Lohnsteuernachforderung bei schweizer Arbeitgeber

Hallo,

ich habe einen schwierigen Fall, den man so nirgends in Literatur oder Internet findet. Daher versuch ich’s mal hier:

Nehmen wir an, ein deutscher Arbeitnehmer wird bei einem schweizer Arbeitgeber angestellt. Er wohnt und arbeitet ausschließlich in Deutschland und ist daher unbeschränkt in D steuerpflichtig.

Nehmen wir weiter an, der schweizer Arbeitgeber behält Lohnsteuer ein, dokumentiert dies mittels einer „deutschen“ Gehaltsabrechnung und auf der Lohnsteuerbescheinigung, führt diese aber nicht an das deutsche Finanzamt ab. Weder das deutsche Finanzamt noch der Arbeitnehmer bemerken das. Der Steuerbescheid ergeht, als wäre alles in Ordnung.

Nehmen wir außerdem an, der schweizer Arbeitgeber hätte keine Betriebsstätte in Deutschland (oder begründet sich aus dem o.g. eine deutsche Betriebsstätte?).

Wenn nun das deutsche Finanzamt irgendwann die Lücke bemerkt (z.B. 3 Jahre später), wird es die nicht abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, und zwar zuzüglich Zinsen.

Das Problem nun: Kann der Arbeitnehmer diese Forderung von sich abwenden, so dass sich das Finanzamt an den schweizer Arbeitgeber wenden muss, etwa mittels $42d EStG oder irgendwie anders?

Danke und Gruß
Harvey

Servus,

§ 42d EStG ist da wohl die richtige Schiene, wegen § 42d Abs 3 Satz 4, in dem die grundsätzlich gegebene Haftung zur gesamten Hand stark eingeschränkt wird. Satz 4 Nr. 1 trifft nicht zu, denn die LSt ist ja einbehalten worden. Nr. 2 ist gut gemeint, aber sorum wie sorum kaum zu beweisen. Wenn man jetzt den Grundsatz anlegt, dass den Steuerpflichtigen die Beweislast für alles trifft, was seine Steuerbelastung vermindert, müsste hier gar der Arbeitnehmer ex negativo beweisen, dass er nicht gewusst hat, dass der Arbeitgeber die einbehaltene LSt unterschlagen hat.

Man kann das aber wieder rumdrehen, indem man den Bescheid (vermutlich Haftungsbescheid) zunächst schlicht mit der Feststellung angreift, dass der Arbeitnehmer eben nichts gewusst hat, ergo nicht in Anspruch genommen werden kann. Dann ist es Sache des FA, sich hier einen möglichen Beweis auszudenken und anzufordern…

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

vielen Dank für die superschnelle Antwort.

Das Problem mit dem „wissen“ sollte der Arbeitnehmer im angenommenen Fall nicht haben, da ihm der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung sogar aufgedruckt hat, an welches Finanzamt die Steuer abgeführt wurde.

Das Problem ist der einleitende Satz in Abs. 3 („Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, …“). Das bedeutet wohl, dass Abs 3 nur gilt, sofern Abs 1 zutrifft.

Angemommen der Arbeitgeber hat keine deutsche Betriebsstätte, dann ist er wohl nicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet. Somit gilt Abs 1 Punkt 1 nicht! Dann bliebe nur noch Punkt 3, was vermutlich auch etwas dünn ist, da der einzige Fehler darin besteht, den Betrag nicht abgeführt zu haben, obwohl bescheinigt.

Um den Fall noch etwas interessanter zu machen, kommen wir nun zum eigentlich spannenden Punkt. Wir nehmen an, dass der Arbeitgeber eine Schwester-GmbH in Deutschland hat. Nehmen wir weiter an, das diese deutsche GmbH auf den Gehaltsabrechnungen des genannten Arbeitnehmers als Aussteller und auf der Lohnsteuerbescheinigung im Feld „Arbeitgeber(lohnsteuerliche Betriebsstätte)“ auftaucht. Nehmen wir außerdem an, dass dies in gleicher Weise für mehrere (wenn nicht alle) Angestellten dieses Arbeitgebers gilt.

