Arbeitszimmer bei Freiberufler

Hallo,

ein Angestellter übt eine genehmigte freiberufliche Nebentätigkeit aus. Hierfür gibt er ein Arbeitszimmer im selbstgenutzten Einfamilienhaus bei der Steuer an.

Das Finanzamt weisst dies jedoch ab, da das Arbeitszimmer angeblich nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt.

Sollte hier ein Einspruch erfolgen, mit dem Hinweis, das - bezogen auf die Nebentätigkeit - das Arbeitszimmer sehr wohl den Mittelpunkt darstellt??

Über Hinweise freut sich …

Frank :wink:

Sollte hier ein Einspruch erfolgen, mit dem Hinweis, das -
bezogen auf die Nebentätigkeit - das Arbeitszimmer sehr wohl
den Mittelpunkt darstellt??

Versuch macht kluch. Würde ich machen, kann sein, das der Sachbearbeiter die vorgelegeten Tatsachen nicht richtig gedeutet hat.

Hallo,

Das Finanzamt weisst dies jedoch ab, da das Arbeitszimmer
angeblich nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt.

Das ist leider richtig, betrachtet wird die gesamte berufliche Tätigkeit nicht unterschieden zwischen den unterschiedlichen Einkunftsarten. Und somit dürfte die Haupttätigkeit überwiegen.

Es sei denn es würde sich um eine Betriebsstätte handeln, diese ist voll abzugsfähig. Die Abgrenzung zwischen Betriebsstätte und Arbeitszimmer ist jedoch sehr schwammig. Es gibt einige Hinweise für eine Betriebsstätte: von Außen leicht ersichtlich (Schild), es werden regelmäßig Kunden in den Räumlichkeiten empfangen, es ist der Branche üblich entsprechend eingerichtet (z.B. Büro), es wird jemand in diesen Räumen beschäfigt (keine Angehörigen).

Außerdem würde ich das Arbeitszimmer schnellst möglichst in ein Arbeitszimmer mit Hobbyraum-Funktion umgestalten -> steuerlich ist das Arbeitszimmer wohl nicht abzugsfähig. Es wird jedoch betrieblich genutzt und gehört somit zum Betriebsvermögen. Wenn die betriebliche Tätigkeit dann irgendwann endet oder das Eigenheim verkauft wird, möchte der Fiskus seinen Anteil, weil dann wird ja Betriebsvermögen aufgegeben bzw. verkauft. Böse Falle!!!

Sonnige Grüße von Soni