Mithilfe zur Steuerhinterziehung?

Nehmen wir mal an das der Unternehmer „U“ bekommt besuch von einen Mann „M“ dieser möchte gerne zB Taschenrechner kaufen weil diese günstig sind.

Da die Ware soooo günstig ist kauf der „M“ sofort 150 Stk. dem Unternehmer ist klar das dieser „M“ keine 150 Taschenrechner nur für sich selber braucht. „U“ denkt sich das der Mann diese Taschenrechner am Fiskus vorbei Verkauft in einem Laden. Den der Mann will keine Rechnung haben und auch nirgendswo daten hinterlassen.

Da der „U“ immer seine Steuern bezahlt stellt er für seine unterlagen eine rechung aus aber leider ohne Leistungsempfänger da dieser es nicht will s.o.

Was passiert wenn bei einer BP diese Rechung auffällt und das FA nachfragt? Immerhin sind die Beamten ja nicht auf den kopf gefallen und merken das „M“ kein Privatmann sein kann. In wieweit muss „U“ bei solchen „auffälligkeiten“ die Personalien von den Kunden aufnehmen damit der belegen kann an wenn er die Waren verkauft hat?

Beihilfe liegt schneller vor, als man denkt.

Sh. auch den folgenden Beitrag:

http://www.123recht.net/article.asp?a=9335&f=ratgebe…

Beihilfe liegt schneller vor, als man denkt.

Hi,

hier sollte man aber bedenken, dass eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt. Hier wäre nur nach der OWi verfolgbar, da diese m.E. eine abschließende Spezialregelung ist. Grundsätzlich gilt zwar Strafe vor Owi (§ 21 OwiG), jedoch gilt das nicht, wenn erkennbar der OWi-Tatbestand spezieller ist. Hier ist der OWi-Tatbestand exakt auf die Falschausstellung von Rechnungen bezogen, insoweit kann man hier keine Beihilfe zur Straftat mehr bestrafen, weil die Beihilfe (als akzessorische Tat) nicht spezieller ist. Insoweit wird das gesamte Unrecht solcher Handlungen durch die OWi abgedeckt. Ein Strafverfahren findet nicht statt. Dies zeigt sich deutlich bei der Gesetzesintention, die OWi Tatbestände des § 26a UStG sollen gerade Mißbrauch mit Rechnungen verhindern und ordnungsgemäße Festsetzung und Nachprüfung der Steuer ermöglichen. Der OWi Tatbestand ist somit Gefährdungsdelikt mit Gefährdungsvorsatz(fahrlässigkeit).

Die Beihilfe kann hier wohl nicht mehr eingreifen, da für diese (Beihilfevorsatz) kein Platz mehr ist. Hier würde man nur noch zur Strafbarkeit kommen, wenn mehr Vorsatz vorhanden ist, als lediglich das mitwissen, dass der andere wohl „ein Ding dreht“. § 26a I 1 wird wohl nur verdrängt, wenn man sicheres Wissen hat, dass der potentielle Empfänger (der Nicht-Rechnung) Steuern hinterzieht, der Käufer also explizit sagt: „ich brauche keine Rng, schwarz“ oder der Aussteller sogar einen direkten Vorteil erhält „mach mal keine Rng, bekommst 100,- mehr“.

Mfg vom

showbee