Die Frage ist nun: Lässt sich daraus womöglich argumentieren, dass der Arbeitgeber in Wirklichkeit sehr wohl eine deutsche Betriebsstätte hatte, selbst wenn er nie eine deutsche Steuernummer bekommen hat?
(Denn dann würde $ 42d, Abs 1 Punkt zutreffen, daraufhin dann auch Abs 3 und der Arbeitnehmer könnte wohl glücklich sein. Schlecht für den Arbeitnehmer wäre es, wenn der geschilderte Sachverhalt zwar eine Urkundenfälschung darstellt, aber nicht das Vorliegen einer deutschen Betriebsstätte begründet)

Vielen Dank und Gruß
Harvey

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

da möchte ich mich auch mal dazu melden…

Beim Ausgangsfall hatte ich echte Zweifel, ob es sowas gibt. Denn nach DBA Regelung ist der Arbeitnehmer Grenzgänger. In der Schweiz sind 4,5% Quellensteuer einzubehalten. Deutsche Lohnsteuer wird nicht einbehalten, aber deutsche Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt. Die schweizer Quellensteuer wird in Deutschland angerechnet.

Die Fallvariante ist da schon realistischer. Da stellt sich die Situation so dar, dass es kein Grenzgänger mehr ist, da der Lohn zu Lasten einer deutschen Betriebsstätte (der Schwester-GmbH) verbucht wird. Das Besteuerungsrecht hat Deutschland (alleine). Die deutsche Betriebsstätte hat die Lohnsteuer einzubehalten.

Warum wird diese deutsche Betriebsstätte nicht in Haftung genommen? Die Lohnsteuer wurde beim Arbeitnehmer ordnungsgemäß einbehalten.

Schöne Grüße
C.

Servus,

Das Problem ist der einleitende Satz in Abs. 3 („Soweit die
Haftung des Arbeitgebers reicht, …“). Das bedeutet wohl,
dass Abs 3 nur gilt, sofern Abs 1 zutrifft.

Das ist sicherlich so.

Angemommen der Arbeitgeber hat keine deutsche Betriebsstätte,
dann ist er wohl nicht zur Einbehaltung und Abführung der
Lohnsteuer verpflichtet.

Hier muss man aber Obacht geben: (1) Auch der ständige Vertreter gem. § 13 AO reicht schon für die Lohnsteuerpflicht und (2) die „feste Einrichtung“ kann im Extremfall bereits durch die Tatsache entstehen, dass Gehälter abgerechnet werden: Die dafür notwendigen Unterlagen setzen doch eigentlich zumindest einen abschließbaren Schrank oder einen nicht jedermann zugänglichen PC, in der Regel beides, voraus.

Die Frage ist nun: Lässt sich daraus womöglich argumentieren,
dass der Arbeitgeber in Wirklichkeit sehr wohl eine deutsche
Betriebsstätte hatte, selbst wenn er nie eine deutsche
Steuernummer bekommen hat?

Die deutsche Schwestergesellschaft täte ich zuerst daraufhin untersuchen, ob sie ein Ständiger Vertreter im Sinn des § 13 AO ist. Zumindest für die Dauer der Beschäftigung hat sie Geschäfte der CH-Gesellschaft besorgt und dabei mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit deren Sachweisungen unterlegen.

Was den Begriff der „festen Einrichtung“ betrifft, kann ich nichts Ordentliches sagen: Den hat der Kuckuck gesehen! - Vielleicht gibts noch andere, die Besseres und Genaueres dazu wissen. Sicher ist, dass es dafür nicht entscheidend ist, ob eine deutsche Steuernummer zugeteilt ist oder nicht. Denkbar ist z.B. eine Betriebsstätte, die bloß deswegen nie relevant war, weil sie weder umsatzsteuerlich noch ertragsteuerlich irgendwelche Wirkungen hat, so dass sie überhaupt bloß wegen des in D beschäftigten Arbeitnehmers von Interesse ist.

