Hallo Zusammen,
wenn ein Arbeitnehmer in der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz steckt und Ihm monatlich laut der Pfändungstabelle vom Gehalt der Pfändungsbetrag vom Arbeitgeber abgezogen und an den Treuhänder überwiesen wird, wie stellt sich dann folgender Sachverhalt dar:
Durch die notwendigen Ausgaben für Werbungskosten ( Auto, Kinderbetreuungskosten, etc.) während des Jahres ist absehbar, dass er vom Finanzamt eine Steuergutschrift zu erwarten hat.
Klar ist, das eventuelle Gutschriften die im Vorfeld der Wohlverhaltensphase vom FA kommen in die Insolvenzmasse gehen.
Jetzt läuft aber die Wohlverhaltensphase und der Schuldner überweist ja bereits durch die Gehaltspfändung den Pfändungsbetrag.
Ist es richtig, dass der Treuhänder auch die Gutschriften des Finanzamtes während der Wohlverhaltensphase in die Masse mit einfließen läßt?
Vielen Dank für eine Darstellung!
gruss konrad
Unpfändbar nach ZPO sind
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zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
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die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
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Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
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Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
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Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
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Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
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Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
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Blindenzulagen.
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:
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Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
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Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
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Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
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Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.
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Hallo Jocki,
danke für die schnelle Infos zur ZPO. Leider ist dem Arbeitnehmer immer noch nicht klar ob der Treuhänder sich an dieser Stelle richtig verhält. Da die Darstellung des Treuhänders kategorisch darauf beruht, die Steuergutschrift auch zukünftig der Masse zu zuführen.
Vielen Dank nochmal für eine weiterführende Info.
Gruss konrad
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Hallo Zusammen,
wenn ein Arbeitnehmer in der Wohlverhaltensphase der
Privatinsolvenz steckt und Ihm monatlich laut der
Pfändungstabelle vom Gehalt der Pfändungsbetrag vom
Arbeitgeber abgezogen und an den Treuhänder überwiesen wird,
wie stellt sich dann folgender Sachverhalt dar:
Durch die notwendigen Ausgaben für Werbungskosten ( Auto,
Kinderbetreuungskosten, etc.) während des Jahres ist absehbar,
dass er vom Finanzamt eine Steuergutschrift zu erwarten hat.
Klar ist, das eventuelle Gutschriften die im Vorfeld der
Wohlverhaltensphase vom FA kommen in die Insolvenzmasse gehen.
Jetzt läuft aber die Wohlverhaltensphase und der Schuldner
überweist ja bereits durch die Gehaltspfändung den
Pfändungsbetrag.
Ist es richtig, dass der Treuhänder auch die Gutschriften des
Finanzamtes während der Wohlverhaltensphase in die Masse mit
einfließen läßt?
Vielen Dank für eine Darstellung!
gruss konrad
„Ist es richtig, dass der Treuhänder auch die Gutschriften des Finanzamtes während der Wohlverhaltensphase in die Masse mit einfließen läßt“
Ganz allgemein folgendes dazu:
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der sog. Wohlverhaltensphase gibt es keine Insolvenzmasse mehr, der Insolvenzbeschlag (§ 35 InsO) fällt weg. Beträge, die nicht von der Abtretung des Treuhänders (§ 287 InsO) erfasst werden, sind frei und fallen dem Schuldner zu. Ausnahme 50 % einer angetretenen Erbschaft (§ 295 InsO).
Steuererstattungen, die auf die Zeit n a c h (!) Aufhebung des Insolvenzverfahrens fallen, werden nicht von der Abtretung des Treuhänders erfasst.
Siehe dazu BGH IX ZR 115/04 v. 21. Juli 2005 … „Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfasst n i c h t den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen“
Eine Aufrechnung durch das Finanzamt als Insolvenzgläubiger ist jedoch möglich.
Die auf die Zeit vor oder während des Insolvenzverfahrens fallenden Steuererstattungsansprüche fallen jedoch in die Insolvenzmasse.
Es ist also nicht so, dass der Treuhänder die Steuererstattung im gesamten verlauf des Wohlverhaltensphase beanspruchen und einziehen kann.
MfG
Feuerwald