuerungsgrundlagen möglich.

Schöne Grüße
C.

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