Einspruch bei mehreren Gründen

Hallo,

nehmen wir an, ein Arbeitnehmer bekommt einen Steuerbescheid, gegen den er Einspruch einlegen will. Es sind allerdings mehrere verschiedene Gründe denkbar, die er dazu anführen könnte. Er weiß jedoch nicht, welchen der Gründe (oder ob überhaupt einen) das Finanzamt anerkennen wird. Überdies nehme ich mal an, dass er bei allen Gründen Probleme hat, diese beweiskräftig zu belegen. Er wird in jedem Fall mit Behauptungen und Indizien arbeiten müssen.

Meine Frage ist nun:
Wenn er den Einspruch mit dem seiner Meinung nach besten Grund vorbringt, dieser Einspruch aber abgelehnt wird: Welche Möglichkeiten hat er dann? Kann er dann einen weiteren Einspruch mit einer anderen Begründung vorbringen? Möglicherweise liefert die Begründung der Ablehnung ja sogar Futter für eine der anderen Begründungen.

Vielen Dank!
Harvey

Bei einem Einspruch ist der gesamte Fall wieder komplett offen, der Steuerbescheid wird also nicht bestandskräftig. Man kann durchaus mehrere Gründe anführen. Hier bleibt es abzuwarten, was das Finanzamt dazu sagt.

Hallo,

Meine Frage ist nun:
Wenn er den Einspruch mit dem seiner Meinung nach besten Grund
vorbringt, dieser Einspruch aber abgelehnt wird: Welche
Möglichkeiten hat er dann? Kann er dann einen weiteren
Einspruch mit einer anderen Begründung vorbringen?
Möglicherweise liefert die Begründung der Ablehnung ja sogar
Futter für eine der anderen Begründungen.

Wenn ein Einspruch mit Einspruchsentscheidung zurückgewiesen wurde, bleibt nur noch eine Klage beim Finanzgericht, ein erneuter Einspruch mit anderer Begründung geht nicht mehr. Beim Finanzgericht können zwar wieder neue Begründungen vorgebracht werden, dann kann es aber passieren dass dem Kläger - auch wenn er Recht bekommt - Kosten auferlegt werden, da er die Entscheidungsrelevanten Begründungen schon im Einspruchsverfahren vorbringen hätte müssen.

Also immer alle möglichen Gründe vorbringen, wenn es sich allerdings nicht ordentlich Belegen lässt, dann ist man beim Finanzamt meist zurecht sehr skeptisch.

Grüße
Chris

Hallo,

Wenn ein Einspruch mit Einspruchsentscheidung zurückgewiesen
wurde, bleibt nur noch eine Klage beim Finanzgericht, ein
erneuter Einspruch mit anderer Begründung geht nicht mehr.

Vielen Dank. Sowas habe ich schon vermutet bzw. schon mal gehört.
So, nun machen wir’s aber mal wieder etwas schwieriger. Wo sind die Spezialisten??

Nehmen wir an, der Arbeitnehmer hat 4 denkbare Einspruchsbegründungen.
Damit hat er folgende zwei Probleme:

(1) Zwei der Begründungen können nicht gleichzeitig stimmen, sie widersprechen sich sozusagen. Nehmen wir an, es geht darum, dass die zwei Begründungen „Arbeitnehmerüberlassung“ und „Arbeitnehmerentsendung“ heißen. Er ist sich nicht sicher, welches zutrifft bzw. welches das Finanzamt anerkennen wird.
Kann er die Begründung dann sinngemäß wie folgt formulieren?
„Es liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor, weil …
Falls nicht, dann liegt eine Arbeitnehmerentsendung vor, weil …“
Dann könnte (und müsste) sich das Finanzamt quasi raussuchen, welches zutrifft (wenn überhaupt eines).

(2) Drei der vier Begründungen würden die Forderung des Finanzamtes komplett auflösen, die vierte würde die Forderung zumindest deutlich reduzieren. Insofern möchte er diese vierte natürlich nur verwenden, wenn keine der anderen drei gilt.
Kann er dies dann sinngemäß wie folgt formulieren?
„… [Gründe 1,2,3] … Falls davon keiner zutrifft, liegt zumindest eine falsche Berechnung des steuerpflichtigen Lohns zugrunde, weil …“

Danke und Gruß
Harvey

Hallo,

das ist durchaus eine Möglichkeit. Wenn man beim 4 Grund sowas wie „hilfsweise wird beantragt“ schreibt, hört sich das auch noch richtig hochgestochen juristisch an.

Gruß,
Markus

Servus,

„Es liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor, weil …
Falls nicht, dann liegt eine Arbeitnehmerentsendung vor, weil
…“

ist ein bissel zu vage: Der Gegenstand des Einspruchs verschwimmt dabei, er ist nicht mehr eindeutig bezeichnet.

Die beiden Argumente widersprechen sich aber nicht so weit, dass eins das andere ausschlösse.

Es ist also möglich, zu formulieren:

„Es liegt Arbeitnehmerüberlassung vor, weil … .
Sollten Sie sich dieser Beurteilung nicht anschließen können, weise ich darauf hin, dass in diesem Fall eine Entsendung gegeben ist, weil …“

Dieses:

„… [Gründe 1,2,3] … Falls davon keiner zutrifft, liegt
zumindest eine falsche Berechnung des steuerpflichtigen Lohns
zugrunde, weil …“

ist ganz unproblematisch: Auch hier wird an verschiedenen Dingen auf eine Weise angesetzt, dass sich die Begründungen nicht gegenseitig ausschließen. Klarheit des Vorbringens ist eine Frage der Reihenfolge: Es wäre seltsam, zu sagen „Der steuerpflichtige Lohn ist falsch berechnet worden, außerdem ist er ja überhaupt nicht steuerpflichtig“. Umgekehrt passt das aber schon.

Die Behörde macht das übrigens umgekehrt auch mal ganz gerne: Einen Einspruch, so wie er begründet worden ist, erstmal ziemlich grob per Textbaustein abschmettern, und dann noch Antworten auf „potentielle“ subtilere Argumente nachschieben, die noch gar nicht vorgebracht worden sind.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

„Es liegt Arbeitnehmerüberlassung vor, weil … .
Sollten Sie sich dieser Beurteilung nicht anschließen können,
weise ich darauf hin, dass in diesem Fall eine Entsendung
gegeben ist, weil …“

Okay, das kann ich nachvollziehen.

Die beiden Argumente widersprechen sich aber nicht so weit,
dass eins das andere ausschlösse.

Das ist mir auch schon aufgefallen. Die Abgrenzung scheint mir nicht immer so einfach. Wie sind da die Hauptmerkmale?

Im vorliegenden (erfundenen) Fall ist der Arbeitnehmer bei einer schweizer Firma angestellt. Eine deutsche Firma des gleichen Konzerns erhält einen Auftrag von einem deutschen Kunden. Aufgrund seiner geeigneten Qualifikation bearbeitet der Arbeitnehmer nun diesen Auftrag, und zwar in Räumen des Kunden der deutschen Firma. Diese liegen nicht weit entfernt von den Räumen der deutschen Firma.
Wir nehmen weiterhin an, dass er dabei den Weisungen der deutschen Firma unterliegt.
Ist das nun eine Entsendung oder eine Überlassung?

Danke und viele Grüße
Harvey