Hallo,
Das ist unsere Spezialität. Bei solchen Fälle werden wir
endlich mal herausgefordert.
Na dann werd’ ich mich weiterhin bemühen, es nicht zu einfach zu machen. Diese Gefahr besteht aber bei dem von mir ersonnenen Fall leider ohnehin nicht.
Der Arbeitnehmer tut sich sehr schwer, das mit der
Betriebsstätte stichhaltig zu belegen. Er weiß streng genommen
nicht einmal, ob die deutsche Schwester-GmbH überhaupt aktiv
war. Er weiß nur, dass die Lohnabrechnungen von einem
deutschen Steuerberater erstellt wurden, der das auch für die
deutsche GmbH tat.
und warum ruft der Arbeitnehmer nicht dort mal an?
Ich weiß jetzt nicht, wo Du mit „dort“ meinst. Nehmen wir an, beide genannten Gesellschaften befinden sich in Liquidation. Es gibt keine Geschäftsräume mehr und man kann da nicht einfach anrufen. Der deutsche Steuerberater kann sich nach der langen Zeit nicht mehr an solche Details erinnern.
aber ein seltsames Arbeitsverhältnis ist das schon. Da kommt
der Arbeitslohn von irgendwoher und den Arbeitnehmer kümmert
das gar nicht. Was mich jetzt interessiert: Was stand im
Arbeitsvertrag mit dem schweizer Arbeitgeber? Was war sein
Auftrag in Deutschland?
In dem Konzern, zu dem die deutsche und die schweizer Gesellschaft gehörten, wurden bestimmte fachliche Kompetenzen in der schweizer Gesellschaft gebündelt. Alle diese Mitarbeiter wurden also dort angestellt, egal wo sie gewohnt und/oder gearbeitet haben.
Der Arbeitnehmer hat natürlich angenommen, dass sein Lohn von der schweizer GmbH kommt, aus dem Überweiseungstext geht das nicht eindeutig hervor, da beide Firmen quasi gleich heißen. Als wachsamem Zeitgenossen ist ihm aber sehr wohl aufgefallen, dass auf seinen Gehaltsabrechnungen die deutsche Gesellschaft (oben im Adressfeld) stand. Auf Nachfrage sagte man ihm, das „wird über die deutsche Gesellschaft gemacht“. Das war ihm dann auch Recht, und als (damals noch) Unwissender war ihm die Problematik der Sache überhaupt nicht klar. Und woher die Briefe mit den Lohnabrechnungen per Post kamen, hat er nicht wirklich beachtet und kann sich nach der langen Zeit auch nicht mehr daran erinnern.
Im Arbeitsvertrag steht als Aufgabe „Aufbau und Leitung der Abteilung xy“. Faktisch war der Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum bei einem Kunden (in Deutschland) beratend tätig.
und kann der Arbeitnehmer den fehlenden Lohn nicht vom
Aussteller der Lohnbescheinigung fordern. Schließlich hat der
den Bruttolohn bescheinigt, aber keine Lohnsteuer abgeführt.
Lohnsteuer führt der Arbeitgeber auf Rechnung des
Arbeitnehmers ab.
Es ist nicht klar, wer die Lohnbescheinigung ausgestellt hat. Die deutsche GmbH (dann wäre der Arbeitnehmer wegen deutscher Betriebsstätte und §42d wohl fein raus) oder der schweizer Arbeitgeber, der einfach was Falsches draufgeschrieben hat.
So oder so, die Forderung der nicht abgeführten Lohnsteuer wäre bei beiden Gesellschaften aussichtslos (insolvent).
Was sagt eigentlich der schweizer Arbeitgeber zu dem Problem?
Wie gesagt müssen wir hier annehmen, dass man den nicht mehr fragen kann.
Viele Fragen, aber ich bin echt interessiert…
Kein Problem, jederzeit. Der Arbeitnehmer freut sich.
Im Moment gehe ich davon aus, dass der Arbeitnehmer einfach möglichst viele Hinweise suchen (und hoffentlich auch finden) sollte, die darauf deuten, dass doch eine deutsche Betriebsstätte vorlag. Aufgrund der geschilderten Situation gestaltet sich das leider recht schwierig.
Grüße
Harvey