Steuern nach Umzug in die USA

Hallo,
Ich habe eine knifflige Frage zur Lohnsteuer:
Im letzten Jahr zog eine Arbeitnehmerin von Deutschland in die USA (z.b. San Francisco) und loest den deutschen Wohnsitz auf.

Die ersten zwei Monate des Jahres erhielt sie Gehalt von einer Deutschen Firma in Deutschland, die Steuer wurde einbehalten. Ab Maerz erhaelt sie Gehalt von einer Amerikanischen Firma.
Die Jahreslonsteuererklaerung in den USA ist bereits abgegeben und bezahlt und hat das Gehalt aus Deutschland und den USA beruecksichtigt.

Muss trotzdem noch eine Lohnsteuererklaerung in Deutschland abgegeben werden?

Vielen Dank
Petra

Muss trotzdem noch eine Lohnsteuererklaerung in Deutschland
abgegeben werden?

Ja.

Gleiche Geschichte wie hier:
http://www.steuer-sparbuch.de/forum/ftopic21372.html

Die Antwort ist in ihrer Kürze schlichtweg F A L S C H.

Wenn die Dame ihren Lebensmittelpunkt in die USA verlegt hat, ist sie in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig. Ob das der Fall ist, kann man anhand der Angaben noch gar nicht überprüfen.

In dem Tschechien-Fall war wohl die Ehefrau noch in Deutschland…dann war der Lebensmittelpunkt wohl auch noch in D.

Wenn die dame z. B. Single ist kann das durchaus anders sein…

Nö, leider werden hier Behauptungen von Ihnen in den Raum gestellt, die bar jeder Grundlage sind.

Ich habe nie behauptet, dass hier weiterhin unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, denn dann müssten die amerikanischen Einkünfte auf Anlage N eingetragen werden.

Woher Sie die Behauptung nehmen, ich hätte dies behauptet, vermag ich nicht nachzuvollziehen.

Hier handelt es sich um einen Wegzugsfall, wo natürlich keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr vorliegt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

jetzt muss ich das mal aufdröseln…

Im letzten Jahr zog eine Arbeitnehmerin von Deutschland in die
USA (z.b. San Francisco) und loest den deutschen Wohnsitz auf.

Die ersten zwei Monate des Jahres erhielt sie Gehalt von einer
Deutschen Firma in Deutschland, die Steuer wurde einbehalten.

Durch den Wohnsitz während dieser zwei Monate liegt für dieses Jahr unbeschränkte Steuerpflicht vor. Es wird eine Jahresveranlagung durchgeführt § 2 Abs. 7 EStG.

Die Frage der Ansässigkeit ist unabhängig von der Frage, ob unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt. Sie bestimmt nur, welcher Staat mit „Wohnsitzstaat“ i.S.d. Doppelbesteuerungsabkommen gilt, so dass man das DBA richtig lesen kann. Es stimmt, dass bei Ledigen mit dem Wohnsitz die Ansässigkeit verlegt werden kann. Es kommt jedoch sehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

Es gibt in diesem Fall unbeschränkte Steuerpflicht für das gleiche Jahr in Deutschland und in den USA.

Ab Maerz erhaelt sie Gehalt von einer Amerikanischen Firma.
Die Jahreslonsteuererklaerung in den USA ist bereits abgegeben
und bezahlt und hat das Gehalt aus Deutschland und den USA
beruecksichtigt.

Das rührt daher, dass die USA ihre Bürger sowie Greencardbesitzer nach dem saving clause behandelt. Verkürzt dargestellt bedeutet dies, dass diese in den USA so besteuert werden, als ob es überhaupt kein DBA gäbe. Eine Anrechnung der deutschen Steuer ist möglich, aber da sollte ein amerikanischer Steuerberater befragt werden.

Muss trotzdem noch eine Lohnsteuererklaerung in Deutschland
abgegeben werden?

Definitiv ja
Die amerikanischen Einkünfte sind auch anzugeben, dazu reicht es meist die W2 aus Amerika beizulegen. Diese Einkünfte sind steuerfrei mit Progressionsvorbehalt. Amerikanische Steuer ist nicht anrechenbar, da die Einkünfte ja als steuerfrei behandelt werden. Sie wirken sich nur auf den Steuersatz aus.

Schöne Grüße
C.

?

Was meinen Sie denn mit „Wegzugsfall“?

Die Frage ist:

Ist die Dame unbeschränkt steuerpflichtig? ist sie das nicht, hat deutschland kein besteuerungsrecht bezüglich der AN-Einkünfte in den USA

Ist sie unbeschränkt steuerpflichtig, dann muß man ins DBA gucken (183-Tage-regel etc), wo die Einkünfte besteuert werden dürfen.

Sie ist hier unbeschränkt steuerpflichtig, wenn hier ihr Lebensmittelpunkt liegt. Und das kann man noch nicht entscheiden…ich jednefalls nicht…wenn Sie die dame besser kennen…meinetwegen *g*

Hallo,

Was meinen Sie denn mit „Wegzugsfall“?

lt Sachverhalt ist die Dame von Deutschland weggezogen. Wegzugsfall meint § 2 Abs. 7 EstG ist einschlägig.

Die Frage ist:

Ist die Dame unbeschränkt steuerpflichtig?

warum sollte sie das nicht sein? 2 Monate hatte sie hier in Deutschland einen Wohnsitz, also unbeschränkte Steuerpflicht

ist sie das nicht,
hat deutschland kein besteuerungsrecht bezüglich der
AN-Einkünfte in den USA

ja, im folgenden Jahr, da nur noch Wohnsitz in USA

Ist sie unbeschränkt steuerpflichtig, dann muß man ins DBA
gucken (183-Tage-regel etc),

nett: die Regel heißt

nicht von einem dortigen Arbeitgeber bezahlt
nicht zu Lasten einer Betriebsstätte dort gebucht
nicht mehr als 183 Tage dort
dann Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, also nicht im Tätigkeitsstaat

Sie ist hier unbeschränkt steuerpflichtig, wenn hier ihr
Lebensmittelpunkt liegt.

nee, es gibt doppelte unbeschränkte Steuerpflicht, also gleichzeitig in USA und in Deutschland. Lebensmittelpunkt prüft man für die Frage, welcher Staat der Ansässigkeitsstaat ist. Und das braucht man nur um das DBA richtig anwenden zu können.

Und das kann man noch nicht
entscheiden…ich jednefalls nicht…wenn Sie die dame besser
kennen…meinetwegen *g*

dazu braucht man nicht einmal die Dame näher zu kennen.

Schöne Grüße
C.

Hallo,
Vielen Dank fuer Ihre Antworten!
Ich habe folgendes verstanden:
Es muss eine Steuererklaerung in Deutschland abgegeben werden.
In Anlage N werden die Einkuenfte in den USA und in Deutschland angegeben.
In Anlage AUS werden die Einkuenfte in den USA angegeben.

Die Steuer wird folgendermassen ermittelt:
Zur Ermittlung des Steuersatzes werden beide Einkuenfte beruecksichtigt (Progressionsvorbehalt)
Dieser ermittelte Steuersatz wird dann nur auf die Einkuenfte in Deutschland angewendet.
Korrekt?

Vielen Dank nochmal
Petra

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Vielen Dank fuer Ihre Antworten!

gern geschehen

Ich habe folgendes verstanden:

alles richtig, nur die Anlage AUS ist nicht auszufüllen, wenn es sich um dortige Lohneinkünfte handelt. Etwas anderes ist es, wenn zusätzlich noch andere Einkünfte in den USA erzielt wurden.

Schöne Grüße
C.

P.S. fullquote ist nicht notwendig…