§ 5 Abs. 1a / § 6a / § 6 Abs. 1 Nr.2 EStG

Hallo zusammen,

die Frage betrifft das Verhältnis der §§ 5 Abs 1a zu § 6a und § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Nehmen wir an bei einem nach HGB verpflichtend bilanzierenden Steuerpflichtigen wurde eine (steuerlich anzuerkennende) Pensionszusage erteilt, zur Finanzierung der zukünftigen Pension wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, die 1:1 die Pensionszusage absichert.

Fraglich ist jetzt, wie der Anspruch gegenüber der Versicherung und die gegebene Pensionszusage in der Steuerbilanz abzubilden sind.

Klar ist, das der Anspruch gegen die Versicherung mit den AK zu bewerten ist, ein niedrigerer Teilwert kommt nicht in Betracht, da die Versicherung voll zahlungsfähig ist (= regelmäßig Mitteilung der Versicherung).

Klar ist auch, dass die Pensionszusage als Rückstellung auszuweisen ist, die nach § 6a EStG zu bewerten ist.

Unglücklicherweise liegt der Anspruch gegen die Versicherung nach deren Mitteilung derzeit höher als die nach § 6a EStG zu bildende Pensionsrückstellung.

In der Handelsbilanz werden diese Geschäfte entsprechend den Vorgaben des IDW (HFA 196. Sitzung) miteinander in der Art und Weise saldiert, dass die Rückstellung auf den Wert der Forderung erhöht wurde, so dass sich insgesamt keine Ausiwrkung aus Verpflichtung / Rückdeckung in der Handelsbilanz ergibt. (= handeslrechtliche Bewertungseinheit)

Leider hat sich der BFH ja bisher dieser Sichtweise nicht anszuschließen vermocht – dazu BFH vom 25.2.2004, I R 54/02 und I R 8/03 – IDW und BFH stehen sich hier in offensichtlin unversöhnlich gegenüber.

Frage:
Besteht die Möglichkeit nach Einführung des § 5 Abs. 1a EStG, der ja ausdrücklich die in der Handelsbilanz gebildeten Bewertungseinheiten auch in die Steuerbilanz übernehmen will, jetzt auch in der Steuerbilanz – quasi an § 6a EStG vorbei – einen höheren Ausweis der Rückstellung vorzunehmen, oder andersherum gefragt, wenn der höhere Rückstellungsausweis an § 6a EStG scheitern sollte, müsste dann nicht aber die Forderung auf den Wert der Rückstellung abgewertet werden, weil die Handelsbilanz ja im Ergebnis so verfährt. Wobei natürlich das Verfahren der Handelsbilanz ganz offensichtlich nicht den Vorstellungen des BFH zur Lesart des HGB entspricht – tatsächlich aber nach IDW so vollzogen werden muss.

Freue mich auf ernstzunehmende Antworten. Vielleicht hat ja jemand auch solche Fälle.

Vielen Dank und freundliche Grüße

Thomas Schönbrunn

Guten Tag,
schön mal etwas aktuelles, trotzdem geit dat wohl nich.

Zum einen befinden Sie sich steuersystematisch einerseits bei den Bilanzansatzvorschriften, bzw. bei der Bilanzierungsfähigkeit und andererseits bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern.

Zum anderen wird bei den Bewertungseinheiten iSv § 5 Ia der (Währungs-) Verlust eines Grundgeschäftes mit dem spiegelbildlichen Ertrag des unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Sicherungsgeschäftes saldiert. Dadurch wird zwar das strenge Niederstwertprinzip durchbrochen;

die jeweiligen WG werden am bilanzstichtag iR der bewertung hingegen nicht auf- noch abgewertet, sondern nur zusammengefasst, bzw. am bilanzstichtag wird der wert beider wg in € abgebildet; eine zu- oder abschreibung über/unter die für den stichtag ermittelten AKo findet eigentlich nicht statt, denn der nennwert von forderung und verbindlichkeit entspricht ihren AKo.

Zwar halte ich es für kaum möglich den BFh Gedanken der ausdrücklichen Einzelbewertung von Pensionsrückstellung und Rückdeckungsversicherungsanspruch zu umgehen, aber selbst wenn das möglich wäre, gestattet § 5 Ia keine ab- oder zuschreibung am bilanzstichtag, hier fällt die bewertung mit den AKo natürlich viel einfacher als bei den den kursschwankungen unterliegenden Grund- und sicherungsgeschäften.

wenn sie nun die anspruch aus der rückdeckungsversicherung mit der pensionsR saldieren, hilft ihnen das wenig und das gerechne mit den kurschwankungen entfällt ja, da beide wg bereits mit dem zutreffendem betrag bewertet sind. ohne eine abweichung von den AKo funktioniert das modell wohl nicht, diese abkehr wird aber kaum über § 5 Ia herzuleiten sein

p.s.
sorry für die fielen rechtschreibfehler, aber ich telefoniere nebenbei und essen tu ich auch ein wenig.

jetzt wünsche ich allen geneigten lesern einen zünftigen vatertag und lasst jedes auto stehen!!!