Schöne Grüße

MM

Servus Cirwalda,

da
der Lohn zu Lasten einer deutschen Betriebsstätte (der
Schwester-GmbH) verbucht wird.

das ist nicht sicher. Wenn die deutsche Schwester bloß die Abrechnungen besorgt hat, braucht sie deswegen noch nicht den Aufwand in den Büchern zu haben.

Wenn es sich um eine echte Schwester handelt, die nicht von der Gesellschaft in der CH abhängig ist, und wenn sie mit dem fraglichen Arbeitnehmer nichts weiter zu tun hat, wird sie nicht automatisch zur lohnsteuerlichen Betriebsstätte.

Der „Ständige Vertreter“ kommt mir eigentlich auch eher dünn vor, aber das kann auch die Gewohnheit ausmachen.

Unabhängig davon:

Ich habe nicht verstanden, warum beim eingangs beschriebenen Sachverhalt von vornherein angenommen werden kann, dass der AN Grenzgänger ist. Über die räumlichen Verhältnisse wissen wir nichts, und es sind schon Beschäftigte denkbar, die irgendwo in D für ein Unternehmen aus der CH tätig sind, ohne dass sie irgendwelche Vollmachten oder Vertretungsbefugnisse haben. Z.B. Kundendienstmann in Rostock oder PR-Fritze ohne Vertretungsbefugnis in Kiel.

Beide wären, meine ich, keine Grenzgänger; und Ständige Vertreter gem. § 13 AO jedenfalls nicht „insbesondere“ im Sinn von § 13 Satz 2 AO.

Ich frag mich jetzt, ob der Rechenknecht, der die Gehaltsabrechnungen besorgt hat, bereits dadurch ein Ständiger Vertreter ist?

Schöne Grüße

MM

Hallo Ihr Hilfreichen!

zuerst mal: Ich finde es super, dass zu so einem seltenen Fall hier so schnell so gute Beträge kommen. Da werd’ ich mich in Zukunft auch anstrengen, anderen zu helfen (wo ich es kann)!

Zu dem Geschriebenen folgende Anmerkungen:

Der Arbeitnehmer tut sich sehr schwer, das mit der Betriebsstätte stichhaltig zu belegen. Er weiß streng genommen nicht einmal, ob die deutsche Schwester-GmbH überhaupt aktiv war. Er weiß nur, dass die Lohnabrechnungen von einem deutschen Steuerberater erstellt wurden, der das auch für die deutsche GmbH tat. Er weiß auch nicht, ob die Unterlagen irgendwann mal in den Räumen der deutschem GmbH waren, oder ob alles im direkten Kontakt zwischen dem schweizer Arbeitgeber und dem deutschen Steuerberater erfolgte. Wer seitens der Firma der „Rechenknecht“ war, der das gehalt berechnet hat, weiß er natürlich auch nicht. Insofern kann er auch schwer einen ständigen Vertreter oder eine feste Einrichtung belegen (wenngleich er diese vermutet).

Dem Arbeitnehmer ist aber schon mal geholfen, wenn er weiß, dass die Frage der Steuernummer nicht entscheidend ist.

Zur Frage Grenzgänger:
Ich kann auch nicht erkennen, warum der Arbeitnehmer Granzgänger sein soll. Er hat ausschließlich in D gewohnt und gearbeitet. Insofern ist er unbeschränkt steuerpflichtig in D und kein Grenzgänger. Zumindest nach meinem Verständnis. Außerdem ist das nicht sein Problem, da keine Quellensteuer o.ä. einbehalten wurde.

Warum wird diese deutsche Betriebsstätte nicht in Haftung genommen?

Das deutsche Finanzamt geht davon aus, dass keine deutsche Betriebsstätte vorlag. Das ist eben gerade das Problem.

