Depotübertrag und Abgeltunssteuer

Hallo!

Fragen zur neuen Horrorsteuer im Zusammenhang mit Aktienfonds:

Die Grundlagen sind wie folgt:

  • die Steuer schlägt u.a. erst dann zu, wenn man Aktienfonds verkauft und daraus einen Kurs-Gewinn erzielt.
  • Unbeschränkt steuerpflichtig ist man in Deu nur, wenn dort der Hauptwohnsitz liegt bzw. der „Lebensmittelpunkt“.
  • Hat man in Deu überhaupt keinen Wohnsitz und als im Ausland lebender keine Einkünfte aus Deu, so ist man in Deu auch nicht mal mehr beschränkt steuerpflichtig.

Szenario:
Person X hat einen Fonds-Sparplan für die Altersvorsorge bei einem deutschen Broker laufen. Person X verkauft die Fonds aber z.B. nach 30 Jahren (gekauft nach 2009) nicht wie ursprünglich geplant in Deu, sondern überträgt den Depotbestand ins Ausland.
Dann Verlegt Person X den Wohnsitz ein paar Jahre später ebenfalls ins Ausland und hat ab diesem Zeitpunkt keinerlei Einkünfte mehr in Deu. Person X kann jetzt im Ausland - Bsp. Österreich, hat noch die Spekulationsfrist, nach der der Verkauf steuerfrei ist - das Depot auflösen und zahlt keine Steuern dort.

Jetzt meine Fragen:
1.) Ist nach derzeitigem Recht ein Depotübertrag ins EU-Ausland
überhaupt möglich?
2.) Würde dieser Übertrag dann doch als Veräußerung gelten, z.B. mit
dem Argument „es verläßt Deutschland o.ä.“?
3.) Würde es noch etwas mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zu tun
haben, wenn zwischen Umzug und Verkauf im Ausland einige Jahre vergangen sind? Bzw. gibt es die Möglichkeit einer Besteuerung für Deu über den Umzug hinaus?

Hinsichtlich z.B. Riester-Sparplänen wo man als im Ausland
wohnender Renter später erheblich Nachteile hat, wäre dieses Vorgehen
nach heutiger Sicht doch eigentlich ein Argument, auch künftig
fleißig in Aktiensparpläne einzuzahlen, oder?

Gruß
Andrea

Hi !

1.) Ist nach derzeitigem Recht ein Depotübertrag ins
EU-Ausland überhaupt möglich?

Dies einfach mal bei den Bänkern klären. Es handelt sich nicht ansatzweise um eine steuerliche Frage.

2.) Würde dieser Übertrag dann doch als Veräußerung gelten,
z.B. mit dem Argument „es verläßt Deutschland o.ä.“?

Höchstwahrscheinlich ja. Hierfür dürfte § 6 Außensteuergesetz (die so genannte „Wegzugsbesteuerung“) heranzuziehen sein. Im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wegzug sind sämtliche „stillen Reserven“ aufzudecken, um es mal etwas salopp zu formulieren.
Für genauere Hinweise sollte wohl lieber ein Experte im RL konsultiert werden.

3.) Würde es noch etwas mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zu
tun haben, wenn zwischen Umzug und Verkauf im Ausland einige Jahre
vergangen sind? Bzw. gibt es die Möglichkeit einer Besteuerung
für Deu über den Umzug hinaus?

Eine deutsche Besteuerung gibt es nur, wenn auch Einnahmen aus Deutschland fließen. Wurde also der Fonds ins Ausland übertragen und ist auch der Wohnsitz ins Ausland verlegt, fehlt für D jedweder Anknüpfungspunkt für ein Besteuerungsrecht.

BARUL76

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