Ebay privatverkauf - versteuern?

Hallo

angenommen Person A hat über einen Zeitraum von ca. 3-4 Jahren in ebay elektronische od. technische Geräte verkauft, die er selber vorher preiswert erworben hat.
Angenommen nach diesem Zeitraum kommt das Finanzamt und will von der Privatperson Steuern bzw. Umsatzsteuer kassieren.

Da die Original-Rechnungen der veräusserten Ware nur in Kopie vorhanden sind (Original Rechnung hat der Käufer bekommen), erkennt das FA diese Rechnungen nicht als Nachweis an. Es wurde eine Umsatzsteuerschuld geschätzt in 5-stelliger € Höhe.

Person A weiß nun nicht wo es Rat oder Hilfe gibt oder eine mit diesen Abläufen vertraute Person. Sein RA kann ihm wohl nicht weiter helfen.

Kennt jemand ähnliches oder was kann A tun.

Danke für Eure Unterstützung

lieben Gruß Ilona

mit diesen Abläufen vertraute Person. Sein RA kann ihm wohl
nicht weiter helfen.

Wenn überhaupt, kann nur ein Rechtsanwalt mit dem Fachgebiet Steuerrecht weiterhelfen.

Wenn überhaupt, kann nur ein Rechtsanwalt mit dem Fachgebiet
Steuerrecht weiterhelfen.

Hallo Nordlicht,
danke schon mal für Deine Antwort.

Eigentlich geht es um eine mögliche Perspektive. Ich könnte mir vorstellen, daß es noch einige Leute gibt, denen ähnliches passiert ist und man könnte Person A dann schon mal eine Richtung weisen. Der Kenntnisstand bzgl. Fachanwalt Steuern: Dieses Gebiet hinsichtlich ebay-Verkäufe ist wohl noch recht schwammig. Warscheinlich sind es nur wenige die gut sind. Aber welcher im Raum Niedersachsen.

Liebe Grüße Ilona

Dieses Gebiet hinsichtlich ebay-Verkäufe ist wohl noch recht
schwammig.

Da irrst Du. Wer über längere Zeit Handel treibt, egal ob über eBay oder auf dem Wochenmarkt, war schon immer steuerpflichtig. Da ist die Gesetzeslage eindeutig und die Rechtsprechung gefestigt.

Hallo Nordlicht,

Person A hätte wohl in jedem Fall ein Gewerbe anmelden müssen oder? Aber jetzt isses zu spät und das Dilemma groß.

Grüße Ilona

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

der Fall ist nicht außergewöhnlich:

Es geht um einen Händler, der bei dem Versuch der Steuerhinterziehung in flagranti erwischt worden ist, und der jetzt durch Schätzungen diszipliniert werden soll, die knapp an der Grenze der Willkür liegen, schon allein um dem zuvorzukommen, dass möglicherweise überhaupt keine vollendete Hinterziehung vorliegt - wenn man ihm dann ein paar gesalzene Bescheide überbrät, hat sich der Aufwand für die Ermittlung doch wenigstens da gelohnt.

Es ist letztlich Geschmackssache, ob man die Geschichte auf der Schiene Fachanwalt (der über AO & Co argumentieren wird) oder auf der Schiene StB (der in diesem Fall auch vertreten darf und ggf. den Vorteil ständiger betrieblicher Praxis mit dieser Art von Mandaten hat) angeht.

Sicher ist, dass es nützlich ist, jemanden an der Hand zu haben, der dabei cool bleibt und der eine Idee davon hat, was denn sonst bei Minihandelsbetrieben alles „durchgeht“ (dieses zum Thema Willkür und Gleichbehandlungsgrundsatz); ggf. auch sonst noch ein paar Nettigkeiten drüber weiß, wie genau so eine Schätzung denn eigentlich durchgeführt werden muss (die Behörde ist da nicht gänzlich frei, sondern muss sich auch an die AO halten). Gleichzeitig geht es natürlich auch darum, den fraglichen USt-Bescheid offen zu halten, weil die notwendigen Belege ja nicht plötzlich explodiert sind, sondern sich bloß in anderen Händen befinden, d.h. zumindest teilweise beschafft werden können.

