Auslandsarbeit in Deutschland steuerpflichtig?

Kann mir ein Fachmann/frau hier einen unverbindlichen Tip geben zu
folgender Fragestellung?.
Deutscher mit deutschem Wohnsitz verdient im EU Ausland sein Geld.
Er lebt überwiegend dort, hat aber trotzdem den deutschen Wohnsitz
behalten. Werden dann in Deutschland trotzdem irgendwelche Steuern fällig?. Die Auslandsarbeit geht unbefristet über mehrere Jahre.
Einen deutschen Arbeitgeber oder ein eigenständiges Gewerbe in Deutschland gibt es für diesen Zeitraum nicht.
Wollte böse Überraschungen bei der Rückkehr vermeiden.

Der angemeldete Wohnsitz ist unbeachtlich.

Der tatsächliche Wohnsitz ist entscheidend, und der dürfte im Ausland sein.

Dann fällt in den Jahren des Auslandsaufenthalts keine deutsche Steuer an.

Wenn allerdings im Jahr der Rückkehr nach D auch deutsche positive Einkünfte anfallen, fallen die ausl. Einkünfte unter dem Progressionsvorbehalt.

Der Ansicht des Hr. Petz kann ich mich nicht anschließen.

§ 8 AO definiert einen Wohnsitz; unbeachtlich sind allerdings die melderechtlichen Belange, das ist richtig.

Sobald hier also ein Wohnsitz in D. vorhanden ist, ist man unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Damit jedoch keine Doppelbesteuerung stattfindet, muss man erst mal einen Blick in das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werfen. Hierzu müsste man wissen, um welches Land es sich handelt.

Damit jedoch keine Doppelbesteuerung stattfindet, muss man
erst mal einen Blick in das Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung werfen. Hierzu müsste man wissen, um welches
Land es sich handelt.


Vorab danke für die Antworten. Es handelt sich um Polen.
Anscheinend ist die Sache nicht so ganz einfach. Es gibt ja sogar hier schon unterschiedliche Meinungen dazu.

Bekommt man über sowas eine kompetente (rechtsverbindliche) Auskunft direkt vom Finazamt, oder kann das etwa nur ein Fachanwalt beantworten?.

Hier besteht zweifellos die unbeschränkte StPfl. nach § 1 EStG (§ 8 AO (+))!
Allerdings wird diese unbeschränkte StPfl. durch das DBA Polen eingeschränkt, denn auch dort besteht die unbeschränkte StPfl., sofern man
(a) mehr als 183 Tage im Jahr in Polen tätig ist
und
(b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt werden der im anderen Staat (damit ist ein polnischer Arbeitgeber gemeint) tätig ist.
und
© die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden die zu einem deutschen Stammhaus gehört.

Daneben muss die ausländische Besteuerung nachgewiesen werden.

Soweit mir bekannt ist gibt es im DBA Polen/Deutschland keine besonderen Schwierigkeiten, so dass Sie die Einschaltung eines Fachmanns wohl unterlassen können, wenn Sie ihre (Einkommen/Lohnsteuer-) Nachweise aus Polen aufbewahren und bei Nachfragen übersenden können.

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hallo,
das dba mit der schweiz hat einige besonderheiten, aber zur sicherheit kann man beim zuständigen FA einen antrag auf verbindliche auskunft stellen – die allerdings ist seit ja. 07 kostenpflichtig.
die frage nach dem wohnsitz des weiteren kann man nicht immer ohne weiteres beantworten. es gibt durchaus rechtsprechung, die kurzfristige aufenthalte (besuchszwecke) im jahr als nicht ausreichend zur erachtung eines inländisches wohnsitzes betrachten.
mfg.

nichtselbständige Arbeit Polen Auskunft FA
Hallo,

Wohnsitz liegt vor, wenn man eine Wohnung in Deutschland noch beigehält. Gelegentliche Besuche bei Verwandten und Aufenthalte im Hotel führen nicht zu unbeschränkten Steuerpflicht. Im Ausgangsfall wurde aber geschildert, dass die Wohnung beibehalten wird, also liegt unbeschränkte Steuerpflicht vor.

Bei Ledigen verlagert sich dann der Lebensmittelpunkt in das neue Land, in dem die Tätigkeit stattfindet. Polen ist dann Ansässigkeitsstaat i.S.d. DBA Polen.

Deutschland hat für das Jahr des Wegzugs bzw. wieder Rückumzugs das Besteuerungsrecht für Lohnbeträge für Tätigkeiten in Deutschland. Der Lohn, der in Polen erzielt wurde, ist bei diesen Veranlagungen steuerfrei mit Progressionsvorbehalt. D.h. dieser wird bei der Berechnung des Steuersatzes angesetzt, aber nicht beim steuerpflichtigen Betrag (zu versteuerndes Einkommen). Deshalb muss man die Höhe des ausländischen Lohn nachweisen können sowie auch, dass dieser Lohn im anderen Staat versteuert wurde (§ 50d Abs. 8 EStG).

Jahre, in denen nur Lohn in Polen erzielt wurden, führen zu keiner Steuerfestsetzung in Deutschland. Das gilt aber nur, wenn keine anderen Einkünfte wie z.B. Zinsen, Dividenden oder Vermietungseinkünfte erzielt wurden, denn dann greift wieder der Progressionsvorbehalt.

Ich hoffe, es ist etwas klarer geworden.

Die Finanzämter haben besondere Sachbearbeiter, die sich mit derartigen Fällen beschäftigen. Die heißen Sachbearbeiter für internationales Steuerrecht.

Schöne Grüße
C.