Wie Martin richtig vermutet: Der Arbeitnehmer weiß natürlich nicht, zu wessen Lasten der Lohn verbucht wurde. Vielleicht könnte er versuchen herauszufinden, wer der Absender seiner Gehaltszahlungen war …

Viele Grüße
Harvey

Hallo,

zuerst mal: Ich finde es super, dass zu so einem seltenen Fall
hier so schnell so gute Beträge kommen.

Das ist unsere Spezialität. Bei solchen Fälle werden wir endlich mal herausgefordert.

Der Arbeitnehmer tut sich sehr schwer, das mit der
Betriebsstätte stichhaltig zu belegen. Er weiß streng genommen
nicht einmal, ob die deutsche Schwester-GmbH überhaupt aktiv
war. Er weiß nur, dass die Lohnabrechnungen von einem
deutschen Steuerberater erstellt wurden, der das auch für die
deutsche GmbH tat.

und warum ruft der Arbeitnehmer nicht dort mal an?
schau dir vorher den § 38 EStG an
http://www.gesetzeiminternet.de/

Er weiß auch nicht, ob die Unterlagen
irgendwann mal in den Räumen der deutschem GmbH waren, oder ob
alles im direkten Kontakt zwischen dem schweizer Arbeitgeber
und dem deutschen Steuerberater erfolgte. Wer seitens der
Firma der „Rechenknecht“ war, der das gehalt berechnet hat,
weiß er natürlich auch nicht. Insofern kann er auch schwer
einen ständigen Vertreter oder eine feste Einrichtung belegen
(wenngleich er diese vermutet).

aber ein seltsames Arbeitsverhältnis ist das schon. Da kommt der Arbeitslohn von irgendwoher und den Arbeitnehmer kümmert das gar nicht. Was mich jetzt interessiert: Was stand im Arbeitsvertrag mit dem schweizer Arbeitgeber? Was war sein Auftrag in Deutschland?

Zur Frage Grenzgänger:
Ich kann auch nicht erkennen, warum der Arbeitnehmer
Granzgänger sein soll. Er hat ausschließlich in D gewohnt und
gearbeitet. Insofern ist er unbeschränkt steuerpflichtig in D
und kein Grenzgänger. Zumindest nach meinem Verständnis.
Außerdem ist das nicht sein Problem, da keine Quellensteuer
o.ä. einbehalten wurde.

sorry, beim Steuerrecht kommt es immer auf jedes Wort im Sachverhalt an und bei schweizer Arbeitgeber habe ich unterstellt, dass dann auch in der Schweiz gearbeitet wurde. Grenzgängerregelung im DBA Schweiz ist ohne km Angabe und ob der Arbeitnehmer in Deutschland wohnte, habe ich noch nachgeschaut…aber wenn man in einer Denkschleife hängt…sorry, also es ist kein Grenzgänger, da er im Wohnsitzstaat auch arbeitet.

Wie Martin richtig vermutet: Der Arbeitnehmer weiß natürlich
nicht, zu wessen Lasten der Lohn verbucht wurde. Vielleicht
könnte er versuchen herauszufinden, wer der Absender seiner
Gehaltszahlungen war …

und kann der Arbeitnehmer den fehlenden Lohn nicht vom Aussteller der Lohnbescheinigung fordern. Schließlich hat der den Bruttolohn bescheinigt, aber keine Lohnsteuer abgeführt. Lohnsteuer führt der Arbeitgeber auf Rechnung des Arbeitnehmers ab.

Was sagt eigentlich der schweizer Arbeitgeber zu dem Problem?

Viele Fragen, aber ich bin echt interessiert…
schöne Grüße
C.

Hallo,

Das ist unsere Spezialität. Bei solchen Fälle werden wir
endlich mal herausgefordert.

Na dann werd’ ich mich weiterhin bemühen, es nicht zu einfach zu machen. Diese Gefahr besteht aber bei dem von mir ersonnenen Fall leider ohnehin nicht.

