Wechseltätigkeit bei Polizeibeamten

Hallo Leute,

nehmen wir mal an, ein Polizeibeamter bei einer Bereitschaftspolizei hat folgenden Arbeitsalltag:
Er fährt mit seinem Privat-PKW zur Bereitschaftspolizei (ca. 30 Min., 50 km), übernimmt dort einen Streifenwagen und wird täglich an anderem Arbeitsort mit anderer Aufgabe eingesetzt, (manchmal sogar über mehrere Tage außerhalb seines Bundeslandes). Nach Beendigung des Einsatzes bringt er den Streifenwagen zurück, übernimmt dort wieder seinen Privat-PKW und fährt nach Hause.

Durch diese Handhabung ist er IMMER mehr als 10 Stunden, manchmal sogar mehr als 24 Stunden von zu Hause abwesend.

Für Einsätze von mehr als 8 Stunden werden ihm pro Tag € 6,00 erstattet, eine Staffelung gibt es hier nicht.

Kann nun gegenüber dem Finanzamt eine Einsatzwechseltätigkeit geltend gemacht werden? Er führt seinen Dienst ja täglich in einer anderen Stadt aus. Wenn diese Einsatzwechseltätigkeit bejaht wird: Auf welcher Rechtsgrundlage, gibt es hierzu Entscheidungen o. ä.

Danke
Löwenzahn

Servus,

es gibt hierzu eine Fülle von Einzelfallentscheidungen mit ziemlich unterschiedlichem Tenor.

Allen ist gemein, dass die Einsatzwechseltätigkeit berufstypisch sein muss. Das ist sicherlich nicht der Fall, wenn man als Beruf bloß „Polizeibeamter in der BePo“ darstellt. Kann aber u.U. der Fall sein, wenn es sich um einen Beamten mit irgendeiner Spezialausbildung handelt - danach klingt der Sachverhalt ja auch -, der wegen dieser Ausbildung an ständig wechselnden Orten „auf Abruf“ eingesetzt wird, und nicht, weil er halt auf einer Springerstelle gelandet ist (gibts das bei der BePo?), aber im übrigen nichts anderes tut als seine Kollegen, die mehr oder weniger ortsgebunden eingesetzt sind.

Konkret weiß ich von einem Hundeführer, dem trotz extremer Spezialisierung seines Wauwaus keine Einsatzwechseltätigkeit zuerkannt wurde - er hat allerdings auch schon im außergerichtlichen Rechtsbehelf aufgegeben.

Schöne Grüße

MM

kleine Korrektur: EWT nicht vom Beruf abhängig!
Hi !

Allen ist gemein, dass die Einsatzwechseltätigkeit
berufstypisch sein muss.

Da muss ich doch mal korrigieren. In R 37 Abs. 5 LoStR heißt es ganz klar:

„Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden…“

Es kommt also schon seit Jahren nicht mehr darauf an, dass es für den Beruf, sondern nur noch darauf, dass es für den Arbeitnehmer typisch ist.
Dies dürfte meines Erachtens vorliegen und daher die EWT gegeben sein.

Sollte die EWT abgelehnt werden, sind die einzelnen Einsätze aber als Dienstreisen anzusehen. Der steuerliche (finanzielle) Unterschied dürfte zwischen den beiden Möglichkeiten aber minimal ausfallen.

BARUL76

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