Student mit 2 geringfügigen Beschäftigungen?

Liebe Experten,

angenommen, ein Student geht zwei geringfügigen Beschäftigungen nach, durch die er den Jahresfreibetrag von - ich glaube - ca. 7660€ nicht überschreitet:

Wird einer dieser Jobs auf jeden Fall vom Arbeitgeber versteuert, eben weil es sich um einen zweiten Nebenjob handelt? Oder bleiben beide Jobs steuerfrei, da er nicht über den Steuerfreibetrag hinaus verdient?

Vielen Dank im Voraus

Gruß, Dine

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo, wenn beide Jobs jeweils über 400 Eu liegen geht das eh auf Steuerkarte, dann gibt derjenige bei dem einen Job eine Karte Klasse 1 (sofern noch ledig oder eben 3 oder 5 oder was auch immer ab) und bei dem anderen Job eine Karte auf Klasse 6. Bei weiteren Jobs kann er noch weitere Karten Klasse 6 bekommen.
Und am Ende des Jahres macht er eine Einkommensteuererklärung, rechnet alles zusammen, setzt die Ausbildungskosten ab (Fachliteratur, anteilig Laptop über mehrereJahre abschreibbar, da fürs Studium nötig), und was sonst noch an Aussergewöhnlichen Belastungen da war (Praxisgebühr, krankheitskosten, etc.)
Wenn er dann unter der Grenze ist, bekommt er alles zurückerstattet und wenn er darüber ist, gibts eben nur einiges zurück.
Wenn er zuwenig gezahlt hat, dann muss er eben was nachzahlen, aber das dürfte eher selten der Fall sein, da man ja eben einiges absetzen kann beim Studium.

Gruß Susanne

M. E. macht man in diesem Fall den einen als 400€-Job, den anderen auf Steuerkarte.

Gruß JoKu

Kleiner Nachtrag…
Hallo Susanne!

Hallo, wenn beide Jobs jeweils über 400 Eu liegen geht das eh
auf Steuerkarte, dann gibt derjenige bei dem einen Job eine
Karte Klasse 1 (sofern noch ledig oder eben 3 oder 5 oder was
auch immer ab) und bei dem anderen Job eine Karte auf Klasse
6. Bei weiteren Jobs kann er noch weitere Karten Klasse 6
bekommen.

Kleiner Nachtrag zum besseren Verständnis: Ich hatte im Ursprungsposting den Steuerfreibetrag erwähnt und meinte damit, dass in beiden Jobs die 400€-Grenze nicht erreicht wird. Hatte mich vielleicht was unverständlich ausgedrückt, daher konkreter:

Wenn der Student z.B. im einen Job 300€ im Monat verdient, im anderen ebenfalls 300€, wäre das ein Jahreseinkommen von 7200€, also ein Einkommen unterhalb des Freibetrags. Allerdings liegt das zusammengerechnete Monatseinkommen über 400€, und da habe ich mich gefragt, ob einer der beiden Jobs dann monatlich besteuert würde, oder ob dann trotzdem keinerlei Einkommenssteuern abgeführt werden müssen.

Grüße, Dine

Servus Dine,

mit diesem Nachtrag wird klar, wo das Problem liegt:

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer ist etwas ganz anderes als die besondere Behandlung von „Minijobs“ = geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.

Man darf die beiden nicht miteinander vermischen.

Ferner hat der monatliche LSt-Einbehalt auch bloß ziemlich bedingt etwas mit der ESt-Belastung zu tun.

Schöne Grüße

MM

Kleiner Nachtrag zum besseren Verständnis: Ich hatte im
Ursprungsposting den Steuerfreibetrag erwähnt und meinte
damit, dass in beiden Jobs die 400€-Grenze nicht
erreicht wird. Hatte mich vielleicht was unverständlich
ausgedrückt, daher konkreter:

Wenn der Student z.B. im einen Job 300€ im Monat
verdient, im anderen ebenfalls 300€, wäre das ein
Jahreseinkommen von 7200€, also ein Einkommen unterhalb
des Freibetrags. Allerdings liegt das
zusammengerechnete Monatseinkommen über 400€, und
da habe ich mich gefragt, ob einer der beiden Jobs dann
monatlich besteuert würde, oder ob dann trotzdem keinerlei
Einkommenssteuern abgeführt werden müssen.

