Hallo Ihr Fachleute!
Lt. Abgabenordnung gibt es ja Unterschiede zu den zivilrechtlichen Verjährungsfristen. Da ich die ganze Angelegenheit nicht so ganz nachvollziehen kann, möchte ich darum bitten, dass mir jemand anhand des unten aufgeführten Beispieles Verjährungsfristen erläutert:
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Mit Steuerbescheid vom 30.06.2001 erkennt das zuständige Finanzamt bei Herrn Schmidt Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 1999 an. In den Erläuterungen des Bescheides steht folgender Passus:
„Der Bescheid ergeht vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus V&V. Bitte reichen Sie innerhalb von 4 Wochen folgende Unterlagen ein…“ -
Der Steuerpflichtige kommt dieser Aufforderung weder binnen angegebener Frist, noch zu einem späteren Zeitpunkt nach.
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In den folgenden Veranlagungszeiträumen macht der Steuerpflichtige immer wieder Einkünfte aus V&V geltend, die vom Finanzamt auch kommentarlos anerkennt werden.
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Mit Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung 2006 gibt der Steuerpflichtige an, dass die bislang vermietete Wohnung wegen Eigennutzung im VAZ 2006 nicht mehr vermietet sei.
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Mit Schreiben vom 28.02.2007 bezieht sich das FA auf den ESt-Bescheid vom 30.06.2001 und fordert die dato angeforderten Unterlagen an.
Nun die Fragen:
- Ist es richtig, dass der Bescheid für 1999 vom 30.06.2001 wegen des Vorläufigkeitsvermerkes von amtswegen noch geändert werden kann?
- In welchen VAZ können anhand welcher AO-Rechtsvorschriften andere VAZ zwischen 1999 und 2005 geändert werden
Ich bedanke mich im Voraus zu allen Informationen zu dem recht komplexen Sachverhalt!
Viele Grüße
Chris