Aber, wie gesagt - man kanns schön finden oder nicht, dass Steuerhinterziehung in diesem Bereich schon regelrecht Volkssport geworden ist, aber das ist schon beinah ein Routinefall. Und auch, wenn man den Händler nicht gänzlich raushauen kann (er ist ja auch kein Unschuldslamm), lässt sich da doch einiges dämpfen, so dass am Schluss alle zufrieden sind. Ein Staranwalt ist dafür nicht nötig - Hauptsache, dass beim ersten Kontakt die Chemie stimmt.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Aber jetzt isses zu spät und das Dilemma groß.

das nicht angemeldete Gewerbe ist das Harmloseste beim ganzen Akt: Da gehts um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem harmlosen Knollen abzuhandeln ist.

Der größere Brocken dabei ist die (versuchte) Steuerhinterziehung. Und die ist durchaus nicht immer dann gegeben, wenn ein Fall vom Fiskus aufgegriffen wird. Und selbst wenn, gibts auch da noch allerlei Möglichkeiten.

Sinnvollerweise vor Erteilung eines Mandates und auch vor persönlichem Termin telephonisch ein bissel was erzählen, dann wird schnell klar, ob der Ansprechpartner eine geeignete Adresse ist oder nicht.

Auf dieser Kante - Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht der einfacheren Art - täte ich mich persönlich daran orientieren, ob ein StB bzw. Fachanwalt ein Diplom mit dem Stallgeruch der Behörde hat: Diplom-Finanzwirt (FH) - dann kennt er nämlich den Betrieb bei der Behörde von innen, einschließlich den dortigen Frotzeleien über die übereifrigen Jungdynamiker von der SteuFa etc.

Schöne Grüße

MM

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Hallo guten Morgen
und Dankeschön Martin für Deine Antworten.

Der größere Brocken dabei ist die (versuchte)
Steuerhinterziehung. Und die ist durchaus nicht immer dann
gegeben, wenn ein Fall vom Fiskus aufgegriffen wird. Und
selbst wenn, gibts auch da noch allerlei Möglichkeiten.

Welche denn?

Liebe Grüße Ilona

moin,

mein senf:

wichtig wäre, die geschäftsvorfälle möglichst lückenlos nachzustricken - wenn das möglich ist, dann kann man für die betreffenden jahre gewinnermittlungen und steuererklärungen nachreichen - dann wäre das probelm mit den geschätzten bescheiden hinfällig

es werden dann quasi nur die steuern nachgezahlt, die ohnehin angefallen wären - natürlich mit zinsen und ggf. verspätungszuschlägen

wie die sache nachher bez. eines steuerstrafverfahrens weitergeht liegt an der höhe der hinterzogenen steuern

ich hatte gerade einen autoschieber der über 60 autos im www verkloppt hat und das FA hat die gecheckt und alle verkäufer an den wickel genommen

ist recht glimpflich ausgegangen, weil der prüfer gemerkt hat, dass wir die hosen runter lassen - wurden nur ca. 4T€ Ust nachträglich fällig…

zum anwalt würde ich nicht gehen, weil der fall wohl so gelagert ist, dass man die erklärungen nachreichen kann und die vertretung im strafverfahren nebensächlich sein wird - also besser steuerberater…

zu den rechnungen bzw. kopien: die müssen anerkannt werden - wieso soll man das original haben - das bekommt m.e. immer der kunde…

gruß inder

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Servus,

Welche denn?

noch ein bissi Majo zu Inders Senf:

Einmal hängt im Fall der Hinterziehung sehr viel davon ab, ob die Tat vollendet ist oder nicht, weil der Beweis des (ebenfalls strafbaren) Vorsatzes bei nicht vollendeter Tat viel schwieriger zu führen ist.

