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Re: Sonderabschreibung
Hallo,
ich bin kein Steuerberater und weiss nicht so recht, ob ich Dir weiterhelfen kann. Aber ich schreibe Dir einfach mal, was ich dazu auf meiner Festplatte gefunden habe.
Vielleicht hilft es Dir ja weiter und wenn dann die Steuerexperten noch antworten - Herz was willst Du mehr
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Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
Die Sonderabschreibungen nach § 7g EStG sind nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen eines Betriebs gehört, bei dem im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der Einheitswert nicht mehr als 240.000 DM und bei Gewerbebetrieben im Sinne des GewStG das Gewerbekapital nicht mehr als 500.000 DM beträgt (§ 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG). Beide Voraussetzungen müssen bei Gewerbetreibenden gleichzeitig erfüllt sein. Wird für einen Betrieb ein zweiter Einheitswert festgestellt, der auch den auf das Ausland entfallenden Teil des Betriebs umfaßt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BewG), so ist dieser Einheitswert maßgebend. Einheitswert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor der Anschaffung oder
Herstellung festzustellen war. Gewerbekapital im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist das Gewerbekapital auf den Stichtag, auf den der letzte Einheitswert des Betriebs festzustellen war (§ 12 Abs. 1 und 5 GewStG). Wird ein Wirtschaftsgut vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BewG) oder ein Gewerbekapital zu ermitteln ist (§ 12 Abs. 1 GewStG), so sind der
Einheitswert und das Gewerbekapital maßgebend, die auf den der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkt festgestellt bzw. ermittelt werden. Ist ein Gewerbebetrieb im Laufe des Kalenderjahrs in die Gewerbesteuerpflicht eingetreten, so bestehen keine Bedenken, wenn anstelle des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkts der Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht und anstelle des Einheitswerts und des Gewerbekapitals Hilfswerte zugrunde gelegt
werden, die in sinngemäßer Anwendung des § 23 GewStDV a.F. ermittelt werden. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden, weil er außer zur Anwendung des § 7g EStG keine Bedeutung hat (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG), so ist ebenfalls ein Hilfswert zu ermitteln.
(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die Grenzen des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG überschritten werden. Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sind der Einheitswert des Betriebsvermögens und das Gewerbekapital der Personengesellschaft maßgebend. Das gilt auch, wenn die Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers der Personengesellschaft gehören. Im Fall der Organschaft ist für Organträger und Organgesellschaft, im Fall der Betriebsaufspaltung ist für das
Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen jeweils gesondert zu entscheiden, ob die nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG maßgebenden Höchstgrenzen überschritten sind.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Grenzen des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EstG überschritten worden ist, z.B. durch eine geänderte Feststellung des Einheitswerts, so sind die Sonderabschreibungen durch Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückwirkend zu versagen. Wird ein festgestellter Einheitswert von mehr als 240.000 DM oder ein Gewerbekapital von mehr als 500.000 DM nachträglich auf einen Betrag herabgesetzt, der die genannten Höchstgrenzen nicht über-
schreitet, und wird dadurch dem Steuerpflichtigen rückwirkend das Wahlrecht für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen eröffnet, so ist insoweit einem Antrag auf Bilanzänderung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zuzustimmen.
Neue Wirtschaftsgüter
(4) Ein Wirtschaftsgut ist für den Steuerpflichtigen ein neues Wirtschaftsgut, wenn er es im ungebrauchten Zustand erworben hat und beim Hersteller die Voraussetzungen vorliegen, die für Annahme eines neuen Wirtschaftsguts bei der Selbstherstellung erforderlich sind (fabrikneu). Ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige selbst hergestellt hat, ist stets als neu anzusehen, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt oder bei der Herstellung eine neue Idee verwirklicht wird.
Neuwertige Bauteile gelten nicht als gebrauchte Wirtschaftsgüter im Sinne der in Satz 2 genannten 10-v.H.-Regelung, wenn sie vom Hersteller neben gleichartigen neuen Bauteilen in einem Produktionsprozeß wiederverwendet werden und der Verkaufspreis des hergestellten Wirtschaftsguts unabhängig vom Anteil der zur Herstellung verwendeten neuen und neuwertigen Bauteile ist. Neuwertig sind gebrauchte Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen oder verschleißfrei sind, und
die nach Fertigstellung des Wirtschaftsguts nicht von neuen Bauteilen unterschieden werden können. Ein Wirtschaftsgut ist für den Erwerber neu, wenn es der Veräußerer im neuen Zustand zum Zweck der Veräußerung angeschafft oder hergestellt und bis zur Veräußerung nicht genutzt hat. Dasselbe gilt, wenn das Wirtschaftsgut beim Veräußerer zum Anlagevermögen gehört hat, aber noch nicht betriebsbereit war. Die Erprobung durch den Hersteller zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsguts ist unschädlich, wenn sie über das notwendige Maß nicht hinausgeht. Bei Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist die Zulassung auf den Namen des Veräußerers oder die Überführung des Kraftfahrzeugs zu einem neuen Standort alleine unschädlich.
Verbleibensvoraussetzung
(5) Ein Wirtschaftsgut verbleibt mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebs, wenn während dieses Zeitraums eine dauerhafte räumliche Beziehung zu einer solchen Betriebsstätte bestehen bleibt. Die Verbleibensvoraussetzung ist grundsätzlich nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut vor Ablauf des einjährigen Verbleibenszeitraums veräußert, vermietet oder verpachtet oder in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte, in das Umlaufvermögen oder in das Privatvermögen überführt. Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige einem Dritten zur Nutzung überläßt, verbleiben jedoch in seiner Betriebsstätte, wenn die Nutzungsüberlassung nicht länger als drei Monate dauert (z.B. Mietwagen) oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder eines Dienstverhältnisses erfolgt. Die Veräußerung, die unentgeltliche Übertragung (§ 7 Abs. 1 EStDV), der Erbübergang, der Vermögensübergang im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, die Vermietung oder die Verpachtung des begünstigten Betriebs ist unschädlich, wenn der begünstigte Betrieb bis zum Ende des Verbleibenszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers oder des Mieters oder Pächters als selbständiger Betrieb bestehen bleibt. Bei Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, durch den Steuerpflichtigen im räumlich abgegrenzten Bereich seiner Betriebsstätte eingesetzt zu werden, z.B. bei Transportmitteln und Baugeräten, gelten bei der Auslegung der
Verbleibensvoraussetzung die Verwaltungsanweisungen zu § 2 Nr. 2 InvZulG mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Fördergebiets das Inland tritt. Wird bei einem Wirtschaftsgut, für das Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind, die Verbleibensvoraussetzung nicht erfüllt, so sind die Sonderabschreibungen durch Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend zu versagen.
Umfang der betrieblichen Nutzung
(6) Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 v.H. privat nutzt.
Bemessungsgrundlage für die degressive AfA
(7) Ist neben den Sonderabschreibungen die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen worden, so mindern die Sonderabschreibungen und die degressive AfA den jeweiligen Buchwert des Wirtschaftsguts und damit die Bemessungsgrundlage für die degressive AfA in den darauffolgenden Jahren des Begünstigungszeitraums.
Alles klar? Mir nicht - hoffentlich Dir!
Gruss
WALTER