Wie ändert sich StKl? - Alleinerziehend, dann mit

Hallo,

eine alleinerziehende Frau hat StKl. 2.

Jetzt zieht sie mit einer Person als Lebenspartner zusammen.

Was muss die Frau jetzt tun (Mitteilung an Einwohnermeldeamt und Finanzamt?!)?
Ändert sich die StKl? Auf 1?

Bitte klärt mich über die weitere Vorgehensweise auf.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Marcel

Hallo,

eine alleinerziehende Frau hat StKl. 2.

Jetzt zieht sie mit einer Person als Lebenspartner zusammen.

Was muss die Frau jetzt tun (Mitteilung an Einwohnermeldeamt
und Finanzamt?!)?
Ändert sich die StKl? Auf 1?

Es ändert sich gar nichts, sie müßten heiraten, um Steuerklasse IV zu bekommen oder III/V. Beim Einwohnermeldeamt muß sich nur der anmelden, der einzieht, Finanzamt erfährt schon davon.
Aber in Bezug z.B. Hartz IV ändert sich was, sie sollen dann füreinander einstehen und werden zusammen gerechnet, aber nicht steuerlich, denn da hätte man ja Vorteile, hier nur Nachteile. So ist das eben!

Es ändert sich gar nichts, sie müßten heiraten, um
Steuerklasse IV zu bekommen oder III/V.

FALSCH!
StKl 2 bekommt man nur wenn man einen Anspruch auf den „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ hat.
Hat man keinen Anspruch mehr auf den Entlastungsbetrag - weil man mit einem neuen Lebenspartner zusammenzieht - bekommt man für das nächste Kalenderjahr die StKl. 1!!! (Ausser man Heiratet)

ACHTUNG!
Für jeden jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für den Entlassungbetrag nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlasstungsbetrag um ein 1/12 (§ 24b Abs. 3)

D.h. wenn die Frau im April mit Ihrem neuen Partner in eine Wohnung zieht bekommt statt den 1308,-€ „nur“ einen Entlastungsbetrag von 436,-€ das kann zu einer hochen Steuernachzahlung führen.

Hier wissen andere bestimmt besser bescheid:
Imho muss das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gegenüber der Gemeinde versichert werden. Diese sind verpflichtet dem FA änderungen mitzuteilen. Wenn zB eine weitere Person angemeldet wird etc.

Es ändert sich gar nichts, sie müßten heiraten, um
Steuerklasse IV zu bekommen oder III/V.

FALSCH!
StKl 2 bekommt man nur wenn man einen Anspruch auf den
„Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ hat.
Hat man keinen Anspruch mehr auf den Entlastungsbetrag - weil
man mit einem neuen Lebenspartner zusammenzieht - bekommt man
für das nächste Kalenderjahr die StKl. 1!!! (Ausser man
Heiratet)

Gut, dann lag ich etwas falsch und habe mich schlau gemacht, weil man die Haushaltgemeinschaft widerlegen kann, zu lesen hier:

http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=703665&…

Liebe Mietzekatze, es geht dem Fragenden hier sicher nicht darum, wie er mit allen Mitteln Steuerhinterziehung begehen kann. Ich sehe auch nicht, dass hier keine Haushaltsgemeinschaft mit dem neuen Lebenspartner vorliegen soll.

Es ist auch nicht richtig, wie oben geschrieben wurde, dass man die Steuerklasse beibehält und einfach mit Einkommensteuererklärung die Zeitanteiligkeit angibt.

Ab dem Folgemonat des Einzugs des Lebenspartners ist die Steuerklasse in I zu ändern, § 39 (4) Einkommensteuergesetz.

Weiteres findet sich im § 24b EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html

und auch in folgendem Anwendungserlass:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/111,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Mir geht es auch um keine Steuerhinterziehung (ein böses Wort). Ich sehe es nur so, wenn zwei zusammenziehen, um die Gemeinschaft zu erproben, kann man sie doch nicht gleich füreinander verantwortlich machen. Nach einer „Probezeit“ seh ich das dann anders. (Übrigens, ich bin verheiratet nach 15 Jahren Probezeit und nun schon seit 7 Jahren).
Schließlich heiratet man auch nicht, ohne sich vorher „verprobt“ zu haben, und dann, ja dann hat man Steuervorteile durch Splitting.
Wenn es tatsächlich so ist, daß man sofort füreinander einstehen soll, muß man sich wirklich sehr genau überlegen, ob man zusammenzieht. Find ich.
Wieviele junge Leute gehen zusammen und wieder auseinander und das mehrmals bevor der Richtige über den Weg läuft, und die sollen immer gleich füreinander einstehen?
Wenn das Gesetz es so will, muß man es wissen und die Entscheidung für sich treffen.

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Ich glaube, Sie haben den Sinn des § 24b nicht verstanden. Hier geht es nicht darum, dass jemand wie Sie schreiben „für den anderen einstehen“ soll. Es geht darum, dass der Entlastungsbetrag bei Haushaltsgemeinschaft nicht mehr zusteht, weil hier zwei Einkommen einen Haushalt führen. Es wäre doch mehr als ungerecht, wenn hier ein Entlastungsbetrag gewährt würde und bei einem Alleinstehenden auch nur ein Betrag in gleicher Höhe.

Nun, dann hatten wir damals richtig Glück gehabt, dass die Gesetze noch anders waren.
Ob 2 Einkommen einen Haushalt führen?
Wie auch immer, die betreffende Person wird mit den vielen Infos von hier genug Wissen haben, denn „Wissen ist Macht“.

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