Unabhängig davon hängt sowohl Hinterziehung als auch versuchte Hinterziehung vom Vorsatz ab, d.h. der Steuerpflichtige hat gewusst und gewollt, dass er Steuern in geringerem Umfang bezahlen muss, als sie festgesetzt werden müssten. Auch den Vorsatz kann man nicht so eben aus der hohlen Hand unterstellen, sondern muss ihn beweisen.

Die dann noch folgenden Punkte sind tatsächlich was für alte Hasen im Metier, weil sie stark in Richtung Kuhhandel gehen - so wie auch Inder zeigt: Wenn man dort, wo das zweckdienlich ist, offen und rückhaltlos kooperiert (dabei freilich keine Zugeständnisse macht, die man nicht machen müsste), ists für die beteiligten Behörden relativ schwierig, hier radikale Maßnahmen aufrecht zu erhalten, ohne dass diese unverhältnismäßig/unangemessen wären.

Unabhängig davon täte mich im gegebenen Sachverhalt noch interessieren (weil es glaube ich im Thread auch falsche Fährten gelegt hat): Um welche Originalbelege geht es denn eigentlich? Originalrechnungen sind für den Vorsteuerabzug notwendig, d.h. es kann sich hier doch bloß um die Originalrechnungen für den Einkauf handeln. Wenn ein Händler Einkaufsrechnungen seinen Abnehmern überlässt, kalkuliert er für sich wohl keine Marge. D.h. es wäre zu prüfen, in welchem Umfang er überhaupt gewerblich und im Sinn der USt unternehmerisch tätig wurde - obwohl an Letzterem kaum etwas vorbei führen würde.

Wieauchimmer: In so einer Lage cool bleiben wird vornehmlich einer, der schon diesen oder jenen Hinterziehungsfall im Sand hat verlaufen sehen, der mit fünfstelligen Zahlen keine Schmerzen hat und der die AO schon hie und da in der Hand gehabt hat. Daher also schon sinnvoll, zu diesem Zeitpunkt fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen - es lohnt sich, wenn man allein schon überlegt, was es wert ist, im Zweifelsfall keine Vorstrafe im Lebenslauf zu haben.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Der größere Brocken dabei ist die (versuchte)
Steuerhinterziehung. Und die ist durchaus nicht immer dann
gegeben, wenn ein Fall vom Fiskus aufgegriffen wird. Und
selbst wenn, gibts auch da noch allerlei Möglichkeiten.

Welche denn?

Das ist nichts zum Do-it-yourself. Deshalb rate ich auch dazu, einen Steuerberater zu beauftragen. Fachanwalt für Steuerrecht ist hier nicht so geeignet, da es hauptsächlich darauf ankommt, die Gewinnermittlungen nachträglich zu erstellen. Die Steuerhinterziehung klärt sich dann entsprechend. Der Tipp von Martin mit „Diplomfinanzwirt“ ist nicht schlecht. Auf jeden Fall sollte man telefonisch abklären, ob die Chemie mit dem Berater stimmt. Empfehlungen im Bekanntenkreis sind auch hilfreich. Es it besser, keinen Rambo zu beauftragen, sondern Kooperationsbereitschaft zu signalisieren.

Schöne Grüße
C.

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Hi Martin,

Einmal hängt im Fall der Hinterziehung sehr viel davon ab, ob
die Tat vollendet ist oder nicht,

nunja, Vollendung liegt hier mE eindeutig vor. Die Tat ist vollendet, wenn Steuern verkürzt wurden. Das liegt zumindest für die alten Jahre vor, wenn man es genau nimmt sind sogar schon Taten für den VAZ 2006 sowie für Voranmeldezeiträume 2007 vollendet.

weil der Beweis des
(ebenfalls strafbaren) Vorsatzes bei nicht vollendeter Tat
viel schwieriger zu führen ist.

(…)

Auch den
Vorsatz kann man nicht so eben aus der hohlen Hand
unterstellen, sondern muss ihn beweisen.

