angenommen ein Arbeitnehmer (deutscher Staatsbürger), der seinen Hauptverdienst in Deutschland bezieht, übt zeitgleich eine Art „Nebentätigkeit“ in England aus und wird auch von englischer Seite aus bezahlt.
Wie ist dieser Nebenverdienst steuerrechtlich zu behandeln? Aufgrund der EU-Zugehörigkeit/Doppelsteuerabkommen genau so wie wenn der Verdienst in Deutschland erzielt werden würde, oder sind Besonderheiten zu beachten? Existieren hier Mindest-/Höchstgrenzen des Verdienstes die zu beachten sind?
und…sind die Arbeitgeber gesellschaftsrechtlich verbunden? Wer trägt die Lohnkosten wirtschaftlich? Und wievile Tage würde man für die Tätigkeit in UK verbringen?
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wäre gut, wenn man mehr wüsste: was für Tätigkeit, in welchem
Verhältnis, wie ist der Link zu England, ist man für die
Tätigkeit ortsgebunden etc. pp.
mfg vom
showbee
Hallo,
danke für deine schnelle Antwort. Also für die Tätigkeit (Angestellter, Teilzeitvertrag, ca. 20 Stunden pro Woche) wäre man definitiv ortsgebunden (an England). Die Tätigkeit würde nur kurzfristig dort ausgeübt, für ca. 2 Monate. Während des gesamten Aufenthaltes genießt man einen langen Urlaub von der Haupttätigkeit (d.h. unter Fortzahlung des vollen Gehaltes, monatlich).
die beiden Arbeitgeber sind rechtlich vollkommen unabhängig. Man hält sich aus privaten Gründen ca. 90 Tage in London auf, von denen man an nur 18 Tagen für den 2. Arbeitgeber tätig wäre (so eine Art Freundschaftsdienst der entlohnt wird). Der gesamte Zeitraum fällt unter eine Freistellung von dem eigentlichen Arbeitsverhältnis. Der Zeitraum wird allerdings weiterhin voll bezahlt.
Und Buchstabe b) ist nicht erfüllt, somit in GB steuerpflichtig.
Somit gilt Absatz 2, der Lohn ist in GB zu versteuern und unterliegt nach Art XVIII Abs. 2 Buchstabe a) in Verbindung mit mit § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG in D dem Progressionsvorbehalt. http://bundesrecht.juris.de/estg/__32b.html
Dann dürften die Einkünfte wohl in Deutschland steuerpflichtig
sein, weil insbesondere die 183-Tage-Regel nicht erfüllt ist
nur zur Klarstellung
Das Endergebnis ist, dass es sich um Lohneinkünfte in Großbritannien handelt und diese dort zu versteuern sind, da sie von einem dortigen Arbeitgeber bezahlt wurden. In Deutschland sind diese Einkünfte steuerfrei mit Progressionsvorbehalt.
Falls diese Einkünfte in Großbritannien nicht versteuert werden und dafür also kein Nachweis geführt werden kann, sind die Einkünfte nach § 50 d Abs. 8 EStG in Deutschland voll zu versteuern.