Hallo,
es ist vorgekommen, dass die KFZ Steuer für einen alten Golf 2 offenbar seit über 8 Jahren nie berechnet wurde.
Es gab weder je einen Steuerbescheid noch andere Schreiben des Finanzamtes oder Abbuchungen vom Konto.
Der Wagen wurde vor ca. 8 Jahren ordnungsgemäß beim Strassenverkehrsamt angemeldet und man hat nie was vom FA gehört.
Jetzt ist durch eine Namens-und Adressänderung aber offensichtlich das FA in Kenntnis gesetzt worden und bittet um Stellungnahme.
Was sollte man hier antworten bzw. wie ist die rechtl. Situation? Gibt es Verjährungsfristen der KFZ Steuer? Der einzige „Fehler“ war ja vom Steuerzahler, dass die Sache nie aufgefallen war bzw. man nicht daran gedacht hat. Aber es gab ja nie eine Aufforderung zur Zahlung, Mahnungen oder Bescheide usw.
Weiss jemand Rat???
Vielen Dank.
Hi,
es ist nicht verkehrt, die Situation so wie sie ist, dem Finanzamt zu schildern. Es liegt eher ein Fehler des Finanzamts vor.
Zur rechtlichen Seite:
Nach § 6 KraftStG entsteht die Steuer jeweils zu Beginn des Entrichtungszeitraums
http://bundesrecht.juris.de/kraftstg/
Entrichtungszeiträume sind jeweils Jahre, siehe § 11
Es gilt die Abgabenordnung und hier § 169 AO
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html
Unter Verbrauchssteuer versteht man die Steuer auf Schnaps, Bier, Wein und Zwischenprodukte, Mineralöle (vor allem Treibstoffe und Schmiermittel) und die Steuer auf Tabakwaren.
Da die KfzSteuer keine Verbrauchssteuer ist beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist 4 Jahre.
Die festsetzungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Also Erstzulassung z.B. 15.3.1999. Jeweils neues Steuerjahr ab 15.3.
Für Steuer ab 15.3.2003 beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist am 31.12.2003. Dann 4 Jahre Dauer, gibt
31.12.2007.
Ergebnis: Die Steuer ab 15.3.99 noch festgesetzt werden, also faktisch für 5 Jahre!
Aber das sollen die vom Finanzamt auch so schön vorrechnen…
Schöne Grüße
C.
Hallo und schönen Dank schon mal für die Infos. Das wird helfen.
Mal zum konkreten Beispiel:
Der Wagen wurde im Oktober 1999 gekauft und auf den 2. Besitzer angemeldet. Seit dem Tag wurde keine Steuer bezahlt, das Auto ist zur Zeit immer noch angemeldet.
Für wieviele Jahre muß jetzt nachgezahlt werden?
Nach deiner Rechnung schätze ich, dass ab 31.12.2003 die Festsetzungsverjährungsfrist abgelaufen wäre. Demanch müßte man ab 01.01.2004 Steuern für das Auto zahlen… Ist dieser Ansatz korrekt?
Danke.
Gruß, Shaky1970
Hi,
es ist nicht verkehrt, die Situation so wie sie ist, dem
Finanzamt zu schildern. Es liegt eher ein Fehler des
Finanzamts vor.
Zur rechtlichen Seite:
Nach § 6 KraftStG entsteht die Steuer jeweils zu Beginn des
Entrichtungszeitraums
http://bundesrecht.juris.de/kraftstg/
Entrichtungszeiträume sind jeweils Jahre, siehe § 11
Es gilt die Abgabenordnung und hier § 169 AO
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html
Unter Verbrauchssteuer versteht man die Steuer auf Schnaps,
Bier, Wein und Zwischenprodukte, Mineralöle (vor allem
Treibstoffe und Schmiermittel) und die Steuer auf Tabakwaren.
Da die KfzSteuer keine Verbrauchssteuer ist beträgt die
Festsetzungsverjährungsfrist 4 Jahre.
Die festsetzungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Also Erstzulassung z.B. 15.3.1999. Jeweils neues Steuerjahr ab
15.3.
Für Steuer ab 15.3.2003 beginnt die
Festsetzungsverjährungsfrist am 31.12.2003. Dann 4 Jahre
Dauer, gibt
1.12.2007.
Ergebnis: Die Steuer ab 15.3.99 noch festgesetzt werden, also
faktisch für 5 Jahre!
Aber das sollen die vom Finanzamt auch so schön vorrechnen…
Schöne Grüße
C.
Hi,
Der Wagen wurde im Oktober 1999 gekauft
Nach deiner Rechnung schätze ich, dass ab 31.12.2003 die
Festsetzungsverjährungsfrist abgelaufen wäre. Demanch müßte
man ab 01.01.2004 Steuern für das Auto zahlen… Ist dieser
Ansatz korrekt?
wie in meinem Beispiel: ab Oktober 2003 (immer im Oktober beginnt für dieses Fahrzeug ein neues Steuerjahr) bis heute ist die KfzSteuer nachzuzahlen. Alle Steuer davor wird nicht mehr erhoben.
Schöne Grüße
C.