Seh ich nicht so. Der Vorsatz als „etwas“ im Kopf des „Beschuldigten“ ist nicht durch einen formalen Beweis beweisbar. Ich kann darüber keinen Zeugen vernehmen oder eine Urkunde verlesen. Der Richter (und erst Recht BuStra/Staatsanwalt im Vorfeld) schließen von den objektiven Tatumständen auf den Subjektiven.

Insoweit wird man sich die Person vor Gericht ansehen und befragen (wenn sie Stellung nehmen will) und dann aus den frühreren Akten Schlüsse ziehen wollen. Hier kommt der Wissenskomponente eine wichtige Stellung zu, diese wird man aber idR bei Ebay-Händlern unterstellen können, da die Wertung in der Laiensphäre tendenziell sogar Strenger ist als die Realität. Der geneigte Ebayer denkt an Steuerpflicht aller Verkäufe, auch wenn er die privaten Shorts verkauft. Darüber wurde und wird in letzten Jahren viel diskutiert, weil Ebay eine Renaissance der Kleinanzeigenmärkte ist. Hier sich vor Gericht hinzustellen: „ich wusste nicht, dass man bei An- und Verkauf Steuern zahlen muss“, nimmt einem kein Richter ab!

Insoweit kann man nur im Folgenden zum redlichen Verhalten tendieren. Gerade bei (mE) offensichtlichen Fällen ist Handeln angeraten. Also schnell geeignete 4/3-Rechnungen erstellen, Steuererklärungen fertigen lassen und nebst Zinsen (kann man ja errechnen) an den Fiskus überweisen. Dann klappts ggf. mit einer Einstellung nach § 153a StPO oder vielleicht nur mit Strafbefehl. Zeigt man sich in solchen Fällen zickig (Rambo :wink:, sollte es in die Hose gehen und der Richter kümmert sich drum.

Jeder Berater, der hier einen Freispruch bzw. Einstellung nach § 153 StPO (also ohne Auflagen) in Aussicht stellt, ist Falschberater.

Mfg vom

showbee

Servus,

nunja, Vollendung liegt hier mE eindeutig vor. Die Tat ist
vollendet, wenn Steuern verkürzt wurden. Das liegt zumindest
für die alten Jahre vor, wenn man es genau nimmt sind sogar
schon Taten für den VAZ 2006 sowie für Voranmeldezeiträume
2007 vollendet.

hier fehlen uns Teile des Sachverhaltes. Interessant wird es z.B., wenn überhaupt keine Steuererklärung abgegeben wurde: Ist keine Angabe = eine unvollständige Angabe oder nicht?

Seh ich nicht so. Der Vorsatz als „etwas“ im Kopf des
„Beschuldigten“ ist nicht durch einen formalen Beweis
beweisbar. Ich kann darüber keinen Zeugen vernehmen oder eine
Urkunde verlesen. Der Richter (und erst Recht
BuStra/Staatsanwalt im Vorfeld) schließen von den objektiven
Tatumständen auf den Subjektiven.

Wobei auch hier das Garnixsagen von einem ganz anderen Motiv getragen sein kann. Wir wissen z.B. nicht, ob bei dem Handel Waren im Spiel waren, die gar nicht gehandelt werden dürfen. In diesem Fall ginge das „um zu“ in eine ganz andere Richtung, und das „um keine Steuern zu zahlen“ wäre bloß ein Nebeneffekt, vielleicht gar nicht der hauptsächlich gewollte. Wenn ich mir die heftige Reaktion der Gattin vor Augen führe, tut sich ein weites Feld von möglichen Motiven und Umständen auf.

diese wird man
aber idR bei Ebay-Händlern unterstellen können, da die Wertung
in der Laiensphäre tendenziell sogar strenger ist als die
Realität.

