Hallo Experten,
bin seit über 10 Jahren selbstständig und habe meine Steuererklärung von einem Steuerbevollmächtigten machen lassen. Nun bin ich in Rente und habe das Gewerbe eigentlich nur noch wegen zwei Kunden angemeldet, welche ab und an meine Hilfe benötigen und dann natürlich eine Rechnung haben möchten. Nun meine Frage: Da der Aufwand ja nicht so groß ist möchte ich meine Steuererklärung selber machen, ist das erlaubt?
Vielen Dank!
Gruß Wolfgang
Grundsätzlich können Sie eine Steuererklärung natürlich immer selbst machen. Wenn Sie es sich zutrauen und können.
Bis 15.000 Euro jhrl. ist eine vereinfachte Gewinn- u. Verlustrechnung möglich.
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Bis 15.000 Euro jhrl. ist eine vereinfachte Gewinn- u.
Verlustrechnung möglich.
Guten Tag,
aus welcher Quelle ist denn dieser Quatsch entsprungen? Wenn mit der
„vereinfachten Gewinn- und Verlustrechnung“ die Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG gemeint ist, dann kann diese solange erfolgen, wie
nicht eine Buchführungspflicht nach §§ 140, 141 Abgabenordnung
besteht. Maßgeblich wäre hier wohl § 141 AO, welcher eine Pflicht ab
Gewinn 30.000 Euro bzw. Umsatz 500.000 Euro vorsieht. Eine 15.000
Euro Grenze gab es nie!
Insoweit gilt wie überall: schlichte Meinungen und Ideen sind als
solche zu kennzeichnen und nicht als Wissen auszugeben!
der showbee
Sorry das ich vergas zu kennzeichnen das es eine Überlegung war.
Aber wie schaut das denn mit der 500.000 Euro Grenze aus ?
Haben wir nun 3 Ergebnisse. Welches ist denn nun richtig ?
Hierzu 2 Zitate:
„Für Gewerbetreibende gelten die engen Grenzen des Handels- und des Steuerrechts. Nur Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, einen Umsatz unter 350.000 € und einen Gewinn unter 30.000 € im Kalenderjahr haben, können sich für eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entscheiden. Falls sie freiwillig bilanzieren, wird § 4 Abs. 3 nicht angewendet.“
„Somit werden protokollierte Einzelunternehmer und Personengesellschaften, bei denen natürliche Personen unbeschränkt haften (OG, KG), mit Einkünften aus Gewerbebetrieb zu Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (§ 4 Abs. 3 EStG), wenn sie die maßgebliche Umsatzgrenze von € 400.000,-- unterschreiten. Eine freiwillige Buchführung und somit eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist möglich.“
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Hallo Experten,
bin seit über 10 Jahren selbstständig und habe meine
Steuererklärung von einem Steuerbevollmächtigten machen
lassen. Nun bin ich in Rente und habe das Gewerbe eigentlich
nur noch wegen zwei Kunden angemeldet, welche ab und an meine
Hilfe benötigen und dann natürlich eine Rechnung haben
möchten. Nun meine Frage: Da der Aufwand ja nicht so groß ist
möchte ich meine Steuererklärung selber machen, ist das
erlaubt?
Ich glaube, man braucht nie einen Steuerberater dazu, egal ob einfache EÜR oder Doppelte Buchführung. Vorausgesetzt, man kann es und hält die Regeln der ordentlichen Buchführung ein.
Hab früher den Jahresabschluss vom Steuerberater machen lassen und mir tränten die Augen bei den Rechnungen. Seitdem mach ich alles selbst und hab sogar letztes Jahr erfolgreich eine Finanzamtsprüfung überstanden und dazu gelernt.
Nun meine Frage: Da der Aufwand ja nicht so groß ist
möchte ich meine Steuererklärung selber machen, ist das
erlaubt?
Der Steuerberater ist weder für die Steuererklärung des Rentners noch für die des Selbständigen nötig. Auch für keine andere Steuererklärung. Man darf alles selbst machen.
Gruß
Denis
Aber wie schaut das denn mit der 500.000 Euro Grenze aus ?
Haben wir nun 3 Ergebnisse. Welches ist denn nun richtig ?
Hallo,
es gilt das aktuelle Gesetz:
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__141.html
Insoweit ist deine Quelle alt!
Die Qualität der Quelle erkennt man schon an der mangelhaften
Terminologie.
"Somit werden protokollierte Einzelunternehmer und
gemeint ist wohl „eingetragene“ Kaufleute im Handelsregister
Personengesellschaften, bei denen natürliche Personen
unbeschränkt haften (OG, KG), mit Einkünften aus
Gewerbebetrieb zu Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (§ 4 Abs. 3
EStG), wenn sie die maßgebliche Umsatzgrenze von € 400.000,–
unterschreiten.
Eine freiwillige Buchführung und somit eine
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist möglich."
das ist schlichter Unsinn, eine oHG, KG ist immer Handelsgesellschaft
und ist immer Buchführungspflichtig nach HGB, wonach sie im
Steuerrecht nach § 140 AO auch buchführungspflichtig ist, Grenzen
sind hier dann nicht einzuhalten. Genauso beim e.Kfm., wer sich
eintragen lässt, ist Kfm, egal wie groß!
Mfg vom
showbee
So falsch ist das ja garnicht, was der Tobi schreibt.
Nur, wir sind doch hier in Deutschland.
Ösi-Steuerrecht ist in Deutschland nicht anwendbar.
So falsch ist das ja garnicht, was der Tobi schreibt.
Nur, wir sind doch hier in Deutschland.
Ösi-Steuerrecht ist in Deutschland nicht anwendbar.
Hi,
ich hab auch schon überlegt, ob er ggf. Quellen aus AT/CH zitiert… aber wenn ich auf einer Website aus DE poste, dann sollte man das anmerken. Auch in seiner Visitenkarte ist KEIN Hinweis und auch seine Email-Adresse lässt keine Rückschlüsse zu…
der showbee
Vielleicht hat er mit google einfach nur die falschen Seiten gefunden und hier wiedergegeben, wer weiß…