Gewerbeverkauf an Familienmitglied

Liebe Leute,
ich wüsste auch gerne was:

Ein über 55 jähriger verkauft sein Gewerbe (vorsteuerabzugsberechtigt, Einnahme – Überschuß Rechnung),

das einen Warenbestand hat, bestehend aus:

  1. (Buch)Wert1, weiterverwendbaren, benutzbaren Waren

  2. (Buch)Wert2, fehleingekauften, unverkäuflichen Waren,
    die in den Sperrmüll gehören

  3. (Betriebs)Wert3: ideellen Werten (Schutzmarke, Patentrechte, Homepage)

Wenn ich es richtig sehe, wird nur Wert1 und Wert3 verkauft,
Wert2 ist 1 Euro und verschwindet ohne einkommens- und mehrwertsteuerrechtliche Auswirkung.

Wenn der Verkäufer über 55 ist, können 45000€ VerkaufsGEWINN unter bestimmten Bedingungen, die erfüllt sein mögen, steuerfrei bleiben.

Drei Fragen:

Zählt zu diesem VerkaufsGEWINN nur Wert3?

Wenn ja:
Ist Wert1 für den Verkäufer eine
a) gewöhnliche oder MWST-freie
b) Einnahme,
die er zum Verkaufszeitpunkt versteuern
und für die er ggf die MWST abführen muß;
oder kann dieser Wert1 doch mit in den steuerfreien Freibetrag eingerechnet werden, wenn dieser noch nicht ausgeschöft ist?

und kann der Käufer Wert1 als wie einen üblichen Wareneinkauf in seiner Übernahmebilanz bilanzieren, für den ggf er die Vorsteuer sofort geltend machen kann?

Gruß und danke schon mal für Antwort, Schwipp

Servus,

Vorsicht! Dieser Ansatz ist gefährlich, wenn es um den Freibetrag gem § 16 Abs 4 EStG geht. Der bezieht sich nämlich auf die Aufgabe des Betriebs, d.h. in der Regel Veräußerung im Ganzen, und die Veräußerung, die sich nur auf einzelne Aktiva beschränkt, bei Zurückbehaltung einzelner Wirtschaftsgüter, kann (muss nicht, aber das sind Details) den Freibetrag gefährden.

Auch die Fehleinkäufe usw. haben einen Teilwert. Bei der Hypothese „Teilwert = Null“ muss gefragt werden, warum man nicht schon lang den Container hingestellt und die Sachen reingeschmissen hat - immerhin gehts um Lagerfläche, die auch Geld kostet. Die Abwertung, die der Veräußerer irgendwann vorgenommen hat, muss nicht für den imaginären Dritten gelten, der bei der Bestimmung des Teilwertes herangezogen wird - die dauerhafte Wertminderung war ja auf den konkreten betrieblichen Zusammenhang bezogen, der beim abgebenden Unternehmer vorlag - übrigens keine Fiktion: Wenn man mal im Katalog von Thomas Hoof blättert, findet man immer wieder Dinge wie hölzerne Sackkarren aus den 1950er Jahren, Rasierwassersprühballons Marke Plaste und Elaste aus Schkopau, die letzten Pforzheimer Uhren aus einer Auflage, die über zwanzig Jahre alt ist usw. …

Man kommt sehr leicht ins Schleudern, wenn man den Veräußerungsgewinn Position für Position bestimmen will. Lieber nicht machen, der Veräußerungspreis ist eine Zahl für alles zusammen, was übergeben/übernommen worden ist. Es gibt Sonderfälle bei Veräußerungsgewinnen, die den Freibetrag nicht ausschöpfen, und bei denen also unterschieden werden muss, welcher Teil des Gewinnes überhaupt der Veräußerung zuzurechnen ist - aber diese Spezialfälle sprengen wohl den Rahmen hier, weil sie allerhand Details zum Einzelfall bräuchten.

Die Übernahme von Passiva ist frei vereinbar, da kann man den abgebenden Unternehmer auf seinen Verbindlichkeiten sitzen lassen oder auch nicht; übernommene Verbindlichkeiten würden als Teil des Kaufpreises berücksichtigt.

