Steuerpflicht von Verpflegungsmehraufwendungen?

Hallo Forum! :wink:

Ein Arbeitnehmer im Anstellungsverhältnis, der für seinen Dienstherren auf Dienstreise geht, erhält von diesem für gewöhnlich steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen in Abhängigkeit von seinem Einsatzort und seiner Einsatzdauer.

Wenn die Dienstreise allerdings länger als 3 Monate dauert und/oder über mehr als 3 Monate immer wieder dieselbe Einsatzstelle aufgesucht wird, begründet sich dort steuerlich gesehen die neue Arbeitsstelle des Arbeitnehmers. Daraus folgt, dass ab dann keine (wiederkehrende) Dienstreise mehr vorliegt und die vom AG gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen regulärer steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Das ist beispielsweise bei Monteuren oder Ingenieuren so, die über Tage, Wochen oder Monate immer wieder täglich auf direktem Wege von zu Hause die gleiche Baustelle aufsuchen, ohne den Dienstort des AG dabei aufzusuchen.

Soweit, sogut. Aber: Wie berechnen sich die 3 Monate? Zählen nur volle Monate oder auch angebrochene?

Es dürfte nämlich in der Praxis selten so sein, dass man immer exakt vom 01. bis 30. eines Monats berechnen kann. In der Vielzahl der Fälle sind die Monate „angebrochen“. Der Arbeitnehmer könnte also beispielsweise am 29. März auf wiederkehrende Dienstreise gesandt werden und sucht dann im März für 3 Tage den Einsatzort auf, im April den ganzen Monat und im Mai bis zum 03. Mai. Wenn der AN dann am 03.05. seine Dienstreisen-Serie beendet, hat er zwar in allen drei Monaten einen auswärtigen Einsatzort aufgesucht, aber keine vollen drei Monate. Oder ist es so, dass bereits die 3 Tage im März zusammen mit den 3 Tagen im Mai den 3. Monat begründen?

Hallo,

Soweit, sogut. Aber: Wie berechnen sich die 3 Monate? Zählen
nur volle Monate oder auch angebrochene?

Es dürfte nämlich in der Praxis selten so sein, dass man immer
exakt vom 01. bis 30. eines Monats berechnen kann. In der
Vielzahl der Fälle sind die Monate „angebrochen“. Der
Arbeitnehmer könnte also beispielsweise am 29. März auf
wiederkehrende Dienstreise gesandt werden

Wenn der AN am 29.3 zum ersten mal den auswärtigen Einsatzort aufsucht, dann kann ihm ab 30.6 kein steuerfreier Verpflegungsmehraufwand mehr gezahlt werden. Ausser er hat zwischendurch die Arbeitsstätte mehr als 4 Wochen nicht aufgesucht, denn dann beginnen die 3 Monate wieder von vorne.

Grüße
Chris

Wenn der AN am 29.3 zum ersten mal den auswärtigen Einsatzort
aufsucht, dann kann ihm ab 30.6 kein steuerfreier
Verpflegungsmehraufwand mehr gezahlt werden. Ausser er hat
zwischendurch die Arbeitsstätte mehr als 4 Wochen nicht
aufgesucht, denn dann beginnen die 3 Monate wieder von vorne.

Hallo,

das bedeutet, die 3 Monate werden tageweise und nicht nach angefangenen Monaten (‚Tintenkleckstheorie‘) berechnet? Das wäre ja günstig. Hast Du eine Fundstelle (LStR) für mich?

Gruß
Jens

§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG i.V.m. BFH 19.07.1996
Hi !

eine Fundstelle (LStR) für mich?

Im oben genannten Urteil (BStBl II 1997, Seite 95; Az: VI R 38/93) entschied der BFH zur Auslegung des Gesetzes, „…daß bei einer längerfristigen Tätigkeit am selben Ort „die ersten drei Monate dieser Tätigkeit“ grundsätzlich vom kalendermäßigen Beginn der Auswärtstätigkeit an gerechnet werden…“

BARUL76

.