Hallo,
muss ein Einspruch gegen einen Steuerschätzungsbescheid gewissen
Regeln folgen oder genügt es innerhalb von vier Wochen schriftlich
Einspruch zu erheben? Gibt es irgendwo eine Musterformulierung? Muss
man eine Begründung geben, warum man die Steuererklärung nicht
rechtzeitig abgegeben hat? Generell: Was muss rein, was darf auf
keinen Fall drinstehen (juristische Fallstricke)?
Danke im voraus!
Viele Grüße
Hallo,
auf einem Einspruch muß nicht mal „Einspruch“ draufstehen, es muß nur erkennbar sein, dass und mit welchem Bescheid man nicht einverstanden ist (Im Prinzip reicht z.B.: „ESt 2004 - so nicht!“ - würde ich jetzt aber aus anderen naheliegenden Gründen nicht empfehlen).
Ein Einspruch ohne Begründung (die wird dann vom FA angefordert) wird früher oder später als unbegründet zurückgewiesen werden. Im Falle einer Schätzung ist die einzige Begründung eine Steuererklärung.
Normalerweise (nicht zwingend immer!) steht eine Schätzung sowieso unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass ein Einspruch gar nicht nötig ist, es reicht das Einreichen der Erklärung. Ohne Erklärung wird auch keine Aussetzung der Vollziehung für die mit der Schätzung festgesetzten Beträge gewährt werden.
Eine gute Begründung für die verspätete Abgabe kann helfen, die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu verhindern bzw. diesen niedriger Ausfallen zu lassen.
Gruß,
Markus
oder genügt es innerhalb von vier Wochen
schriftlich
Einspruch zu erheben?
Hi,
genau genommen: man hat einen Monat und nicht nur 4 Wochen und man kann auch direkt im FA den Einspruch zur Niederschrift mündlich abgeben.
Soweit auch neben der ESt direkt weitere Steuern geschätzt wurden und hohe Nachzahlungen angesetzt sind, ist es immer sinnvoll:
a) gegen alle Schätzungen Einspruch zu erheben, also auch SolZ, KiSt
b) sog. Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (sonst muss man trotz Einspruch erstmal zahlen
c) auch gg. Verspätungszuschläge Einspruch einlegen und Gründe für Verspätung dartun (nicht Urlaub!)
mfg vom
showbee
Hi,
Du hast mit deinen Ausführungen prinzipiell völlig recht.
a) gegen alle Schätzungen Einspruch zu erheben, also auch
SolZ, KiSt
Hier seh ich für den Laien einen „jurisitischen Fallstrick“: Wenn einer schreibt „Einspruch gegen ESt-Bescheid vom …“ dann wird jedes Finanzamt, das ich kenne, dies automatisch auch als Einsprüche gegen alles andere im Bescheid aufgeführte anshen. Wenn aber Einzelheiten aufgeführt und dabei einige von diesen vergessen werden, kann das schon anders aussehen. Wobei es natürlich z.B. schon technisch gar nicht möglich ist, die Einkommensteuer zu ändern und den Soli nicht.
b) sog. Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (sonst muss
man trotz Einspruch erstmal zahlen
Dies hat nur Sinn, wenn eine Erklärung eingereicht wird, sonst wird wirklich nur in sehr extremen Ausnahmen bei einer Schätzung AdV gewährt (z.B. bei Hochwassergeschädigten).
Gruß,
Markus