Hallo Forum,
für die wöchentlichen Familienheimfahrtne fährt Person A nicht mit dem eigenen Auto oder Zug, sondern mit einer Fahrgemeinschaft (über die Mitfahrzentrale).
Ich habe gelesen, dass bei Fahrten zur Arbeit jeder Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale abziehen kann - also 30 Cent/km.
Gilt das auch für Person A also für die wöchtenlichen Famileinheimfahrten bzw. kann Person A pauschal 30Cent/km ansetzen?
Danke für die Info.
Ergänzung
Kurze Ergänzung um die Frage zu konkretisieren:
Kann Person A pauschal 30Cent/km geltende machen - auch wenn
a) keine Belege vorahnden sind (da Mitfahrer)
b) auch wenn theoretisch keine Kosten angefallen wären?
Danke
Wenn es sich um ganz normale Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Einkommensteuergesetz handelt, also keine Dienstreisen oder sowas, dann ist es egal, wie man zur Arbeit kommt, es gibt die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer (einfache Strecke, nicht Hin- und Rückfahrt).
Darum geht es ja. Es handelt sich nicht um Farhten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um die wöchentlichen Heimfahrten vom 2.Wohnsitz (Arbeitsstätte) zum Erstwohnsitz (Lebensmittelpunkt).
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Darum geht es ja. Es handelt sich nicht um Farhten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um die wöchentlichen
Heimfahrten vom 2.Wohnsitz (Arbeitsstätte) zum Erstwohnsitz
(Lebensmittelpunkt).
Im Rahmen einer Doppelten Haushaltsführung?
Also § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 7 oder nur Abs. 2 Satz 6?
R 42 oder R 43:
http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…
Es ist jedoch egal, es gibt in beiden Fällen die Entfernungspauschale, steuerfreie oder pauschalversteuerte Leistungen des Arbeigebers, wenn vorhanden, sind natürlich auch in der Anlage N anzugeben; diese mindern die Werbungskosten.
Im Rahmen einer Doppelten Haushaltsführung?
Ja, im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung.
Also § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 7 oder nur Abs. 2 Satz
6?
R 42 oder R 43:
Es ist jedoch egal, es gibt in beiden Fällen die
Entfernungspauschale, steuerfreie oder pauschalversteuerte
Leistungen des Arbeigebers, wenn vorhanden, sind natürlich
auch in der Anlage N anzugeben; diese mindern die
Werbungskosten.
Und wenn das Finanzamt einen Nachweis verlangt? Kann Person A sich dann auf §3 berufen? Es ist nämlich im Rahmen von Fahrgemeinschaften nicht möglich Quittung einzureichen.
Also um es als Fazit festzuhalen: Bei der doppelte Haushaltführung kann pauschal ein Entfernungspauschale angesetzt werden. Egal wie man fährt, fliegt oder läuft.
Danke