Hallo Susanne,
dann wollen wir das doch auch nochmal ein bisschen sortieren.
Die Spalten in der Anlage N sind für Lohnsteuerbescheinigungen der Klassen 1-5 und für solche der Klasse 6.
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse iSd § 8 Abs 1 Nr. 1 SGB IV gibt es keine Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 Abs. 4 EStG), und in diesen Fällen ist weder der Lohn noch die Pauschalsteuer in der ESt-Erklärung anzugeben, auch dann nicht, wenn sie auf den Arbeitnehmer überwälzt worden ist.
Warum ist das so?
Das kann man sehen, wenn man sich nicht an den Formularen entlanghangelt, sondern mal ins Gesetz schaut.
Wie der Lohnsteuerabzug grundsätzlich funktioniert, steht in § 39b EStG.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39b.html
Und ein bissel weiter, in § 40a Abs 2 EStG, wird dann beschrieben, wie das im Fall der „Minijobs“ iSd § 8 Abs 1 Nr. 1 SGB IV funktioniert:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40a.html
Wir sehen also:
Es geht um zwei verschiedene Formen der Lohnsteuererhebung.
Und jetzt kommt der Knaller: § 40 Abs. 3 EStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40.html
Und richtig: „Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer (…) außer Ansatz.“
Das FA weiß übrigens, entgegen Deiner Aussage, überhaupt nichts von der pauschalen Lohnsteuer beim Minijob. Die wird nicht beim FA angemeldet und bezahlt - § 40a Abs 6 EStG.
Also nirgendwo eintragen, nicht erklären, einfach so stehen lassen. Auch nicht irgendwelche armen Finanzbeamten mit Wortwolken kirre machen, auch nicht vom Arbeitgeber Bescheinigungen verlangen, die er nicht ausstellen darf (LSt-Bescheinigung für Minijob, die Du empfohlen hast).
Und auch die pauschalen Beiträge zur Sozialversicherung sind im Fall Minijob keine Sonderausgaben. Wenn Du magst, kannst Du den Ansatz als Sonderausgaben ja mal aus § 10 EStG begründen, das wäre ganz nett.
Was lernt uns das?
Auch wenn bei mehreren „Minijobs“ und Überschreitung der 400-€-Grenze diese durch die Arbeitgeber falsch behandelt worden sind (= Pauschalierung der SV-Beiträge und pauschale Versteuerung, obwohl § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht erfüllt), wird das nicht „irgendwie richtig“, wenn der Arbeitnehmer sie „noch fälscher“ behandelt.
Wenn so ein Konstrukt bei einer SV-Prüfung festgestellt wird und die Feststellung z.B. bei Lohnsteuer-AP verwendet werden, kommt übrigens für den AN u.U. eine Rechnung dabei raus, bei der er mit den Ohren schlackert. Es ist nicht zwingend so, dass der Arbeitgeber die korrigierte LSt übernehmen muss.
Und nun wiederhole ich meine Frage:
Auf welcher Rechtsgrundlage sollte pauschale ESt auf Lohn für eine geringfügige Beschäftigung iSd § 8 Abs 1 Nr. 1 SGB IV bei der Veranlagung zur ESt berücksichtigt werden?
Schöne Grüße
MM