Das ist sicherlich richtig, aber auch hier können andere Dinge eine Rolle spielen. Die Tatsache, dass den Kunden offenbar Einkaufsrechnungen überlassen worden sind, geht mir im Kopf herum. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Händler über seine Eigenschaft als Gewerbetreibender tatsächlich getäuscht hat.

Insoweit kann man nur im Folgenden zum redlichen Verhalten
tendieren. Gerade bei (mE) offensichtlichen Fällen ist Handeln
angeraten. Also schnell geeignete 4/3-Rechnungen erstellen,
Steuererklärungen fertigen lassen und nebst Zinsen (kann man
ja errechnen) an den Fiskus überweisen.

Ganz sicherlich richtig. Aber die Bereitschaft zur Kooperation (und auch deren tatsächliche Durchführung!..) ist etwas, was durchaus begleitet sein kann - und meines Erachtens auch sein sollte - von dem Hinweis „No langsam, nun möcht ich aber schon auch wissen, worum es genau geht: Klar kriegt Ihr, was Ihr kriegen müsst, und ihr kriegt das auch schneller, als Ihr mit Lesen nachkommt, aber Ihr habt kein Freiwild in der Mangel, sondern auch bloß einen Steuerpflichtigen, der nicht anders zu behandeln ist als der Pino von der Pizzeria ums Eck und der Gemüsehändler Hüsseyn und der Bauer Schmid Anton, und natürlich der Schlecker von Ehingen.“

Dann klappts ggf. mit
einer Einstellung nach § 153a StPO oder vielleicht nur mit
Strafbefehl.

Davor rangiert noch § 153 StPO. Der bei den fraglichen Beträgen und der fraglichen Dauer ziemlich unwahrscheinlich ist, aber immerhin wissen wir noch gar nicht, ob die zitierten Schätzungen überhaupt etwas mit der Wirklichkeit zu tun haben oder nicht. Wenn man eine Einstellung nach 153 StPO erreichen kann, ist das natürlich allererste Sahne. Aber ausschließen täte ich das nicht.

Jeder Berater, der hier einen Freispruch bzw. Einstellung nach
§ 153 StPO (also ohne Auflagen) in Aussicht stellt, ist
Falschberater.

Den Freispruch braucht man nicht anstreben, aber wenn man Einstellung nach 153 StPO nicht in Aussicht stellt, aber immerhin anstrebt, ist das noch kein Schweben in Delirien.

Und wenn es sich einer zutraut, können die Auflagen nach 153a StPO seltsame Züge annehmen. Das ist sicherlich nicht die Regel, aber dennoch ganz amüsant: Mir ist ein Fall bekannt, in dem eine landauf landab bekannte Puffmutter (die bei Bp immer brav gezahlt hat, worauf man sich halt geeinigt hatte, bloß die Jungen von der SteuFa warn ihr zu forsch, so dass sie sich entschlossen hat, diesmal überhaupt nichts zu bezahlen) per 153a StPO dazu verdonnert worden ist, erst wieder eine ESt-Erklärung abzugeben, wenn sie eine Erbschaft machen oder im Lotto gewinnen würde, aber gefälligst unaufgefordert! - sozusagen eine Art NV-Bescheinigung. Die Formulierung der Auflage hat dem Vernehmen nach an Amtsstelle furchtbar Stunk gegeben; erdacht war sie von einem der oben zitierten Diplomfinanzwirte, der auf die Staatsausbildung noch Jura draufgesattelt hatte, weil ihm der Stil der Leuteschinderei in „seinem“ FA nicht gepasst hat. Selbiger macht sich übrigens auch einen Ehrenpunkt draus, dass bei ihm kein einziger ESt-Bescheid bestandskräftig wird - freilich ohne dabei ein „Rambo“ zu sein. Es geht dabei eher darum, aus den Steilvorlagen des Gesetzgebers das Kabarettstück zu machen, das sie vorzeichnen.

