Wie ist die Vorgehensweise bei der Abmeldung eines Gewerbes im Bezug auf noch nicht vollständig abgeschriebene Objekte?
Beispiel: Objekt A, Abschreibungs-Dauer 5 Jahre, davon bei Abmeldung des Gewerbes aber nur 3 Jahre Abschrift geltend gemacht.
Wäre es möglich, bei der letzten Steuererklärung dieses Gewerbes den Restwert der 2 verbleibenden Jahre komplett geltend zu machen?
Oder muß vielleicht 1 Jahr geltend gemacht werden und man bleibt auf der Abschreibung des 2. Jahres „sitzen“. Könnte man diese übrig gebliebene Abschreibung bei späterer Wiederaufnahme/Neuanmaeldung des Gewerbes wieder geltend machen?
Tach
L O L
Nee, so spendabel ist der Fiskus nicht. Du kannst natürlich nur die AfA für den Zeitraum der tatsächlich gezogenen Nutzung ansetzen.
Sollte ein WG später in einen neuen Betrieb eingelegt werden, nachdem es entnommen wurde bzw. der alte Betrieb liquidiert wurde, wäre grundsätzlich es mit dem „gemeinen Wert“, d. h. faktisch dem Zeitwert zum Zeitpunkt der Einlage zu bewerten.
Hallo,
Nee, so spendabel ist der Fiskus nicht. Du kannst natürlich
nur die AfA für den Zeitraum der tatsächlich gezogenen Nutzung
ansetzen.
Denkbar wäre vielleicht eine Sonderabschreibung, wenn der Gegenstand ohne die Firma keinen Wert mehr hat. So einen Fall zu konstruieren dürfte in der Praxis nicht einfach sein. Vielleicht etwas wie ein aufwändig, individuell gestaltetes Werbeschild, das aktiviert wurde. Aber selbst dafür gibt es einen Markt.
… nachdem es entnommen wurde bzw. der alte Betrieb liquidiert …
Dann ist es bei der Entnahme oder Liquidation ja auch entsprechend zu bewerten.
Cu Rene
Bei Aufgabe des Gewerbes ist die Betriebsaufgabe (§16 ESTG) zu erklären. Werden nun die Wirtschaftsgüter des betriebs ins Privatvermögen überführt oder veräußert kann ein Aufgabegewinn entstehen.
Ein Beispiel:
Ein PKW im BV, Buchwert noch 5.000 Euro. Dieser wird nunn privat genutzt. Teilwert beträgt 10.000. Somit entsteht ein Gewinn von 5.000 Euro. ähnlich verhält es sich bei einem Verkauf des PKW. So entsteht insgesmt ein Gewinn/Verlust aus der Betriebsaufgabe, der versteuert wird (allerdings ermäßigt nach § 16 (4) bzw. § 34