Servus,
nunja, Vollendung liegt hier mE eindeutig vor. Die Tat ist
vollendet, wenn Steuern verkürzt wurden. Das liegt zumindest
für die alten Jahre vor, wenn man es genau nimmt sind sogar
schon Taten für den VAZ 2006 sowie für Voranmeldezeiträume
2007 vollendet.
hier fehlen uns Teile des Sachverhaltes. Interessant wird es z.B., wenn überhaupt keine Steuererklärung abgegeben wurde: Ist keine Angabe = eine unvollständige Angabe oder nicht?
Seh ich nicht so. Der Vorsatz als „etwas“ im Kopf des
„Beschuldigten“ ist nicht durch einen formalen Beweis
beweisbar. Ich kann darüber keinen Zeugen vernehmen oder eine
Urkunde verlesen. Der Richter (und erst Recht
BuStra/Staatsanwalt im Vorfeld) schließen von den objektiven
Tatumständen auf den Subjektiven.
Wobei auch hier das Garnixsagen von einem ganz anderen Motiv getragen sein kann. Wir wissen z.B. nicht, ob bei dem Handel Waren im Spiel waren, die gar nicht gehandelt werden dürfen. In diesem Fall ginge das „um zu“ in eine ganz andere Richtung, und das „um keine Steuern zu zahlen“ wäre bloß ein Nebeneffekt, vielleicht gar nicht der hauptsächlich gewollte. Wenn ich mir die heftige Reaktion der Gattin vor Augen führe, tut sich ein weites Feld von möglichen Motiven und Umständen auf.
diese wird man
aber idR bei Ebay-Händlern unterstellen können, da die Wertung
in der Laiensphäre tendenziell sogar strenger ist als die
Realität.
Das ist sicherlich richtig, aber auch hier können andere Dinge eine Rolle spielen. Die Tatsache, dass den Kunden offenbar Einkaufsrechnungen überlassen worden sind, geht mir im Kopf herum. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Händler über seine Eigenschaft als Gewerbetreibender tatsächlich getäuscht hat.
Insoweit kann man nur im Folgenden zum redlichen Verhalten
tendieren. Gerade bei (mE) offensichtlichen Fällen ist Handeln
angeraten. Also schnell geeignete 4/3-Rechnungen erstellen,
Steuererklärungen fertigen lassen und nebst Zinsen (kann man
ja errechnen) an den Fiskus überweisen.
Ganz sicherlich richtig. Aber die Bereitschaft zur Kooperation (und auch deren tatsächliche Durchführung!..) ist etwas, was durchaus begleitet sein kann - und meines Erachtens auch sein sollte - von dem Hinweis „No langsam, nun möcht ich aber schon auch wissen, worum es genau geht: Klar kriegt Ihr, was Ihr kriegen müsst, und ihr kriegt das auch schneller, als Ihr mit Lesen nachkommt, aber Ihr habt kein Freiwild in der Mangel, sondern auch bloß einen Steuerpflichtigen, der nicht anders zu behandeln ist als der Pino von der Pizzeria ums Eck und der Gemüsehändler Hüsseyn und der Bauer Schmid Anton, und natürlich der Schlecker von Ehingen.“
Dann klappts ggf. mit
einer Einstellung nach § 153a StPO oder vielleicht nur mit
Strafbefehl.
Davor rangiert noch § 153 StPO. Der bei den fraglichen Beträgen und der fraglichen Dauer ziemlich unwahrscheinlich ist, aber immerhin wissen wir noch gar nicht, ob die zitierten Schätzungen überhaupt etwas mit der Wirklichkeit zu tun haben oder nicht. Wenn man eine Einstellung nach 153 StPO erreichen kann, ist das natürlich allererste Sahne. Aber ausschließen täte ich das nicht.
Jeder Berater, der hier einen Freispruch bzw. Einstellung nach
§ 153 StPO (also ohne Auflagen) in Aussicht stellt, ist
Falschberater.
Den Freispruch braucht man nicht anstreben, aber wenn man Einstellung nach 153 StPO nicht in Aussicht stellt, aber immerhin anstrebt, ist das noch kein Schweben in Delirien.
Und wenn es sich einer zutraut, können die Auflagen nach 153a StPO seltsame Züge annehmen. Das ist sicherlich nicht die Regel, aber dennoch ganz amüsant: Mir ist ein Fall bekannt, in dem eine landauf landab bekannte Puffmutter (die bei Bp immer brav gezahlt hat, worauf man sich halt geeinigt hatte, bloß die Jungen von der SteuFa warn ihr zu forsch, so dass sie sich entschlossen hat, diesmal überhaupt nichts zu bezahlen) per 153a StPO dazu verdonnert worden ist, erst wieder eine ESt-Erklärung abzugeben, wenn sie eine Erbschaft machen oder im Lotto gewinnen würde, aber gefälligst unaufgefordert! - sozusagen eine Art NV-Bescheinigung. Die Formulierung der Auflage hat dem Vernehmen nach an Amtsstelle furchtbar Stunk gegeben; erdacht war sie von einem der oben zitierten Diplomfinanzwirte, der auf die Staatsausbildung noch Jura draufgesattelt hatte, weil ihm der Stil der Leuteschinderei in „seinem“ FA nicht gepasst hat. Selbiger macht sich übrigens auch einen Ehrenpunkt draus, dass bei ihm kein einziger ESt-Bescheid bestandskräftig wird - freilich ohne dabei ein „Rambo“ zu sein. Es geht dabei eher darum, aus den Steilvorlagen des Gesetzgebers das Kabarettstück zu machen, das sie vorzeichnen.
Wieauchimmer: Reinwaschen kann man im vorliegenden Fall natürlich nichts. Aber man kann zwei Punkte rausarbeiten: (1) Geht es tatsächlich um so sehr viel Geld, oder vielleicht doch um weniger? und (2) Muss der Delinquent tatsächlich fortan mit einer Vorstrafe leben? Dass beides sich nicht gegen die Behörde erreichen lässt, sondern bloß kooperativ, ist ganz klar.
Schöne Grüße
MM