Hallo Steuerzahlergemeinde,
ich bin freiberuflich tätig im Anlagenbau und habe deshalb auch Phasen in denen ich auf Kundenanforderung am Wochenende oder Nachts auf der Baustelle vor Ort arbeiten muß. Dies tritt zB. während der Inbetriebnahme von Anlagen auf, die später auch 24 Stunden laufen.
Desweiteren habe ich auch eine Rufbereitschaft geleistet.
Für diese Zeiten habe ich einen Sonderzuschlag für Nacht und Wochenendarbeit vereinbart, der auch gesondert ausgewiesen ist. Es gibt auch vom Kunden unterschriebene Stundenzettel mit den Zeitangaben. Sind diese Zuschläge wie bei einem Arbeitnehmer auch Steuerbefreit ? Ich beziehe mich dabei auf § 3B EStG .
Mit freundlichem Dank
Michael Krispin
Hallo Michael,
Arbeitnehmer auch Steuerbefreit ? Ich beziehe mich dabei auf §
3B EStG .
Der § 3b EStG ist explizit für Arbeitnehmer.
Er sagt in Abs. 1 aus: „Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden…“
In Abs. 2 folgt dann die Definition für Grundlohn:
„Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht;…“
Dir bliebe nur die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit des § 3b in Frage zu stellen.
Die Rechtsprechung hält ihn aber (in der Fassung seit 1990) für verfassungskonform.
MfG
Undine
Schade Schade Schade …
Hallo Undine
vielen Dank für die prompte, wenn auch leider negative, Auskunft.
mfg
Michael Krispin