Hallo, Ach so, bei den Minijobs wird doch pauschal versteuert, zwei Minijobs sind eher für die Sozialversicherung ein Problem, denn die schlägt auch ab einem Bestimmten monatltichen Grenzwert zu. Frag dazu also auch lieber mal bei der KV nach, zudem darfst du als Sttudent nur eine Gewisse Zeit in der Woche arbeiten, damit du in der studentischen Versicherung bleiben kannst, sonst musst du dich freiwillig versichern, das ist ein bisschen teurer, aber dafür ist man dann nicht mehr zeitlich gebunden (Weg frei für den dritten Job… Spass beiseite)
Das mit der Steuer müsste sich eigentlich durch einen Lohnsteuerjahresausgleich bewältigen lassen. Die minijobs werden mit 2% pauschal versteuert, lass dir also angeben was der AG an steuern gezahlt hat, damit du das in die passenden Felder vom Einkommenssteuerbogen schreiben kannst. aber ich leg da keine hand für ins Feuer, ob es dann nicht doch zu Nachzahlungen kommt, da du aber als Student einiges absetzen kannst hebt sich das evtl wieder auf.

Bei 7200 Eu über 12 Monate komm ich auf 600 Eu im Monat, selbst bei 14 Monatsgehältern bin ich immer noch über der Minijobgrenze.
Gruß Susanne

1 „Gefällt mir“

Servus Dine,

Hallo Martin!

mit diesem Nachtrag wird klar, wo das Problem liegt:

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer ist etwas ganz
anderes als die besondere Behandlung von „Minijobs“ =
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gem. § 8 Abs. 1 Nr.
1 SGB IV.

Man darf die beiden nicht miteinander vermischen.

Ferner hat der monatliche LSt-Einbehalt auch bloß ziemlich
bedingt etwas mit der ESt-Belastung zu tun.

Schöne Grüße

Das mag alles stimmen, nur könntest du ein bisschen mehr dazu erklären für jemanden, der von Steuerrecht u.ä. so gar keine Ahnung hat:wink:?
Wie z.B. ist das mit der besonderen Behandlung von Minijobs zu verstehen?
Also, wenn´s nicht zu viel Mühe macht, wär ich dankbar für weitere Infos.

Viele Grüße, Dine

Servus Susanne,

kannst Du mir bitte erklären, wie das:

Das mit der Steuer müsste sich eigentlich durch einen
Lohnsteuerjahresausgleich bewältigen lassen. Die minijobs
werden mit 2% pauschal versteuert, lass dir also angeben was
der AG an steuern gezahlt hat, damit du das in die passenden
Felder vom Einkommenssteuerbogen schreiben kannst.

funktionieren soll? Ist es möglich, dass Du vom Steuerrecht in einem ganz anderen Land sprichst? Mit dem EStG hat das nichts zu tun, wenn ich es richtig sehe. Wenn doch: Klär mich bitte auf.

Schöne Grüße

MM

Servus,

gerne.

(1) Bitte nicht zu ernst nehmen, was Dir Susanne geschrieben hat.

(2) Die Begriffe klären:

  • „Minijob“ = geringfügige Beschäftigung gem. § 8 Abs 1 Nr. 1 SGB IV ist niemals steuerfrei. Er wird pauschal (2%) durch den Arbeitgeber versteuert. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die 2% pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer zu überwälzen. Damit ist die Besteuerung abgeschlossen, weder die Einnahmen aus dem Minijob noch die pauschale LSt haben in der Einkommensteuererklärung oder -veranlagung irgendwas zu suchen.

  • Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer:

Die Zahl „7.200“ ist falsch. Es geht um 7.664 €, und zwar zu versteuerndes Einkommen. Zu versteuerndes Einkommen bedeutet Summe der Einkünfte minus Sonderausgaben minus außergewöhnliche Belastungen. Die Summe der Einkünfte wird aus allem ermittelt, was so da ist: nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb, Landwirtschaft, usw. Einkünfte sind Einnahmen minus Werbungskosten.

Wenn nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, liegt das „Brutto“, für das keine ESt anfällt, u.U. deutlich oberhalb von 10.000 € im Jahr.

(3) Lohnsteuereinbehalt hat mit festzusetzender ESt nur sehr bedingt etwas zu tun. Wenn auf irgendeinen Lohn LSt einbehalten wird, dann heißt das noch lange nicht, dass bei der Veranlagung ESt festzusetzen wäre.

(4) Es gibt keine unterschiedliche Behandlung von geringfügigen Beschäftigungen in Sozialversicherung und ESt. Entweder, die Grenze (400 €/Monat, egal aus wie vielen verschiedenen Jobs) wird eingehalten oder nicht. Wenn sie nicht eingehalten wird, gibts auch keine Pauschalversteuerung.

