Arbeitslohn aus der Schweiz, in Anlage N angeben?

Hallo,

Fall:

Handwerker, nichtselbständig, geht für 5 Monate in die Schweiz zum Arbeiten.

Er bekommt monatlich seine Lohnabrechnung, in der Versicherungen und Quellensteuer abgezogen werden. Die Quellensteuer wird immer in unterscheidlicher Höhe abgezogen, mal 7,98%, mal 5,36% mal so mal so, weiß nicht wie das berechnet wird.

Frage:

Wie macht man die Einkommensteuererklärung in Deutschland.
Muß man diesen Arbeitslohn und die Werbungskosten in der Steuererklärung mitangeben?
Oder ist der ganze Fall mit dem Abzug der Quellensteuer erledigt?
Dann kann man aber auch keine Kosten geltend machen, wie Kosten für die Zweitwohnung und wöchentliche Fahrten nach Hause, oder?
Oder wie funktioniert das?

Vielen Dank

Hi,

Wie macht man die Einkommensteuererklärung in Deutschland.
Muß man diesen Arbeitslohn und die Werbungskosten in der
Steuererklärung mitangeben?

ja, die schweizer Lohneinkünfte sind steuerfrei mit Progressionsvorbehalt, d.h. sie erhöhen den Steuersatz, der auf die inländischen Einkünfte anzuwenden ist. Erklärt werden sie in Anlage N Vorderseite, Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen

Oder ist der ganze Fall mit dem Abzug der Quellensteuer
erledigt?

nö, ist schon noch anzugeben. Die schweizer Steuer wird bei der deutschen Steuer nicht angerechnet, da sie ja als steuerfrei behandelt werden.

Dann kann man aber auch keine Kosten geltend machen, wie
Kosten für die Zweitwohnung und wöchentliche Fahrten nach
Hause, oder?
Oder wie funktioniert das?

Solche Kosten kann man auf einem separaten Blatt auflisten und die vermindern dann die Einkünfte, die beim Progressionsvorbehalt anzusetzen sind. Die Werbungskosten werden im Großen und Ganzen so berechnet als ob sie in Deutschland angefallen wären.

Schöne Grüße
C.

Hallo & kurze Anmerkung:

Wie macht man die Einkommensteuererklärung in Deutschland.
Muß man diesen Arbeitslohn und die Werbungskosten in der
Steuererklärung mitangeben?

ja, die schweizer Lohneinkünfte sind steuerfrei mit
Progressionsvorbehalt, d.h. sie erhöhen den Steuersatz, der
auf die inländischen Einkünfte anzuwenden ist. Erklärt werden
sie in Anlage N Vorderseite, Arbeitslohn nach
Doppelbesteuerungsabkommen

Das Finanzamt wird allerdings, wenn der Handwerker in der Zeit in der Schweiz über 10.000 EUR („Bagatellgrenze“) im Kalenderjahr verdient hat, einen Nachweis anfordern, dass dieser Arbeitslohn auch in der Schweiz versteuert wurde… also wäre dann der deutschen ESt-Erklärung grundsätzlich noch eine ausländische Steuererklärung oder ein ausländischer Steuerbescheid und bei einer Nachzahlung im Ausland der Zahlungsbeleg beizufügen.

Allerdings sollte der Handwerker beim Wort „Quellensteuer“ nochmals genau hinschauen, ob er in der Schweiz als „normaler Arbeitnehmer“ oder als „Grenzpendler“ behandelt wurde. Als Grenzpendler (bei Zweitwohnung in der Schweiz „eher unwahrscheinlich“) müsste er dann (mit einigen Besonderheiten) doch in Deutschland versteuern.

Gruß
GM

ja, die schweizer Lohneinkünfte sind steuerfrei mit
Progressionsvorbehalt, d.h. sie erhöhen den Steuersatz, der
auf die inländischen Einkünfte anzuwenden ist. Erklärt werden
sie in Anlage N Vorderseite, Arbeitslohn nach
Doppelbesteuerungsabkommen

kleine Korrektur:

Auf der Vorderseite der Anlage gehört der Bruttoarbeitslohn, nicht die Einkünfte.

