Wie wird hier dann wohl gebucht?

Hallo liebe Gemeinde,

nachfolgender Sachverhalt scheint mir ein Rätsel:

A wird ein Schaden durch seinen Auftraggeber in Rechnung gestellt, welchen er bei seiner Betriebshaftpflichtversicherung geltend macht.
Diese reguliert den Scaden netto abzgl. der SB von A an den Auftraggeber.
A zahlt den Restbetrag netto ( ergo seine SB) und die gesamte USt. an den Auftraggeber.
Somit sind alle zufrieden.

Wie aber verbucht A dieses, um in den Genuss des vollen Vorsteuerabzuges zu kommen?

vielen Dank für die Erleuchtung
mit freundlichen Grüßen, Jens

Servus,

Wie aber verbucht A dieses, um in den Genuss des vollen
Vorsteuerabzuges zu kommen?

Zum Vorsteuerabzug gehört (a) eine Rechnung mit allem, was so in § 14 UStG drinsteht und (b) eine fakturierte Lieferung/Leistung (kein echter Schadenersatz). (b) ist viel häufiger gegeben, als man glaubt, so dass ich es auch hier unterstelle, obwohls aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht.

Über das Thema Verrechnungsverbot kann man akademisch diskutieren. Wegen der Nachvollziehbarkeit täte ich die beiden Vorgänge (1) in Rechnung gestellte (Ersatz)leistung und (2) von der Versicherung erhaltene Leistung jedenfalls getrennt buchen:

  • Aufwand für Beseitigung des Schadens und zugehöriger Vorsteuerabzug per Aufwand und per abziehbare Vorsteuer an Kreditor A
  • Leistung der Versicherung (die direkt an Kreditor A leistet) per Kreditor A an erhaltene Versicherungsleistungen (= sonstige betriebliche Erträge, nicht steuerbar)

Nach diesen beiden Buchungen bleibt auf dem Kreditor der Vorsteuerbetrag stehen. Wenn er bezahlt wird:

  • Vorsteuerbetrag per Kreditor A an Bank

Und damit ist die Situation „alle sind zufrieden“ im Hauptbuch abgebildet.

Der Überschussrechner wird sich damit behelfen müssen, bloß die Vorsteuerzahlung zu buchen, wenn sie fließt - sollte dann aber den ganzen Klumpatsch als Beleg zum Kontoauszug nehmen, denn auch er bekommt den Vorsteuerabzug bloß, wenn er eine entsprechende Rechnung hat. Bei Versicherungen hat sich das mittlerweile rumgesprochen, dass ein Brief mit der puren Aufforderung, dem A die USt/Vorsteuer zu überweisen, nicht weiter hilft: Es sollte also in beiden Fällen eine ordentliche Rechnung mit Adresse, Leistung, Datum, Steuernummer/USt-ID-Nummer etc. vorliegen.

Wenn nicht, ist das Besorgen des Nachweises erstmal wichtiger als das Buchen selber.

Schöne Grüße

MM

O.K. die Belege sind vorhanden,
danke für die Aufklärung.

guts Nächtle
Jens