Servus,
vorneweg: eine Umsatzsteuerbefreiung für kleine Gewerbebetriebe gibt es nicht.
Bei Kleinunternehmern (egal ob sie gewerblich, freiberuflich, landwirtschaftlich tätig sind) wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn die in § 19 Abs 1 UStG genannten Grenzen nicht überschritten werden. Und damit hat sich die Sache schon.
Auf die Vorsteuer (= Umsatzsteuer, die in Rechnungen von anderen Unternehmern enthalten ist, von denen der Kleinunternehmer Leistungen bezieht) hat das überhaupt keinen Einfluss. Die wird geschuldet, so oder so.
Vorsteuerabzug ist ein Begriff, der in der Kleinunternehmerbesteuerung keine Rolle spielt, nur in der Regelbesteuerung: Der Unternehmer zieht die Vorsteuer von der eingenommenen Umsatzsteuer ab, die Differenz ergibt seine USt-Zahllast.
Bei einem
privaten Kauf ist es mir einmal begegnet, dass dort (falls man
Gewerbetreibender wäre, nach Angabe der Umsatzsteuernummer)
die USt sofort weggefallen wäre.
Das kann bei innergemeinschaftlichen Erwerben der Fall sein (z.B. Unternehmer aus Österreich liefert an Unternehmer aus Deutschland, Ware wird über die Grenze gebracht). Dann gehts allerdings um die USt-Identifikationsnummer, nicht um die (Umsatz)steuernummer. In bestimmten Fällen von bezogenen Leistungen ausländischer Unternehmer kann das auch eine Rolle spielen - dort ist dann allerdings jeder beliebige Nachweis der Unternehmereigenschaft genauso viel wert wie die USt-ID-Nummer.
Wenn das nicht so läuft: Können Gewerbetreibende die MwSt dann
immer (?) nachträglich mit der Steuererklärung zurückbekommen?
Nein, wenn bei einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer, der USt-Voranmeldungen abgibt, die USt-Jahreserklärung mit einem Guthaben abschließt, hat er in den meisten Fällen vorher was nicht richtig gebucht oder gerechnet. Es gibt freilich auch genug Fälle, in denen es normal ist, dass die Jahreserklärung im Vergleich zur Summe der Voranmeldungen ein Guthaben ausweist (z.B. Ausbuchen uneinbringlicher Forderungen im Rahmen der Abschlussarbeiten).
Aber die Regel ist, dass bereits bei den USt-Voranmeldungen die bezahlte Vorsteuer von der eingenommenen USt abgezogen wird. Da gibts dann bei einem normal laufenden Betrieb, der vorwiegend an inländische Kunden liefert/leistet, keine Erstattung, sondern eine Zahllast, die weniger ausmacht als die insgesamt eingenommene USt. Der regelbesteuerte Unternehmer kalkuliert vernünftigerweise immer „netto“ (VK und EK und alle Vorleistungen. Alles „netto“!), die USt spielt für ihn bloß für die Liquidität eine Rolle, nicht für das Betriebsergebnis.
Das Steuersystem ist irgendwie sonderbar …
Bei der USt funktioniert das bloß in den Einzelheiten verzwatzelt, im Grundsatz ganz einfach. Am leichtesten kann man das verstehen, wenn man die Kleinunternehmerbesteuerung erst danz zum Schluss in die Hand nimmt, und sich vorher vor Augen führt, was denn mit der USt passiert, wenn jeder Unternehmer von der eingenommenen USt die bezahlte Vorsteuer abzieht: Der einzige, der durch die USt belastet ist, ist der Endverbraucher. Für die ganze Wertschöpfungskette vorher spielt die USt keine Rolle - so sie denn ordentlich abgeführt wird.
Das ist beiläufig die theoretische Begründung für die gewaltige Verschiebung der Steuerlast von Ertragsbesteuerung zu Konsumbesteuerung, die wir in den zurückliegenden Jahren bis hin zum krachenden Finale der 19% USt erleben durften, aber das steht auf einem anderen Blatt.
Das wichtigste erstmal: Vergiss die Idee, dass USt-pflichtige Unternehmer zu anderen Preisen einkaufen als Nichtunternehmer. Die Preise, die sie bezahlen, wirken sich bei ihnen bloß anders aus.
Das wird irgendwann in den kommenden Jahren zwar anders werden - das Stichwort heißt „reverse charge“, das Pilotmodell für Europa soll in Österreich starten - aber auch das würde den Rahmen hier sprengen.
Schöne Grüße
MM