Geschäfts- oder Firmenwert spielt beim Veräußerer keine Rolle: Der (Buch-)Wert des Betriebsvermögens wird vom Veräußerungspreis abgezogen, so dass dort alle stillen Reserven einschließlich des Wertes nicht bilanzierungsfähiger z.B. immaterieller Wirtschaftsgüter aufgedeckt werden, der Saldo ist Veräußerungsgewinn, egal wie er sich zusammensetzt.

Wie der aufnehmende Unternehmer mit der Aktivierung der einzelnen Wirtschaftsgüter, aus denen sich der übernommene Betrieb zusammensetzt, im einzelnen umgeht, steht auf einem anderen Blatt. Es ist jedenfalls nicht ratsam, einzelne Teilwerte vertraglich festzulegen - das hat u.a. mit Abschreibungsvolumen beim übernehmenden Unternehmer zu tun, aber auch damit, dass die z.B. im Zuge vorweggenommener Erbfolge angesetzten Firmenwerte absichtlich oder wegen illusorischer Vorstellungen des Übergebenden in der Regel weit am Markt vorbeigehen, was bei einer konkreten Benennung sämtliche Teilwertansätze zweifelhaft macht und ggf. in die Thematik Schenkung (des Übernehmenden an den Übergebenden) hineinführt.

Freilich gibts hier auch unter Fremden seltsame Ideen, was den Wert eines Namens, eines Kundenstammes, einer Firma betrifft - so dass man hier wieder in eine Gegend käme, die den Fremdvergleich erlauben würde. Aber warum solche Untiefen schaffen, soweit es auch ohne einzelne Zahlen im Vertrag geht?

Zum Nachlesen:

http://bundesrecht.juris.de/estg/__16.html

Schöne Grüße

MM

liebe/r Antworter MM,

das ging aber schnell, danke, die Antwort überfordert mich stellenweise, da ich mich mit Bilanzierung nícht auskenne. Dennoch, ich studiere es…

und Dank, Schwipp

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Servus,

wegen Bilanzierung nochmal ein kurzes Destillat, das freilich bloß den Kern des Themas abdecken kann, aber vielleicht an einem so schönen Sonntag weniger Detailstudien erfordert:

Eine Bilanz stellt das, was da ist (= Aktiva) dem gegenüber, was wem gehört (= Passiva). Wenn jetzt ein Betrieb im Ganzen veräußert wird, ohne irgendwelche Ausnahmen und Besonderheiten, wird alles veräußert, was links, in den Aktiva (= das, was da ist) steht.

Grob kann man also die Aktivseite der Bilanz zum Zeitpunkt der Veräußerung als Auflistung des Betriebsvermögens betrachten.

Wenn man diese Auflistung zu den bilanzierten Werten vom Veräußerungspreis abzieht, ergibt das den Veräußerungsgewinn - auch hier gibts Einzelheiten, die davon nicht abgedeckt sind, aber dieser Satz stellt die Sache glaube ich ziemlich griffig dar. Vergleichbar mit dem Verkauf einer Ware: Veräußerungspreis (VK) minus Buchwert (= in der Regel EK) gleich Deckungsbeitrag.

Der Unterschied zur Berechnung des Deckungsbeitrags bei der verkauften Ware ist hier, dass man von allem, was als Preis erzielt wird (Geld, Übernahme von Verbindlichkeiten, eventuell andere Verpflichtungen) die Summe aller Buchwerte des Betriebsvermögens abzieht, ohne dass die Rechnung Punkt für Punkt aufgemacht werden muss. Was nicht bilanziert wurde / werden durfte (Firmenwert, selbst erstellte HP, selbst entwickelte Patente …), wird auch nicht in Abzug gebracht.

Die Eröffnungsbilanz für den übernehmenden Unternehmer würde ich genauso wie die Redaktion des Vertrages zur Übernahme einem Spezialisten überlassen und nach draußen geben: Das dafür bezahlte Geld ist mit einiger Wahrscheinlichkeit ziemlich rentabel angelegt. Der Kern ist, dass die EB beim Übernehmer nicht identisch ist mit der Aufgabebilanz des Übergebenden, weil der Übernehmer einiges aktiv bilanzieren darf/muss, was der Übergebende nicht bilanziert hat.

Schöne Grüße

MM