Die Werbungskosten sind auf einer gesonderten Anlage der Steuererklärung beizufügen.

Hi,

Das Finanzamt wird allerdings, wenn der Handwerker in der Zeit
in der Schweiz über 10.000 EUR („Bagatellgrenze“) im
Kalenderjahr verdient hat, einen Nachweis anfordern, dass
dieser Arbeitslohn auch in der Schweiz versteuert wurde…

ich ging davon aus, dass er eine schweizer Lohnbescheinigung hat und diese auch vorlegt. Das genügt zum Nachweis der Versteuerung

Allerdings sollte der Handwerker beim Wort „Quellensteuer“
nochmals genau hinschauen, ob er in der Schweiz als „normaler
Arbeitnehmer“ oder als „Grenzpendler“ behandelt wurde. Als
Grenzpendler (bei Zweitwohnung in der Schweiz „eher
unwahrscheinlich“) müsste er dann (mit einigen Besonderheiten)
doch in Deutschland versteuern.

im Schverhalt waren höhere Quellensteuersätze angegeben, die für normale Versteuerung sprechen. Grenzgänger haben nur einen Quellensteuersatz von 4,5 % und auch nur, wenn sie zuvor sich den Wohnsitz in Deutschland bescheinigen ließen.

Schöne Grüße
C.

Hi Petz,

du hast vollkommen Recht. Da war ich zu ungenau…

Schöne Grüße
C.

Hallo…

wie so oft „eine Zustimmung, ein Widerspruch“:

ich ging davon aus, dass er eine schweizer Lohnbescheinigung
hat und diese auch vorlegt. Das genügt zum Nachweis der
Versteuerung

Meiner Erfahrung nach geben sich nur wenige Finanzämter in Deutschland mit dem Äquivalent zur Lohnsteuerbescheinigung zufrieden, heiße sie nun Schweizer Lohnausweis, britisches P60 oder US-amerikanisches W2. „Standardargumentation“ ist dann, dass der Steuerpflichtige ja im Rahmen der „nonresident“-Veranlagung im Ausland eine Steuerbefreiung häte durchbekommen können - man weiß es ja nicht. Mit diesem Argument werden teilweise auch Regelungen wie die dänische 25%-Regel oder die niederländische 30%-Regel beiseite gewischt.

Es geht sogar teilweise so weit, dass Finanzätmer (schon wirklich oft!) bei Einreichung einer ausländischen Steuererklärung mit Selbtveranlagung und ausgewiesener geringer Erstattung sogar einen Nachweis der Erstattung (!!) haben wollten. „Man hätte ja auch zwei verschiedene Steuererklärungen erstellen lassen und einreichen können“ - dass die Beratungskosten die Gesamtsteuerbelastung in beiden Ländern bei manchen Fällen überstiegen hätte, wird dann auch nicht mehr gehört - zum Teufel mit der Logik.

Was dann passiert: Entweder eine Argumentation über 3-4 Schriftsätze (beiderseits; mit Austausch entsprechender „Freundlichkeiten“) und die Sache ist vielleicht erledigt - oder man besorgt passende Unterlagen aus dem Ausland.

im Schverhalt waren höhere Quellensteuersätze angegeben, die
für normale Versteuerung sprechen. Grenzgänger haben nur einen
Quellensteuersatz von 4,5 % und auch nur, wenn sie zuvor sich
den Wohnsitz in Deutschland bescheinigen ließen.

Okay, hab die Sätze angeschaut und stimme zu.

Gruß
GM

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Hi,

Meiner Erfahrung nach geben sich nur wenige Finanzämter in
Deutschland mit dem Äquivalent zur Lohnsteuerbescheinigung
zufrieden, heiße sie nun Schweizer Lohnausweis, britisches P60
oder US-amerikanisches W2.

da lasse ich wohl öfter die Kirche im Dorf. Nach meiner Erfahrung lohnt sich aber eine Nachfrage mit Anforderung der vollständigen Belege, wenn es sich um eine deutsche Firma handelt, die den Lohn zunächst hier versteuert hat und jetzt behauptet wird, das sei doch hier steuerfrei zu behandeln.
Ein schönes Argument ist dann: „ich kann doch nichts dafür, wenn mein Arbeitgeber im Ausland keine Steuer abführt“…netter Versuch.

