Folgender Fall:
Beim Fertigen der aktuellen Steuererklärung wird bemerkt dass bei der Steuererklärung für das Vorjahr Zahlungen (= dauernde Last) vergessen wurden. Dieser Bescheid ist rechtskräftig und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Sachverhalt ist seit mehreren Jahren so (jhrl. gleicher Betrag) und wurde nur in dem 1 Jahr vergessen. Der Zahlungsempfänger hat die erhaltenen Zahlungen auch in dem Jahr als sonstige Einkünfte versteuert.
Gibt es eine Möglichkeit das der Bescheid nach irgendeiner Vorschrift geändert wird, da ja der Empfänger versteuert hat und der Zahler nichts abgezogen hat (ggf. mit Angabe von Fundstelle)
Servus,
das könnte - wenn auch weit weg von einer Erfolgsgarantie - ein Fall für § 129 AO („Offenbare Unrichtigkeit“) sein: Immerhin gehört es zu den Wesenszügen einer dauernden Last, dass sie dauerhaft ist, und nicht nach einigen Jahren plötzlich explodiert. So dass hier bei der Prüfung der vorgelegten Erklärung der Fehler des StPfl mindestens zu einer Rückfrage hätte führen müssen.
Andererseits ist das Vergessen einer Angabe in der Steuererklärung, in der alle Elemente Punkt für Punkt abgefragt werden, schon was anderes als ein Schreib- oder Rechenfehler, für die 129 AO eigentlich gemacht ist.
Tut aber nichts, weil meines Erachtens der § 129 AO die einzige überhaupt in Frage kommende Schiene ist, die maximal schiefgehen kann.
Schöne Grüße
MM
Hi,
ich sehe auch nur bei § 129 Abgabenordnung = offenbare Unrichtigkeit, hier Übertragungsfehler, eine Änderungschance.
Nur zur Abrundung:
neue Tatsache, ja, da bei Zeichnung nicht bekannt war, dass die dauernde Last gezahlt wurde.
Änderung zugunsten, ja
grobes Verschulden, ja, da ausdrückliche Frage im Erklärungsvordruck nach dauernde Last steht => also keine Änderung aufgrund neuer Tatsachen.
Schöne Grüße
C.
Hi,
aber § 129 AO muss doch schon deshalb ausscheiden, weil es eben keine offenbare Unrichtigkeit des FA ist?
Und eine übernommene offenbare Unrichtigkeit liegt auch nicht vor, da in der Steuererklärung überhaupt nichts erklärt wurde und deshalb in den Bescheid auch nichts falsch übernommen werden kann.
Oder kann man aus dem (evtl.) Vorliegen des zugrunde liegenden Vertrags über die dauernde Last eine Nachfragepflicht des FA ableiten?
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