Hallo zusammen,
die Frage betrifft das Verhältnis der §§ 5 Abs 1a zu § 6a und § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Nehmen wir an bei einem nach HGB verpflichtend bilanzierenden Steuerpflichtigen wurde eine (steuerlich anzuerkennende) Pensionszusage erteilt, zur Finanzierung der zukünftigen Pension wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, die 1:1 die Pensionszusage absichert.
Fraglich ist jetzt, wie der Anspruch gegenüber der Versicherung und die gegebene Pensionszusage in der Steuerbilanz abzubilden sind.
Klar ist, das der Anspruch gegen die Versicherung mit den AK zu bewerten ist, ein niedrigerer Teilwert kommt nicht in Betracht, da die Versicherung voll zahlungsfähig ist (= regelmäßig Mitteilung der Versicherung).
Klar ist auch, dass die Pensionszusage als Rückstellung auszuweisen ist, die nach § 6a EStG zu bewerten ist.
Unglücklicherweise liegt der Anspruch gegen die Versicherung nach deren Mitteilung derzeit höher als die nach § 6a EStG zu bildende Pensionsrückstellung.
In der Handelsbilanz werden diese Geschäfte entsprechend den Vorgaben des IDW (HFA 196. Sitzung) miteinander in der Art und Weise saldiert, dass die Rückstellung auf den Wert der Forderung erhöht wurde, so dass sich insgesamt keine Ausiwrkung aus Verpflichtung / Rückdeckung in der Handelsbilanz ergibt. (= handeslrechtliche Bewertungseinheit)
Leider hat sich der BFH ja bisher dieser Sichtweise nicht anszuschließen vermocht – dazu BFH vom 25.2.2004, I R 54/02 und I R 8/03 – IDW und BFH stehen sich hier in offensichtlin unversöhnlich gegenüber.
Frage:
Besteht die Möglichkeit nach Einführung des § 5 Abs. 1a EStG, der ja ausdrücklich die in der Handelsbilanz gebildeten Bewertungseinheiten auch in die Steuerbilanz übernehmen will, jetzt auch in der Steuerbilanz – quasi an § 6a EStG vorbei – einen höheren Ausweis der Rückstellung vorzunehmen, oder andersherum gefragt, wenn der höhere Rückstellungsausweis an § 6a EStG scheitern sollte, müsste dann nicht aber die Forderung auf den Wert der Rückstellung abgewertet werden, weil die Handelsbilanz ja im Ergebnis so verfährt. Wobei natürlich das Verfahren der Handelsbilanz ganz offensichtlich nicht den Vorstellungen des BFH zur Lesart des HGB entspricht – tatsächlich aber nach IDW so vollzogen werden muss.
Freue mich auf ernstzunehmende Antworten. Vielleicht hat ja jemand auch solche Fälle.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Thomas Schönbrunn