Schöne Grüße

MM

1 „Gefällt mir“

Servus Susanne,

kannst Du mir bitte erklären, wie das:

Das mit der Steuer müsste sich eigentlich durch einen
Lohnsteuerjahresausgleich bewältigen lassen. Die minijobs
werden mit 2% pauschal versteuert, lass dir also angeben was
der AG an steuern gezahlt hat, damit du das in die passenden
Felder vom Einkommenssteuerbogen schreiben kannst.

funktionieren soll? Ist es möglich, dass Du vom Steuerrecht in
einem ganz anderen Land sprichst? Mit dem EStG hat das nichts
zu tun, wenn ich es richtig sehe. Wenn doch: Klär mich bitte
auf.

Hallo, dann schau dir doch einmal die Anlage N genau an, da gibt es zwei Spalten: eine für Jobs der Klassen 1-5 auf Steuerkarte und eine für Klasse 6 (Steuerkarte)oder andere Einnahmequellen und dort muss man eben auch eintragen, was man bereits an Steuern bezahlt hat (daraus errechnen die dann oo noch steuern fällig werden oder es eben was zurück gibt). Also ist es eben ganz gut, sich die Aufrechung vom AG geben zu lassen, damit man die passenden Werte hat, auch für die Krankenversicherungskosten, die in den Mantelbogen kommen.
Ansonsten können die meisten Finanzämter auch mit Hinweisen wie „Pauschale Abgaben Minijob“ ganz gut umgehen, zumindest hier fand ich immer sehr nette Finanzbeamte.
Gruß Susanne

Ein Dank an euch beide…
…ihr habt mir weitergeholfen!

Grüße, Dine

Hallo Susanne,

dann wollen wir das doch auch nochmal ein bisschen sortieren.

Die Spalten in der Anlage N sind für Lohnsteuerbescheinigungen der Klassen 1-5 und für solche der Klasse 6.

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse iSd § 8 Abs 1 Nr. 1 SGB IV gibt es keine Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 Abs. 4 EStG), und in diesen Fällen ist weder der Lohn noch die Pauschalsteuer in der ESt-Erklärung anzugeben, auch dann nicht, wenn sie auf den Arbeitnehmer überwälzt worden ist.

Warum ist das so?

Das kann man sehen, wenn man sich nicht an den Formularen entlanghangelt, sondern mal ins Gesetz schaut.

Wie der Lohnsteuerabzug grundsätzlich funktioniert, steht in § 39b EStG.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39b.html

Und ein bissel weiter, in § 40a Abs 2 EStG, wird dann beschrieben, wie das im Fall der „Minijobs“ iSd § 8 Abs 1 Nr. 1 SGB IV funktioniert:

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40a.html

Wir sehen also:

Es geht um zwei verschiedene Formen der Lohnsteuererhebung.

Und jetzt kommt der Knaller: § 40 Abs. 3 EStG:

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40.html

Und richtig: „Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer (…) außer Ansatz.“

Das FA weiß übrigens, entgegen Deiner Aussage, überhaupt nichts von der pauschalen Lohnsteuer beim Minijob. Die wird nicht beim FA angemeldet und bezahlt - § 40a Abs 6 EStG.

Also nirgendwo eintragen, nicht erklären, einfach so stehen lassen. Auch nicht irgendwelche armen Finanzbeamten mit Wortwolken kirre machen, auch nicht vom Arbeitgeber Bescheinigungen verlangen, die er nicht ausstellen darf (LSt-Bescheinigung für Minijob, die Du empfohlen hast).

Und auch die pauschalen Beiträge zur Sozialversicherung sind im Fall Minijob keine Sonderausgaben. Wenn Du magst, kannst Du den Ansatz als Sonderausgaben ja mal aus § 10 EStG begründen, das wäre ganz nett.

Was lernt uns das?

Auch wenn bei mehreren „Minijobs“ und Überschreitung der 400-€-Grenze diese durch die Arbeitgeber falsch behandelt worden sind (= Pauschalierung der SV-Beiträge und pauschale Versteuerung, obwohl § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht erfüllt), wird das nicht „irgendwie richtig“, wenn der Arbeitnehmer sie „noch fälscher“ behandelt.

Wenn so ein Konstrukt bei einer SV-Prüfung festgestellt wird und die Feststellung z.B. bei Lohnsteuer-AP verwendet werden, kommt übrigens für den AN u.U. eine Rechnung dabei raus, bei der er mit den Ohren schlackert. Es ist nicht zwingend so, dass der Arbeitgeber die korrigierte LSt übernehmen muss.

Und nun wiederhole ich meine Frage:

Auf welcher Rechtsgrundlage sollte pauschale ESt auf Lohn für eine geringfügige Beschäftigung iSd § 8 Abs 1 Nr. 1 SGB IV bei der Veranlagung zur ESt berücksichtigt werden?

Schöne Grüße

MM