Hallo Wissende,
damit es nicht langweilig wird, lässt sich ja das Finanzamt glücklicherweise jedes Jahr hübsche neue Formulare einfallen.
Meine Frage zum fiktiven Fall der Familie Mustermann: Auf der Anlage Kind kann man in Zeile 61 die Gesamtkosten für Kinderbetreuung angeben. Zusätzlich sind die Kosten in Zeilen 62-73, gestaffelt nach Grund, auf beide Elternteile aufzuteilen. Hat das bei verheirateten, ausschließlich abhängig beschäftigten Eltern in Zugewinngemeinschaft und gemeinsamer Veranlagung irgendwelche Auswirkungen? Wem würde Familie Mustermann diese Kosten am besten zuordnen??? Leider schweigt sich die Anleitung zur Steuererklärung in diesem Punkt aus.
Gruß & schon mal vielen Dank
Ted
Hallo Wissende,
damit es nicht langweilig wird, lässt sich ja das Finanzamt
glücklicherweise jedes Jahr hübsche neue Formulare einfallen.
Die Formulare lässt sich das BMF einfallen.
Wer tiefer in die Materie einsteigen möchte, für den hat der gute Oerdiz mal eine kleine Seite gebastelt:
http://oerdiz.oe.funpic.de/kinderbetreuung/
Es ist selbst für erfahrene Finanzbeamte nicht so ganz leicht, dies zu verstehen, wie ich selbst erfahren durfte. Nicht mal das BMF Schreiben hat man in einem Berliner Finanzamt gekannt.
Für steuerliche Laien ist es dann natürlich noch schwerer.
Kurz und knapp kann man sagen:
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2/3 der Kinderbetreuungskosten für Kinder von 0-14 Jahren, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, d. h. jeder muss mindestens 10 Stunden in der Woche arbeiten, auch Minijob zählt zur Erwerbstätigkeit. Dann -> Ansatz wie Werbungskosten bei den Einkunftsarten bei dem Elternteil, der die Kosten getragen hat.
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2/3 der Kinderbetreuungskosten für Kinder von 3-5 Jahren, wenn nur ein Elternteil arbeitet, der andere zu Hause ist. Dann -> Ansatz als Sonderausgaben.
Näheres -> sh. BMF Anwendungserlass.
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[MOD] Sinn des Disclaimers wiederhergestellt
Danke & Nachfrage
Hallo Oerdiz,
vielen lieben Dank für die tolle Seite. Aber bei steuerlichen Laien bleiben noch Fragen offen.
Angenommen, Frau und Herr Mustermann haben ein Kind unter 3, ergo Werbungskosten, und die Betreuung vom gemeinsamen Konto beglichen. Die Kosten könnten also ohne schlechtes Gewissen beiden zugeordnet werden.
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Wenn jetzt Herr Mustermann seinen Freibetrag für Werbungskosten überstiegen, weil er weit fährt, Frau Mustermann aber nicht, ist es dann besser, wenn die Kosten Herrn Mustermann zugeordnet werden?
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Wenn Herr Mustermann mit Steuerklasse 3 viel und Frau Mustermann mit Steuerklasse 5 weniger verdient, ist es dann ein Unterschied, ob Frau oder Herr Mustermann die Kosten zugeordnet bekommt?
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Ist es Normalbürgern zumutbar, sich mit so einer Thematik zu beschäftigen?
Gruß & noch einmal ganz vielen lieben Dank
Ted
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
- Wenn jetzt Herr Mustermann seinen Freibetrag für
Werbungskosten überstiegen, weil er weit fährt, Frau
Mustermann aber nicht, ist es dann besser, wenn die Kosten
Herrn Mustermann zugeordnet werden?
Das ist egal, denn die Aufwendungen für Kinderbetreuung werden neben den Werbungskosten abgezogen. Ob der Pauschbetrag ausgeschöpft wurde oder nicht, ist egal.
§ 9a Nr. 1 a EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html
- Wenn Herr Mustermann mit Steuerklasse 3 viel und Frau
Mustermann mit Steuerklasse 5 weniger verdient, ist es dann
ein Unterschied, ob Frau oder Herr Mustermann die Kosten
zugeordnet bekommt?
Das ist im Falle einer Zusammenveranlagung völlig egal.
- Ist es Normalbürgern zumutbar, sich mit so einer Thematik zu beschäftigen?
Ich kann mir vorstellen, dass dies für Laien nicht ganz einfach ist. Zumindest wollte der Staat ein wenig hin- und herschieben. Entfernungspauschale runter, dafür Kinderbetreuungskosten und Handwerkerleistungen… Alles nur ein Verschieben ohne Ende…
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Hallo Oerdiz,
noch einmal ganz vielen Dank, ich habe selten eine so umfassende und vollständige Antwort bekommen. Dafür gibt es glatt noch ein Sternchen.
Einen schönen Tag wünscht
Ted