Hallo liebe Experten,
ein Arbeitnehmer hat einen netten Arbeitgeber. Dieser möchte
was für die Altersvorsorge seiner Arbeitnehmer tun und zahlt
seit 2003 monatlich 50 Euro in eine „Direktrentenversicherung“.
Die pauschale Steuer darauf wird aber von dem Arbeitnehmer gezahlt.
2005 merkt der Arbeitgeber, dass er die Beiträge nicht mehr
zahlen kann und kündigt die Verträge. Das Geld wird von der
Versicherung ausgezahlt und an die Arbeitnehmer weitergeleitet.
Auf die Frage, warum der Betrag nicht in der Gehaltsabrechnung
auftaucht, sagt der Arbeitgeber, dass das Kapitaleinkünfte sind.
Tatsächlich bekommen die Arbeitnehmer von der Versicherung eine Bescheinigung über abgeführte Kapitalertragssteuer und geben den Betrag (ca. 1100 Euro), bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zur Versteuerung an.
Nachdem alle Arbeitnehmer (sind nur vier) veranlagt wurden, kommt im Jahr 2007 ein Betriebsprüfer und sagt dem Arbeitgeber, die Zahlung der Versicherung im Jahr 2005 sei Arbeitslohn und müsse jetzt lohnversteuert werden. Auch will er eine Mitteilung an die gesetzliche Krankenkasse machen.
Liegen hier Einkünfte aus Kapitalvermögen oder wie der Betriebsprüfer behauptet Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor?
Kann es sein, dass die Arbeitnehmer für ein und dieselbe Zahlung die bereits 2005 versteuert wurde, mit der Veranlagung für 2007 nochmal zahlen?
Danke und Gruß
Felix
Servus,
kann es sich hierbei:
Nachdem alle Arbeitnehmer (sind nur vier) veranlagt wurden,
kommt im Jahr 2007 ein Betriebsprüfer und sagt dem
Arbeitgeber, die Zahlung der Versicherung im Jahr 2005 sei
Arbeitslohn und müsse jetzt lohnversteuert werden.
um eine etwas ungenau weitergegebene Äußerung handeln?
Wenn der Betriebsprüfer nicht von der Auszahlung in 2005, sondern von den Einzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 gesprochen hätte, wäre das einleuchtend: Die Einzahlungen wurden pauschal (ermäßigt) besteuert und sozialversicherungsfrei geleistet. Alldieweil die Direktversicherung aber keine mehr ist, sind sie dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohn zuzurechnen: Also genau so, als hätten die Arbeitnehmer um den entsprechenden Betrag mehr Lohn bekommen - was ja letzlich auch der Fall war, bloß dass sie ihn selber vielleicht günstiger angelegt hätten.
Schöne Grüße
MM
Guten Morgen!
Hier hat der Arbeitgeber aber einen kapitalen Bock geschossen. Ein unselbständiger Arbeitnehmer (AN) kann doch - ohne gesondertes Rechtsgeschäft - gar keine Einkünfte aus Kapitalvermögen durch den Arbeitgeber (AG) erzielen! Dies hätte dem AG schon auffalllen müssen, auch wenn die betriebliche Altersvorsorge ein schwieriges Thema darstellt. Zumal die Beiträge aus dem Arbeitslohn finanziert wurden und sich der AN bei Auszahlung ja auch beim AG rückversichert hat.
Wenn der AG nun aber Brutto und Netto (Lohn) schlichtweg verwechselt hat, zählt es für mich zur Fürsorgepflicht des AG diese nicht abgeführte Lohnsteuer (+SV) für den AN zu übernehmen - unabhängig davon, wer nun konkret dafür haften soll und ob die Veranlagung des AN bestandskräftig ist oder „der VZ wieder aufgemacht werden kann“.
Genauso ist es natürlich so, dass es in einem Massenverfahren wohl unmöglich ist Allem mit Misstrauen zu begegnen: Wenn ich einen Lottogewinn von 50 Mio € (oh das wäre schön!) eben mal schnell in die Anlage Kap eintrage ist das wohl eindeutig mein Fehler.