Der Arbeitnehmer tut sich sehr schwer, das mit der
Betriebsstätte stichhaltig zu belegen. Er weiß streng genommen
nicht einmal, ob die deutsche Schwester-GmbH überhaupt aktiv
war. Er weiß nur, dass die Lohnabrechnungen von einem
deutschen Steuerberater erstellt wurden, der das auch für die
deutsche GmbH tat.

und warum ruft der Arbeitnehmer nicht dort mal an?

Ich weiß jetzt nicht, wo Du mit „dort“ meinst. Nehmen wir an, beide genannten Gesellschaften befinden sich in Liquidation. Es gibt keine Geschäftsräume mehr und man kann da nicht einfach anrufen. Der deutsche Steuerberater kann sich nach der langen Zeit nicht mehr an solche Details erinnern.

aber ein seltsames Arbeitsverhältnis ist das schon. Da kommt
der Arbeitslohn von irgendwoher und den Arbeitnehmer kümmert
das gar nicht. Was mich jetzt interessiert: Was stand im
Arbeitsvertrag mit dem schweizer Arbeitgeber? Was war sein
Auftrag in Deutschland?

In dem Konzern, zu dem die deutsche und die schweizer Gesellschaft gehörten, wurden bestimmte fachliche Kompetenzen in der schweizer Gesellschaft gebündelt. Alle diese Mitarbeiter wurden also dort angestellt, egal wo sie gewohnt und/oder gearbeitet haben.
Der Arbeitnehmer hat natürlich angenommen, dass sein Lohn von der schweizer GmbH kommt, aus dem Überweiseungstext geht das nicht eindeutig hervor, da beide Firmen quasi gleich heißen. Als wachsamem Zeitgenossen ist ihm aber sehr wohl aufgefallen, dass auf seinen Gehaltsabrechnungen die deutsche Gesellschaft (oben im Adressfeld) stand. Auf Nachfrage sagte man ihm, das „wird über die deutsche Gesellschaft gemacht“. Das war ihm dann auch Recht, und als (damals noch) Unwissender war ihm die Problematik der Sache überhaupt nicht klar. Und woher die Briefe mit den Lohnabrechnungen per Post kamen, hat er nicht wirklich beachtet und kann sich nach der langen Zeit auch nicht mehr daran erinnern.
Im Arbeitsvertrag steht als Aufgabe „Aufbau und Leitung der Abteilung xy“. Faktisch war der Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum bei einem Kunden (in Deutschland) beratend tätig.

und kann der Arbeitnehmer den fehlenden Lohn nicht vom
Aussteller der Lohnbescheinigung fordern. Schließlich hat der
den Bruttolohn bescheinigt, aber keine Lohnsteuer abgeführt.
Lohnsteuer führt der Arbeitgeber auf Rechnung des
Arbeitnehmers ab.

Es ist nicht klar, wer die Lohnbescheinigung ausgestellt hat. Die deutsche GmbH (dann wäre der Arbeitnehmer wegen deutscher Betriebsstätte und §42d wohl fein raus) oder der schweizer Arbeitgeber, der einfach was Falsches draufgeschrieben hat.
So oder so, die Forderung der nicht abgeführten Lohnsteuer wäre bei beiden Gesellschaften aussichtslos (insolvent).

Was sagt eigentlich der schweizer Arbeitgeber zu dem Problem?

Wie gesagt müssen wir hier annehmen, dass man den nicht mehr fragen kann.

Viele Fragen, aber ich bin echt interessiert…

Kein Problem, jederzeit. Der Arbeitnehmer freut sich.

Im Moment gehe ich davon aus, dass der Arbeitnehmer einfach möglichst viele Hinweise suchen (und hoffentlich auch finden) sollte, die darauf deuten, dass doch eine deutsche Betriebsstätte vorlag. Aufgrund der geschilderten Situation gestaltet sich das leider recht schwierig.

Grüße
Harvey