Wieauchimmer: Reinwaschen kann man im vorliegenden Fall natürlich nichts. Aber man kann zwei Punkte rausarbeiten: (1) Geht es tatsächlich um so sehr viel Geld, oder vielleicht doch um weniger? und (2) Muss der Delinquent tatsächlich fortan mit einer Vorstrafe leben? Dass beides sich nicht gegen die Behörde erreichen lässt, sondern bloß kooperativ, ist ganz klar.

Schöne Grüße

MM

Hi,

nur zur juristischen Bewertung des Falles:

hier fehlen uns Teile des Sachverhaltes.

Das ist klar, ein Forum lebt ja von Spekulationen und wilden Ideen, alles weitere muss der Berater vor Ort machen.

Interessant wird es
z.B., wenn überhaupt keine Steuererklärung abgegeben wurde:
Ist keine Angabe = eine unvollständige Angabe oder nicht?

Alles das selbe, § 370 Abs. 1 AO nennt die unrichtigen, unvollständigen Angaben gleichberechtigt neben dem Unterlassen, solange eine Verkürzung eintritt und diese ist ja nach Abs. 4 bereits vorliegend, wenn nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Gerade bei der USt verbleibt durch „Steuerverkürzung auf Zeit“ wegen UStVA kaum Platz für den Versuch.

Wobei auch hier das Garnixsagen von einem ganz anderen Motiv
getragen sein kann. Wir wissen z.B. nicht, ob bei dem Handel
Waren im Spiel waren, die gar nicht gehandelt werden dürfen.
In diesem Fall ginge das „um zu“ in eine ganz andere Richtung,
und das „um keine Steuern zu zahlen“ wäre bloß ein
Nebeneffekt, vielleicht gar nicht der hauptsächlich gewollte.

Das ist für den Vorsatz aber völlig irrelevant. § 370 AO setzt Vorsatz voraus, in der einfachsten Form - Eventualvorsatz - dolus eventualis - ist völlig ausreichend. Absicht oder zielgerichtetes Wollen der Verkürzung ist nicht notwendig, also kann man mit der Nichtangabe auch was ganz anderes wollen (Verheimlichung Pornohandel vor der katholischen Ehefrau). Solange wissen + wollen bezüglich Tatumstände in juristischer Laienbewertung vorlag ist Vorsatz gegeben.

In der h.Rspr. wird Eventualvorsatz festgelegt als „wenn der Täter den Taterfolg als Folge seines Handelns für möglich hält und ihn zugleich billigend im Rechtssinne in Kauf nimmt“.

Das ist sicherlich richtig, aber auch hier können andere Dinge
eine Rolle spielen. Die Tatsache, dass den Kunden offenbar
Einkaufsrechnungen überlassen worden sind, geht mir im Kopf
herum. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Händler über
seine Eigenschaft als Gewerbetreibender tatsächlich getäuscht
hat.

Zu den Belegen kann ich nichts sagen, weil hier nichtmal geklärt ist, ob Einkaufs- oder Verkaufsbelege mitgegeben wurden.

Sie muss ja nicht die Eigenschaft „Gewerbebetrieb“ gewusst haben, es reicht idR aus zu wissen dass man Handel betreibt und das ist eben Einkauf zum Verkauf. Wenn allerdings Einkauf zum Selbstgebrauch von Waren vorliegt ist es kein Handel. Ich denke jeder Laie kann so feststellen, ob Einkauf zum Verkauf vorliegt. Und dann weiss jeder, dass das „Handel“ ist bzw. „Unternehmen“ und dann weiss jeder Mensch, dass der Staat da mitkassieren will.

Also viel Raum für Spekulationen aber kaum Raum für Abstreiten.

Gruß vom

showbee

Hallo an Alle,

… die mir hier so viel Rat und Denkanstöße gegeben haben. Die von Ihrer Freizeit, als Hilfe für andere, etwas abgegeben haben. Erste Schritte sind gemacht, es wurde ein Finanzdiplomwirt konsultiert (Termin erst im kommenden Monat) und dann gehts zur Sache.

An Euch nochmals ein DANKESCHÖN

Liebe Grüße Ilona