Hallo,
ich hätte gerne gewusst, wie sich der steuerliche Immobilienwert eines Hauses im Falle einer Erbschaft errechnet.
Vielen Dank
Heinz
Hallo,
ich hätte gerne gewusst, wie sich der steuerliche Immobilienwert eines Hauses im Falle einer Erbschaft errechnet.
Vielen Dank
Heinz
Hallo Heinz,
hier gilt § 12 Abs. 3 ErbStG:
„Grundbesitz (§ 19 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem Grundbesitzwert anzusetzen, der nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 und für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997) auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer festgestellt wird.“
Das läuft dann nach folgendem Schema:
Jahresmiete (oder übliche Miete) mal 12,5 (Vervielfältiger)
abzgl. Wertminderung wg. Alters (je Jahr 0,5 v.H., aber max. 25 v.H.) zzgl. Zuschlag von 20 v.H. bei Wohngrundstücken, die nicht mehr als 2 Wohnungen haben.
Der so ermittelte Wert darf nicht geringer sein, als der Mindestwert (Wert des Grund und Bodens, wenn er allein als unbebautes Grundtück anzusetzen wäre).
Ein niedrigerer Verkehrswert kann nachgewiesen werden (Gutachten).
MfG
Undine