Servus,
ich unterstelle jetzt einmal, dass der Mieter bloß insgesamt eine Rechnung erhält, der insgesamt ein Schuldverhältnis zugrunde liegt - d.h. der Unternehmer, der als Vermittler auftritt, verkartet seine Provision (= Entgelt für die Vermittlungsleistung) mit dem Vermieter, der im Ausland sitzt, und die Rechnung, die der Mieter erhält, wird vom deutschen Vermittler im Namen und auf Rechnung des ausländischen Vermieters gestellt.
Damit ist der Verweis des deutschen Vermittlers auf § 3a Abs 2 Nr. 4 UStG schon mal nicht sehr sinnhaltig, weil der Vermittler gegenüber dem Mieter überhaupt keine Leistung erbringt, auch keine Vermittlungsleistung.
Der deutsche Vermittler fakturiert vielmehr eine Leistung, die der ausländische Vermieter gegenüber dem deutschen Mieter erbracht hat: Diese Leistung ist für den deutschen Vermittler ein echter „durchlaufender Posten“, wenn er im Namen und auf Rechnung des ausländischen Vermieters agiert.
Es fragt sich also, wo der Ort der Leistung ist, die der ausländische Vermieter gegenüber dem deutschen Mieter erbringt.
Diese Leistung steht in keiner der Ausnahmeregelungen aus § 3a UStG. Ort der Leistung ist also dort, wo der ausländische Vermieter sein Unternehmen betreibt, bzw. Ort der Betriebsstätte, von der die Leistung ausgeführt wird. Wenn das Auto z.B. in Italien übergeben wird, ist der Ort der Leistung in Italien, sie unterliegt der italienischen Umsatzsteuer: Ist in Italien steuerbar und steuerpflichtig.
Der deutsche Vermittler müsste also auf seiner Rechnung italienische USt ausweisen.
Ich benutze deswegen Italien als Beispiel, weil es dort eine kleine gemeine Besonderheit im USt-Recht gibt: Der Leistungsempfänger, auch als privater Endverbraucher, haftet zusammen mit dem Leistungserbringer für die USt. Deswegen nehmen Italiener immer ein paar alte Schuhe mit, wenn sie sich ein Paar neue kaufen wollen, weil sie dann, auf der Straße angehalten, der gefürchteten Finanzpolizei immer das alte Paar zeigen können, das sie grade von der Reparatur geholt haben - es gibt dann einen Kassenzettel über acht Euro oder sowas, für die Reparatur…
Es empfiehlt sich also, zumindest ein auf diese Weise in Italien gemietetes Auto nicht im Land selber mit italienischen Kennzeichen zu fahren. Das kann für den Mieter ziemlich teuer werden: Er muss nämlich die durch die Kette Vermieter-„Vermittler“ nur unzulänglich kaschierte USt, die der Vermieter nicht zahlt, selber entrichten.
– Der Verweis auf § 1 Abs 1 Nr. 1 UStG durch den „Vermittler“ ist Unsinn: Er muss sich schon entscheiden, ob er im Namen und auf Rechnung des ausländischen Unternehmers tätig ist - und dann führt er selber gegenüber dem Mieter überhaupt keinen Umsatz aus, der nach deutschem Umsatzsteuerrecht zu beurteilen wäre; sondern er fakturiert einen Umsatz, den der ausländische Vermieter in dem Land ausführt, in dem er sitzt. Oder er agiert in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, und dann ist der Ort der Leistung eh Deutschland. Mit seinem etwas windigen Modell hat er also die Wahl, ob er lieber deutsche USt hinterzieht oder Beihilfe zur Hinterziehung italienischer USt leistet. Ich glaube, das erste wäre mir persönlich lieber, weil die italienischen Finanzbehörden & Staatsanwaltschaft viel weniger harmlos sind als ihr Ruf sein mag.
Schon die Fakturierung des italienischen Vermieters an den deutschen Vermittler ohne Ausweis von USt ist aus zwei Gründen Kokolores: Wenn der deutsche Vermittler im Namen und auf Rechnung des italienischen Vermieters handelt, hat der italienische Vermieter an ihn gar nix zu fakturieren, weil er keine Leistung an ihn erbringt. Und wenn der deutsche Vermittler auf eigene Rechnung und im eigenen Namen handelt, bleibt der Ort der Leistung in Italien (keine sonstige Leistung nach § 3a Abs 4 UStG), und der Umsatz unterliegt der italienischen IVA - egal ob der Vermittler Unternehmer ist oder nicht.
Schöne Grüße
MM