Gesetz dem Fall ein Paar, aus guten Gründen nicht verheiratet, kauft ein Haus. Beide wollen sich im Grundbuch eintragen lassen. In dem Haus, dessen Kauf beide durch einen verzinsten Privatkredit finanzieren, befinden sich vermietete Gewerberäume. Das Pärchen würde sich die Frage stellen, ob die auf den Gewerberaum anfallenden Zinsen steuerlich absetzbar wären. Áber wenn durch wen der beiden. Und noch weiter gedacht, was wäre wenn einer der beiden die Gewerberäume eines Tages selber gewerblich nutzen würde.
Hallo,
der auf die vermieteten Räume anfallende Anteil der Zinsen stellt Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
Wenn die Räume für den eigenen Gewerbebetrieb genutzt werden, wird der dem Betriebsinhaber gehörende Teil zu Betriebsvermögen, die darauf entfallenden Zinsen sind Betriebsausgaben.
Wenn der nicht gewerblich tätige Teil des Pärchens für seinen Anteil an den Räumen vom anderen Teil Miete kassiert, hat er wiederum Einkünft aus VuV und kann seine Zinsen anteilig als Werbungskosten absetzen. Die Miete ist beim gewerblich Tätigen dann Betriebsausgabe.
Gruß,
Markus
Gesetz dem Fall ein Paar, aus guten Gründen nicht verheiratet,
kauft ein Haus. Beide wollen sich im Grundbuch eintragen
lassen. In dem Haus, dessen Kauf beide durch einen verzinsten
Privatkredit finanzieren, befinden sich vermietete
Gewerberäume.
Das der Zinsanteil der auf die Vermietung entfällt steuerlich absetzbar ist wurde ja schon beantwortet.
Das fiktive Pärchen sollte allerdings für den Fall, dass es zum Kauf auch Eigenkapital einsetzt, sich noch beraten lassen, wie möglichst viel Fremdkapital und damit Zinsen dem vermieteten Anteil zugewieen werden können.
Grüße
Chris
Hi !
Nicht nur aus steuerlicher, sondern auch aus zivilrechtlicher Sicht (was passiert bei Trennung/Tod; …), wäre hier eine Beratung angebracht, ob tatsächlich beide das gesamte Haus kaufen (hierdruch wird automatisch eine GbR gebildet) oder ob jeder genau bestimmte Teile erwirbt.
Für Zwecke der Abschreibung lohnt es sich auch immer, bestimmte Werte für Teile des Hauses im Kaufvertrag festzuhalten.
In Kreditverträgen sollte möglichst auch sehr genau umrissen werden, welcher Teil des Gebäudes davon gekauft wird.
Auch umsatzsteuerlich könnte dieser Fall (bei Umbaumaßnahmen) steuerlich eine interessante Entwicklung nehmen, da Teile des Hauses (vermietete Geschäftsräume) möglicherweise zum Vorsteuerabzug berechtigen und wegen der jüngeren EuGH-Rechtsprechung auch für sämtliche Aufwendungen ein Vorsteuerabzug im Erstjahr in Betracht kommt.
Alles in Allem wohl ein Fall für eine steuerliche Beratung im RL.
BARUL76
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