Fahrtenbuch + 15%

Hallo
Ein Geschäftsführer fährt einen Firmenwagen. Da dieser bereits 5 jahre alt ist, entscheidet er sich für ein Fahrtenbuch. Nach der Abgabe des Fahrtenbuches beim ‚Firmen-Steuerberater‘ bekommt er eine Abrechnung, auf der zusätzlich noch 15 % Steuer angegeben sind.
Die Nachfrage wird unbefriedigend beantwortet, aber es bleibt hängen:
„Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit sind nicht mehr in der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen“

Kann das jemand bitte erklären

Danke
Robert

„Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit sind nicht mehr in
der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen“

Könnte es sein, daß im Fahrtenbuch keine privaten Fahrten dabei waren? Dann sind jetzt die Fahrt Whg.-Arbeit mit 15 % Privatanteil angesetzt. So seh ich das. Dann ist entsprechend bei allen KfZ-Kosten die 15 % als privat anzusetzen, Kraftstoff, Reinigung, Rep., Versicherung, Steuer.

„Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit sind nicht mehr in
der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen“

Könnte es sein, daß im Fahrtenbuch keine privaten Fahrten
dabei waren?

Doch, aber nur sehr wenig
Ca. 12 % Privat
ca. 15 % Beruflich
Rest: Wohnung / Arbeit

Ich hab davon noch nie etwas gelesen.
Der Geschäftsführer wurde jetzt gefragt ob er die 15 % will ( Firma zahlt) oder ob er Sie nicht will (Nachzahlen) aber dafür die Wohnung / Arbeit fahrten in der EKst erkl. geltend machen.

gibt’s da ne Faustregel ? wann, was, für wen, besser ist ?

Hallo Robert,

der Arbeitgeber kann einem Angestellten die Fahrtkosten für die Fahrten Wohnung-Arbeitstätte erstatten. Die Steuer für diesen zusätzlichen Arbeitslohn kann vom Arbeitgeber pauschal mit 15% abgegolten werden, allerdings nur i.H. der Werbungskosten die auch der Arbeitnehmer geltend machen könnte, d.h. 30ct pro km (bis 2006).

Nicht anders verhält es sich bei einem Firmenwagen, hier kann der geldwerte Vorteil für die Nutzung zu Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte pauschal abgegolten werden.

In der Lohnsteuerkarte taucht der pauschal versteuerte Betrag unter „Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zw. Wohnung und Arbeitstätte“ auf.
Die Fahrtkosten müssen weiterhin als Werbungskosten in der Anlage N angegeben werden, diese werden vom Finanzamt um den vom Arbeitgeber erstatteten und pauschal besteuerten Betrag aus der LSt-Karte gekürzt.
Andernfalls würde er zum steuerpflichtigen Einkommen addiert.

Vorteilhaft ist die Pauschalbesteuerung m.E. immer, da der pauschal besteuerte Fahrtkostenersatz zusätzlich zum relativ niederigen Steuersatz auch noch Sozialversicherungsfrei ist.

Ich hoffe die Verwirrung etwas gelöst zu haben.

Grüße
Chris

Nicht anders verhält es sich bei einem Firmenwagen, hier kann
der geldwerte Vorteil für die Nutzung zu Fahrten
Wohnung-Arbeitsstätte pauschal abgegolten werden.

In der Lohnsteuerkarte taucht der pauschal versteuerte Betrag
unter „Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten
zw. Wohnung und Arbeitstätte“ auf.
Die Fahrtkosten müssen weiterhin als Werbungskosten in der
Anlage N angegeben werden, diese werden vom Finanzamt um den
vom Arbeitgeber erstatteten und pauschal besteuerten Betrag
aus der LSt-Karte gekürzt.

Da hab ich ein Verständnis Problem:
Wenn der AG die fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal versteuert sollen diese Fahrten ja NICHT mehr in der Anlage N angebbar sein.

Vorteilhaft ist die Pauschalbesteuerung m.E. immer, da der
pauschal besteuerte Fahrtkostenersatz zusätzlich zum relativ
niederigen Steuersatz auch noch Sozialversicherungsfrei ist.

Ist es nicht so, das die Fahrten das zu versteuernde Einkommen mindern und somit quasi gar nicht versteuert werden ( einfache Fahrt * 0,30€)

Ich hoffe die Verwirrung etwas gelöst zu haben.

noch nicht ganz, aber vielen dank !!

Robert

Nicht anders verhält es sich bei einem Firmenwagen, hier kann
der geldwerte Vorteil für die Nutzung zu Fahrten
Wohnung-Arbeitsstätte pauschal abgegolten werden.

In der Lohnsteuerkarte taucht der pauschal versteuerte Betrag
unter „Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten
zw. Wohnung und Arbeitstätte“ auf.
Die Fahrtkosten müssen weiterhin als Werbungskosten in der
Anlage N angegeben werden, diese werden vom Finanzamt um den
vom Arbeitgeber erstatteten und pauschal besteuerten Betrag
aus der LSt-Karte gekürzt.

Da hab ich ein Verständnis Problem:
Wenn der AG die fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
pauschal versteuert sollen diese Fahrten ja NICHT mehr in der
Anlage N angebbar sein.

Hallo Robert,

Beispiel:
Ich habe 10 km zur Arbeit und Arbeite im Monat durchschnittlich an 18,33 Tagen.
D.h. mein Arbeitgeber kann mir pro Monat 10km x 0,30€ x 18,33 Tage = ca. 55 € pauschal versteuert erstatten. Das Ergäbe im Jahr 660 €, dies steht wie oben beschrieben in der LSt-Karte.

Ich mache meine ESt-Erklärung:
Als Werbungskosten Fahrten Wohnung-Arbeit setze ich an:
220 Tage x 10km x 0,30€ = 660 €

Das Finanzamt bzw. mein schlaues Computerprogramm rechnet:

Werbungskosten Fahrten Wohnung - Arbeit 660 €
./. vom Arbeitgeber erstattet 660 €
verbleibende Werbungskosten 0 €

Das Ergebnis ist so wie es Dir Dein gesunder Menschenverstand sagt.

Der Sinn des ganzen erschließt sich, wenn man annimmt, dass der Arbeitgeber nicht 30ct sondern nur 20ct pro km zuschießen möchte.

Werbungskosten … 660 €
./. vom AG erstattet 220 x 0,20 x 10km 440 €
verbleibende Werbungskosten 220 €

Oder ich ziehe zum 1.7. um und „vergesse“ dies meinem AG mitzuteilen
Werbungskosten:
110 Tage x 0,30 x 10km 330 €
110 Tage x 0,30 x 5km 165 €
./. vom AG erstattet 660 €
verbleiben - 165 €

Diese 165 € hätten nicht pauschal versteuert werden dürfen, sie werden deshlab dem zu versteuernden Bruttolohn hinzugerechnet.

Vorteilhaft ist die Pauschalbesteuerung m.E. immer, da der
pauschal besteuerte Fahrtkostenersatz zusätzlich zum relativ
niederigen Steuersatz auch noch Sozialversicherungsfrei ist.

Ist es nicht so, das die Fahrten das zu versteuernde Einkommen
mindern und somit quasi gar nicht versteuert werden ( einfache
Fahrt * 0,30€)

siehe oben

Grüße
Chris