Hallo und guten Morgen,
vielleicht, hoffentlich kann mir einer von euch weiterhelfen:
folgender Fall: Was wäre wenn ein kleiner Laden, (Schreibwaren, Krimskrams, div. LM) von der Gemeinde gebeten wird als Kartenvorverkaufstelle für div. Veranstaltungen im Bürgerzentrum als Vorverkaufsstelle tätig zu werden und dafür eine Provision bekommt? Wäe das eine steuerfreie Vermittlungsleistung nach §4UStG? Oder sonst steuerpflichtig? Welcher %-Satz?. Gäbe es hierzu evtl. irgendwelche Literaturhinweis, Links,…?
Also vorrangig geht es darum wie die Provision zu behandeln wäre.
Vielen Dank im Voraus!
LG Dagmar
Hallo Dagmar,
Die Provisionen sind ganz normal umsatzsteuerpflichtig (19%).
Grüße
Helmut Käsmayr (www.kaesmayr.de)
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Sorry, brauch auch Nachweis dazu
Hallo Helmut, und andere
brauche bitte auch Nachweis, tendiere ja auch eher zur Vermittlungsleistung, lass mich aber auch gerne belehren.
Lg Dagmar
Hallo,
der Nachweis ist das Gesetz. Hier liegt eine steuerbare und nicht
befreite Leistung eines Unternehmers im Inland vor.
Steuerbarkeit ergibt sich, weil ein Unternehmer (§ 2 UStG) im Inland
(D) für sein Unternehmen tätig wird. Hier liegt eine sonstige
Leistung (§ 3 IX UStG) vor. Diese ist auch im Inland erbracht (§ 3a
II Nr. 3 UStG), da die Hauptleistung auch im Inland erbracht wird.
Eine Steuerbefreiung ist explizit nicht genannt (§ 4 UStG), also
bleibt zu prüfen welcher Steuersatz gilt. Da eine Leistung vorliegt,
würde ich der ermäßigte Satz aus § 12 II UStG ergeben, dort findet
sich jedoch nichts, also bleibt es bei 19% des § 12 I UStG.
Mfg vom
showbee
Danke Showbee, aber,…
Hallo,
ich bin halt über die USt-Richtlinien zu §4 UStG gestolpert: Richtlinie 26(8) und war (bin ein kleines bischen immer noch) der Annahme das ich dies für meinen angenommenen Fall im umgekehrten Sinn anwenden könnte, sprich als steuerfreie Vermittlungsleistung.
=Karten nicht von Dritten erworben, keine Preisaufschläge, keine Unternehmerrisiko, Karten können zurückgegeben werden.
???
LG Dagmar
Hallo Dagmar
1.Siehe Antwort showbee
2.R 26(8) UStR ist eine Richtlinie zu § 3 UStG und nicht zu § 4 UStG
Gruß Helmut
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
A26 (8) UStR ist die Abgrenzung zwischen Vermittlungsleistung und eigener
sonstiger Leistung. Bringt also nur dann was, wenn man prüfen soll, ob der
gesamte Preis oder nur der Provisionsanteil USt-bares Entgelt sein soll.
Ansonsten wie ich schon schrieb, wenn du es nicht glaubst, musst du zum
Steuerberater und es dir für viel Geld bestätigen lassen.
Mfg vom
showbee
Guten Morgen Showbee,
Hallo,
Ohh mann, Sorry, ich hoff ich nerv nicht,
A26 (8) UStR ist die Abgrenzung zwischen Vermittlungsleistung
und eigener
sonstiger Leistung. Bringt also nur dann was, wenn man prüfen
soll, ob der
gesamte Preis oder nur der Provisionsanteil USt-bares Entgelt
sein soll.
Ähm, es geht ja auch nur um die Provision dafür das der Mandant als Vorverkaufstelle zur Verfügung steht. der erlös für die Karten geht weiter an die Gemeinde.(Es werden auch keine Karten gekauft)
Ansonsten wie ich schon schrieb, wenn du es nicht glaubst,
musst du zum
Steuerberater und es dir für viel Geld bestätigen lassen.
Showbee, wenn du sagst (und ich es dann irgendwann auch verstehe)das ist steuerpflichtig , dann glaub ich dir. Ich les hier schon ne Weile mit, auch div. andere Themen/Antworten, wo ja manchmal die kuriosesten Sachen dabei sind, Zitat:"bei €6000,-- ZINSeinkünften muss man keine Steuererklärung abgeben, es gäbe ja sowieso € 2000,-- (!)Werbgskostenabzug;…), aber ich bin der Meinung das ich mich bei dir schon auf die Richtigkeit verlassen kann.
Ich denk wahrscheinlich um zuviele Ecken, das ganze wird jetzt steuerpflichtig gebucht, fertig.
LG und schönes Wochenende, Dagmar(die jetzt besser mal nicht erwähnt in was für einem Büro sie arbeitet.)