„Standardargumentation“ ist dann,

dass der Steuerpflichtige ja im Rahmen der
„nonresident“-Veranlagung im Ausland eine Steuerbefreiung häte
durchbekommen können - man weiß es ja nicht. Mit diesem
Argument werden teilweise auch Regelungen wie die dänische
25%-Regel oder die niederländische 30%-Regel beiseite
gewischt.

Bei einer Fortbildung wurde uns auch geraten, die amerikanische Steuererklärung anzufordern, da diese weit wahrheitsgemäßer als die deutsche Steuererklärung ausgefüllt sei -schon wegen den angedrohten Strafen dort.

Schöne Grüße
C.

Ein etwas anderer Erfahrungsbericht
Hallo,

da lasse ich wohl öfter die Kirche im Dorf.

Verbreite die Kunde, sorge für Nachahmer. Der Hintergedanke „das sind Menschen, die hinter dieser Steuererklärung stehen“ wäre sehr nützlich - gerade für die armen Seelen unter denen, die vom AG um die halbe Welt geschickt werden und das nur aus Entlassungsproduktivität tun.

Nach meiner
Erfahrung lohnt sich aber eine Nachfrage mit Anforderung der
vollständigen Belege, wenn es sich um eine deutsche Firma
handelt, die den Lohn zunächst hier versteuert hat und jetzt
behauptet wird, das sei doch hier steuerfrei zu behandeln.
Ein schönes Argument ist dann: „ich kann doch nichts dafür,
wenn mein Arbeitgeber im Ausland keine Steuer
abführt“…netter Versuch.

Was aber, wenn dann im Ausland Pauschalversteuerung stattfindet oder wie z.B. in den Niederlanden ein Steuerbescheid bis zu 3 Jahre dauern kann…? Man möchte ja, aber wenn der Arbeitgeber trotz Lohnsteuereinbehalt nochmal Hyposteuer einbehalten hat (so lustige Leute gibts wirklich!) und nach Zweitwohnung, Umzug, klimabedingter Neueinkleidung etc. kein Geld mehr übrig bleibt…?

Bei einer Fortbildung wurde uns auch geraten, die
amerikanische Steuererklärung anzufordern, da diese weit
wahrheitsgemäßer als die deutsche Steuererklärung ausgefüllt
sei -schon wegen den angedrohten Strafen dort.

Nachstehend ein Fall nach einer wahren Begebenheit:

Problem ist nur, wenn diese dann noch angeweifelt wird, weil z.B. eine Nachzahlung von zigtausend USD ansteht wegen Stockoptions und einem Final Gross Up in Deutschland - und die Nachzahlung wird vom Arbeitgeber getragen und im Wege einer Steuerausgleichberechnung wieder glattgestellt. Nettolohnvereinbarung darfste es nicht nennen (somit reicht nach BMF-Schreiben die einfache AG-Bestätigung nicht aus), Zahlung kannste nicht beweisen (Arbeitgeber in USA sagt „Betriebsgeheimnis“ und verweigert sich so dem Arbeitnehmer) - und schon haben wir eine „Suicide by Cop“-Situation, nur halt „Besteuerung durch einen von den Steuerbehörden konstruierten Besteuerungstatbestand“, weil man die Steuerzahlung wegen der Nichtanerkennung der Zahlung im Ausland entweder wieder in USA und DE hochrechnen musst (rekursive Erhöhung der Steuerschuld bis sonstwohin - vergiss nicht, dass beide Länder eine Rückfallklausel haben) oder doch wieder auf Rollover umstellst und 5-6 Jahre mehr Erklärungspflicht hast und auf Steuern Steuern zahlst.

Zusammenfassung:
Schön, wenn dann der Hinweis „wenn der diese Steuerzahlung nicht leisten (lassen) würde, säße der Mandant längst nackt (leergepfändet) in Guantanamo“ nicht auf taube Ohren stieße.

Gruß
GM