Bewertung Verbindlichkeiten

Hallo miteinander,

ich habe eine Frage zur Bewertung einer Fremdwährungsverbindlichkeit in der Handelsbilanz:

Mal angenommen, der Kurswert der Verbindlichkeit war an einem Bilanzstichtag höher und deshalb wurde dieser Wert in der Bilanz ausgewiesen, was ist dann, wenn am nächsten Bilanzstichtag der Kurswert wieder gesunken ist?

Ich hab nämlich gelesen, dass dann auch § 253 (5) HGB gilt und der Vorjahres-Wert beibehalten werden darf (Beibehaltungswahlrecht).

Wenn ich mir den Absatz 5 durchlese, dann wird aber nicht auf Absatz 1 verwiesen wo die Bewertung der Verbindlichkeiten geregelt ist. Deshalb meine Frage: Ist die oben genannte Aussage richtig? Oder muss man zurückgehen auf den Rückzahlungsbetrag am Bilanzstichtag (also kein Wahlrecht)?

Ich weiß, ziemlich kompliziert, aber interessiert mich.

Danke und Gruß

Stefan

Fremdwährungs-Verbindlichkeiten
Hi !

Sowohl Baumbach/Hopt (31. Auflage 2003) als auch Adler/Düring/Schmalz (5. Auflage) gehen davon aus, dass die Verbindlichkeiten STETS mit dem „Rückzahlungsbetrag (besser: Erfüllungsbetrag)“ anzusetzen sind.

Die Verbindlichkeit ist daher mit dem Kurswert zum Abschlussstichtag anzusetzen.

Mögliche Risiken die zwischen Abschlussstichtag und Abschlusserstellung bekannt werden, sollten als Rückstellung erfasst werden.

BARUL76

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[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hi,

das hatte ich mir schon fast gedacht, da es im Gesetz auch nicht anders steht. Das mit der Rückstellung ist eine gute Idee.

Vielen Dank.

Stefan