Lebensmittel absetzen?

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

Wenn jemand ein Gewerbe als Kurierdienst führt und täglich ganztags mit Auto unterwegs ist, muß er sich logischerweise auch während der Fahrt verpflegen. Meine Frage: Kann man für die Tätigkeit während der Fahrt Lebensmittel zum sofortigen Verzehr kaufen und diese steuerlich geltend machen? Wenn ja, was sollte hierfür in der Einnahmen-Überschuß-Rechnung für eine Kategorie gewählt werden?

Danke für Ihre Info.

Gruß Hagen

Hallo Hagen,

das wäre ja das Tollste was ich bisher gehört habe!
Nein, so etwas ist nicht möglich, die Ernährung gehört zur privaten Lebensführung, die Kosten dafür kann man nicht als Betriebsausgaben absetzen.
Es geht aber auch viel billiger:
Ich fahre selber Kurier, und nehme mir immer zwei doppelte Brote mit Käse, zwei Flaschen Wasser und eine Kanne Kaffee für den Tag von zuhause mit, kommt billiger als in Schnellrestaurants zu essen!

Falls ein Kurierfahrer aber z.B. über Nacht oder mehrere Tage lang weit weg fahren muss - z.B. bis nach Spanien, kann er die Kosten für Übernachtungen versuchen abzusetzen.

Gruß
BT

Hi,

Wenn jemand ein Gewerbe als Kurierdienst führt und täglich
ganztags mit Auto unterwegs ist,

dann macht er eine Geschäftsreise:
Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender vorübergehend aus betrieblichen Gründen außerhalb seiner Betriebsstätte - dem Schwerpunkt seiner beruflichen Arbeit - und seiner Wohnung tätig wird.

muß er sich logischerweise
auch während der Fahrt verpflegen. Meine Frage: Kann man für
die Tätigkeit während der Fahrt Lebensmittel zum sofortigen
Verzehr kaufen

natürlich, das ist nicht verboten :wink:

und diese steuerlich geltend machen?

nein, ein Einzelnachweis dieser Kosten ist nicht zulässig. Es erübrigt sich deshalb ein passendes Konto zu suchen oder Belege zu sammeln. Dass man überhaupt eine Geschäftsreise gemacht hat, darüber sollte man aber Aufzeichnungen führen und deren Dauer dokumentieren. Denn es gibt Pauschbeträge für Mehraufwand für Verpflegung:
bis zu 8 Stunden Abwesenheit vom Betrieb: nix
8 - 14 Stunden Abwesenheit vom Betrieb: 6 Euro
Die Abwesenheit vom Betrieb ist maßgeblich, da es sich um eine Einsatzwechseltätigkeit, aber mit Betriebssitz handelt. Ich gehe auch davon aus, dass man bei Kurierfahrten beim Betrieb startet.

Schöne Grüße
C.

Hallo Hagen,

dieser jemand kann die Lebensmittel nicht direkt absetzen. Aber die Fahrt müsste als Dienstreise abrechenbar sein. Dabei kann jemand eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen abrechnen. Diese ist abhängig von der Dauer der Abwesenheit vom Dienstsitz bzw. der Wohnung und beträgt bei Abwesenheit von mindestens 8 aber weniger als 14 Stunden 6,00€, bei einer Abwesenheit von mindestens 14 aber weniger als 24 Stunden 12,00€ und bei Abwesenheit von 24 Stunden 24,00€.
Da sich der Pauschbetrag auf den einzelnen Kalendertag bezieht, zählt grundsätzlich die Abwesenheitsdauer am einzelnen Kalendertag. Einzelne „Kurzreisen“ am selben Tag dürfen zusammengerechnet werden. Maßgebend ist bei Dienst- und Geschäftsreisen die Abwesenheit von der Wohnung und der Arbeits- oder Betriebsstätte, bei Steuerpflichtigen mit Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit die längere Abwesenheit von der Wohnung.
Bitte noch mal mit Deinem Steuerberater besprechen, ob Deine Fahrten auch Dienstreisen im Sinne der Reisekostenregelung sind. Vermutlich aber kannst Du das so abrechnen.

Mit freundlichen Grüßen
Tilo

Hi,

Bitte noch mal mit Deinem Steuerberater besprechen, ob Deine
Fahrten auch Dienstreisen im Sinne der Reisekostenregelung
sind. Vermutlich aber kannst Du das so abrechnen.

auch bei Antworten gilt FAQ:1129

Außerdem habe ich bewusst darauf hingewiesen, dass es sich wohl nicht um reine Einsatzsechseltätigkeit handeln wird, so dass die Abwesenheit vom Betrieb maßgeblich ist.
Es gibt zwei Fallgruppen der regelmäßigen Arbeitsstätte und entsprechend der Betriebstätte bei Selbständigen: Zum einen kann der berufliche Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit wie bisher durch den zeitlichen Umfang der im Betrieb verrichteten Arbeiten begründet werden. Zum anderen aber auch dadurch, dass der Arbeitnehmer diesen mit einer gewissen Nachhaltigkeit regelmäßig immer wieder aufsucht. Ein Unternehmer, der nur sporadisch seine eigene Betriebsstätte aufsucht, ist mir nicht sehr logisch.

Die Berechnung der Abwesenheitsdauer von der Wohnung aus, ist aufgrund der neueren Rechtsprechung des BFH nur noch in Ausnahmefällen zulässig (Urteil des BFH vom 11.5.2005, BStBl II 2005, 789), nämlich wenn ein _Arbeitnehmer_ keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb hat. Im Ausgangsposting war aber die Rede von einem Unternehmer.

Im Steuerrecht kommt es immer auf die Details an…

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

hallo Tilo,

ich bezweifle stark, dass für einen typische Kurierfahrer da irgendetwas absetzbar ist.
Ein Kurierfahrer ist in 90% der Fälle selbstständiger Gewerbetreibender, da entfällt die Verpflegungspauschale bei längerer Abwesenheit, da die nur bei Nichtselbstständigen geht, richtig?
Und die Geschichten mit Einsatzwechseltätigkeit etc. gehen doch auch nur für Nichtselbstständige, oder?

Gruß
BT

Servus,

ich bezweifle stark, dass für einen typische Kurierfahrer da
irgendetwas absetzbar ist.

lies mal § 4 Abs 5 EStG: Die grundlegenden Regelungen zu Reisen, Einsatzwechseltätigkeit etc. stehen im Kapitel „Gewinnbegriff im Allgemeinen“ des EStG, und sie sind von dort in die nichtselbständige Tätigkeit übernommen - nicht umgekehrt.

Beiläufig: Wenn Du öfter mal ein Artikelchen von C. gelesen hast, wirst Du bald mehr über ihren professionellen Umgang mit der Materie wissen - es lohnt sich nicht, mit ihr über Grundlagenwissen kontrovers zu diskutieren, weil sie auf dieser Ebene eh alles weiß…

Schöne Grüße

MM

Hallo M.M.

der §_4 EStG Satz 5…

Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend.

…würde ja bedeuten, dass jeder Kurierfahrer - die sind ja immer mindestens 10 Stunden, meist 12 und oft noch länger täglich auf Achse - sich pro Tag eine Pauschale von 6 bis 12 Euro vom Gewinn abziehen kann.
Wie macht er das?
Auf welches Konto soll er das buchen?
Oder soll er das in seiner Einkommensteuererklärung unterbringen?
Wo? Nur in der Anlage N ist eine Eingabe dafür, aber nicht in der Anlage GSE.

Fragt BT