Hallo,
wie funktioniert die jährliche Abschreibung bei einem vermieteten ETW für das Finanzamt?
Jährliche Abschreiung = (Wohnungswert-Bodenwert) * 2%?
Hallo,
wie funktioniert die jährliche Abschreibung bei einem vermieteten ETW für das Finanzamt?
Jährliche Abschreiung = (Wohnungswert-Bodenwert) * 2%?
Dies ist geregelt im § 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html
Dort kann die Nummer 2 a oder b in Betracht kommen. Oder aber auch der Absatz 5 ab Nummer 2. Hierzu müsste die Wohnung durch den Steuerzahler selbst hergestellt worden sein oder aber im Jahr der Fertigstellung angeschafft worden sein, hier darf aber der Vorbesitzer keine AfA geltend gemacht haben.
Ist die Wohnung erst in 2006 angeschafft worden (Kaufvertragsdatum maßgebend), fällt der Absatz 5 komplett weg, hier gilt dann Absatz 4. Degressive Abschreibung ist ab 2006 nicht mehr möglich in diesen Fällen.
Danke.
Wie würde sich in diesem Fall die Anschaffungskosten berrechnen?
Mit dem Kaufpreis der ETW wäre es doch nicht getan?
Ich meine, daß man da den Bodenwert abziehen muß. Gibt es da auch eine Regelung (z.B. 70% des Kaufpreises)?
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Ich meine, daß man da den Bodenwert abziehen muß. Gibt es da
auch eine Regelung (z.B. 70% des Kaufpreises)?
Hierzu müsste man in die Teilungserklärung schauen. Für diese besteht natürlich Vertragsfreiheit. Normalerweise wird dem jeweiligen Miteigentümer jedoch im Rahmen der Grundstücksteilung kein Eigentum am Grund und Boden eingeräumt. Dieser gehört zur Gemeinschaft, die einen Verwalter zu bestellen hat. In der Regel dürfte in den Anschaffungskosten kein Grund und Boden enthalten sein, dann muss nix abgezogen werden.
Die Ermittlung der Anschaffungskosten für die ETW ist aber auch ohne anteiligen GruBo über § 9 I Nr. 2, Nr. 7, § 6 I Nr. 1a) EStG auch noch schwierig genug. Ich fürchte ohne steuerliche Vorkenntnisse versteht man dabei nur noch Bahnhof.
Ich meine, daß man da den Bodenwert abziehen muß. Gibt es da
auch eine Regelung (z.B. 70% des Kaufpreises)?Hierzu müsste man in die Teilungserklärung schauen. Für diese
besteht natürlich Vertragsfreiheit. Normalerweise wird dem
jeweiligen Miteigentümer jedoch im Rahmen der
Grundstücksteilung kein Eigentum am Grund und Boden
eingeräumt.
Hallo,
da liegst Du jetzt aber daneben. Es ist eher überhaupt nicht möglich, bürgerlich rechtliches Eigentum am Teil eines Gebäudes zu erwerben, ohne auch einen dazugehörigen Anteil am Grund und Boden. Das Gebäude gehört nämlich grundsätzlich dem Grundstückseigentümer.
Der Bodenwert ist also für die Abschreibung wohl immer herauszurechnen. Bei Neubauten kann der Bauträger über den Wert des GuB auskunft geben, bei Altbauten muss man sich mit einer Schätzung, meist Anhand der Bodenrichtwerte, helfen.
Grüße
Chris
Danke.
Wie würde sich in diesem Fall die Anschaffungskosten
berrechnen?
Mit dem Kaufpreis der ETW wäre es doch nicht getan?
Ich meine, daß man da den Bodenwert abziehen muß. Gibt es da
auch eine Regelung (z.B. 70% des Kaufpreises)?
Hallo,
70% des Kaufpreises wie soll das gehen?
Stell Dir mal vor Du kaufst eine nagelneue Luxusvilla mit allem Schnickschnack irgendwo abgelegen auf dem flachen Land. Da wird wohl der Wert des Gebäudes viel viel mehr als 30% des Grundstückswerts ausmachen.
Dagegen bei einer alte Baufällige Hütte in bester innerstädtischer Einkaufslage, da hat das Gebäude evtl. so gut wie gar keinen Wert.
Grüße
Chris
Dann Frage ich mich wozu das Wohnungseigentumsgesetz dient?
Ich könnte jetzt mal folgendes so in den Raum werfen:
http://bundesrecht.juris.de/woeigg/__8.html
Um die Sache abzukürzen, ich habe noch nie einen Kauf einer Eigentumswohung gesehen, bei der nicht ein Miteigentumsanteil am Grundstück erworben wurde, d.h. es ist immer der Kaufpreis für das Grundstück herauszurechnen.
Grüße
Chris
Hi,
direkte Methode
qm Preis x Fläche x Anteil am Grundstück lt Vertrag
Beispiel
300 €/qm x 1000 qm x 10/100 = 30.000
Es gibt noch eine indirekte Methode, da wird der tatsächlich bezahlte Kaufpreis im Verhältnis des geschätzten Werts des Gebäudes und des Werts des Grund und Bodens nach Richtwerttabelle aufgeteilt. Das Finanzamt verwendet dazu extra Berechnungsbögen. Diese dienen dazu zu ermitteln, ob die Aufteilung, so wie sie der Bürger vorgenommen hat, o.k. ist.
Näherungsweise Methode
Wert bei Eigentumswohnungen
einfach 10% für Grund und Boden abziehen
bei Ein- und Zweifamilienhäuser bis zu 30%
Kommt aber auf den Einzelfall an.
Und zu Diogenes Meinung: Man kann eine Eigentumswohnung nur _mit_ Grundstücksanteil erwerben.
Schöne Grüße
C.