Hallo,
ich hätte eine Frage zu den steuerlichen Regelungen bezüglich des häuslichen
Arbeitszimmers.
Angenommen 2 Geschäftsführer gründen eine GbR. Beide Geschäftsführer arbeiten
tagsüber hauptberuflich für brachenfremde Firmen. Abends und am Wochenende
arbeiten sie in einem Arbeitszimmer für Ihre GbR. Können denn für dieses
Arbeitszimmer die vollen EUR 1250 im Jahr angesetzt werden oder ist das nicht
möglich da in dem Arbeitszimmer nur nach feierabend und am Wochenende gearbeitet
wird?
Vielen Dank für die Hilfe!
Servus,
mit dem Arbeitszimmer klappt das nicht, weil es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden muss, wenn es steuerliche Auswirkung haben soll.
Es könnte sich um eine Betriebsstätte der GbR handeln. Kriterien, die sich bisher dafür herausgebildet haben, sind u.a. Publikumsverkehr, eigener Eingang, außen erkennbar angebrachte Bezeichnung (Firmenschild); auch Produktion, Lager, Versand können eine Rolle spielen.
Das Häklein ist in diesem Fall, dass der Raum dann zum Betriebsvermögen gehört, d.h. wenn er irgendwann in Zukunft entnommen oder verkauft wird, noch bevor ihn der erwartbare Preisverfall erreicht hat, kann das zu einem ungünstigen Moment allerhand ESt kosten.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
vielen Dank für die Antwort!
Wie sieht das denn ab 2007 mit Möbeln wie Schreibtischen oder
Besprechnungstische bzw. Computerzubehör im Arbeitszimmer aus, die man dringend
für die nebenberufliche Selbständigkeit braucht? Kann man diese denn trotzdem
absetzen und auch die Umsatzsteuer geltend machen oder entfällt das auch?
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Servus,
bloß die Aufwendungen für das Zimmer selber sind weggefallen. Arbeitsmittel und Betriebs- und Geschäftsausstattung, die in dem Zimmer drin sind, bleiben abziehbar.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
aber Heizung und Strom nicht mehr?
Oder nur nicht mehr die anteiligen Miet- oder Finanzierungskosten?
grüssle
bettina
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nachfrage R 4.2 Abs. 8 EStR
Hi !
Das Häklein ist in diesem Fall, dass der Raum dann zum
Betriebsvermögen gehört,
Ich hatte díe oben genannte Vorschrift (früher R 13 Abs. 8 EStR) bisher so verstanden, dass bei Grundstücksteilen von untergeordnetem Wert eine Zuordnung zum BV nicht zwingend ist.
Ist diese Regelung zwischenzeitlich aufgehoben?
BARUL76
.
aber Heizung und Strom nicht mehr?
Oder nur nicht mehr die anteiligen Miet- oder
Finanzierungskosten?
Alles was die Räume betriftt(Heizung Strom Zinsen Miete Gebäudeafa usw.)ist nicht mehr möglich abzusetzen. Das Inventar (Computer Schreibtisch Regal etc.) ist noch möglich abzusetzen.
Schwede
Servus,
nein, es gibt sie schon noch. Es kann im Sachverhalt gut sein, dass beide Grenzen 1/5 des gemeinen Werts und auch 20.500 € unterschritten sind - die ich schnöde übergangen habe. Allerdings harzt es an den 20.500 € schon hie und da einmal.
Schöne Grüße
MM